Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_515/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning Regarding Denial of Extension in Debt Declaration Case

Geschäftsnummer 4A_515/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, four individuals were defendants in a legal proceeding before the District Court of Winterthur, contesting the existence of a financial claim totaling CHF 129,512.40 plus interest, which was under enforcement proceedings. On June 27, 2019, the District Court denied the defendants' request for an extension of a deadline set for July 1, 2019, to respond to a written submission by the claimant from April 5, 2019. The defendants' subsequent appeal to the Zurich Cantonal Court was dismissed on September 4, 2019, on the grounds that there was no threat of irreparable disadvantage. The defendants then filed a civil appeal with the Swiss Federal Tribunal on October 13, 2019, seeking a suspension of effects, although no submissions were required from the parties involved.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning Regarding Denial of Extension in Debt Declaration Case: On June 27, 2019, the District Court denied the defendants' request for an extension of a deadline set for July 1, 2019, to respond to a written submission by the claimant from April 5, 2019. The defendants' subsequent appeal to the Zurich Cantonal Court was dismissed on September 4, 2019, on the grounds that there was no threat of irreparable disadvantage. The defendants then filed a civil appeal with the Swiss Federal Tribunal on October 13, 2019, seeking a suspension of effects, although no submissions were required from the parties involved.

Schlagwörter

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Feststellungsklage, Fristerstreckung Feststellungsklage Rechtsvorschlag substantiierte Begründung Widerruf der Konkurseröffnung Verletzung der Begründungspflicht Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court fees on the appellants due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_515/2019

Urteil vom 6. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. C.A.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,

4. D.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

E.________,

vertreten durch Advokat Andreas Kopp,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Feststellungsklage, Fristerstreckung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. September 2019 (RB190022-O/U).

Erwägungen:

1. A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ (Beschwerdeführer 1-4) sind Beklagte in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur um Feststellung des Nichtbestandes einer in Betreibung gesetzten Forderung in der Höhe von Fr. 129'512.40 zuzüglich Zins. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 wies das Bezirksgericht ein Fristerstreckungsgesuch der Beklagten vom 25. Juni 2019 ab und stellte fest, den Beklagten laufe "unverändert die Notfrist bis 1. Juli 2019, um zur schriftlichen Stellungnahme der klagenden Partei vom 5. April 2019 Stellung zu nehmen".

Auf die von den Beklagten dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. September 2019 nicht ein, da kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe ( Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ).

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 13. Oktober 2019 haben die Beklagten erklärt, diesen Beschluss mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

Die Vorinstanz verneinte das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in der Erwägung, eine Gehörsverletzung könne immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden. Die Beschwerde geht darauf nicht nachvollziehbar ein. Sie enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern 1-4 auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz