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4A_516/2008 KI-generiert

Occupants' Appeal of Eviction Order Dismissed for Lack of Federal Legal Argumentation

Geschäftsnummer 4A_516/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the eviction of tenants from a rental property. The local court had determined that the tenants must vacate the apartment within a specified timeframe, which prompted the tenants to appeal the decision to the higher court. However, the higher court chose not to consider the appeal. Subsequently, the tenants filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, but their submission was deemed insufficient in terms of legal reasoning and failed to meet the required standards for appeal, leading to the dismissal of their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Occupants' Appeal of Eviction Order Dismissed for Lack of Federal Legal Argumentation: The local court had determined that the tenants must vacate the apartment within a specified timeframe, which prompted the tenants to appeal the decision to the higher court. However, the higher court chose not to consider the appeal. Subsequently, the tenants filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, but their submission was deemed insufficient in terms of legal reasoning and failed to meet the required standards for appeal, leading to the dismissal of their complaint.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Räumungsbefehl verfassungsmässige Anforderung substantiierte Begründung Wohnrecht Nichtleistung der Mietzinskaution Vorkaufsrecht des Mieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed due to insufficient grounds (mangelnder Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to dispense with court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_516/2008 /len

Urteil vom 24. November 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,

vom 8. Oktober 2008.

In Erwägung,

dass der Amtsgerichtspräsident II von Willisau mit Entscheid vom 22. August 2008 das Verfahren der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner bezüglich Anfechtung der Kündigung als erledigt erklärte und anordnete, dass die Beschwerdeführer die 4 1/2-Zimmer-Wohnung der Liegenschaft D.________ innert 14 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen hätten;

dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Luzern rekurrierten, das mit Entscheid vom 8. Oktober 2008 auf den Rekurs nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht in Luzern eine vom 6. November 2008 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 8. Oktober 2008 Beschwerde zu erheben;

dass das Bundesgericht in Luzern diese Eingabe am 7. November 2008 an das Bundesgericht in Lausanne weiter leitete;

dass die Streitigkeit zwischen den Parteien, über die von den kantonalen Gerichten entschieden wurde, das Gebiet des Schuldrechts betrifft, weshalb nicht das Bundesgericht in Luzern, sondern die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006; SR 173.110.131);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 6. November 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin