Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_514/2022 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Court (Tenancy Legal Aid Appeal Substantiation)

Geschäftsnummer 4A_514/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Obergericht des Kantons Bern dismissed her appeal concerning a regional court's decision denying her request for free legal aid in a tenancy dispute. The Obergericht des Kantons Bern had rejected her request for a stay of proceedings and a suspension of the decision enforcement, following which the Federal Tribunal had previously decided not to proceed with her former appeal against these interim measures. Continuing her legal challenge, the petitioner sought to appeal the decision from the Obergericht, asserting procedural and legal missteps, but failed to sufficiently address the legal issues raised by the appellate court's prior dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant v. Cantonal Court (Tenancy Legal Aid Appeal Substantiation): The Obergericht des Kantons Bern had rejected her request for a stay of proceedings and a suspension of the decision enforcement, following which the Federal Tribunal had previously decided not to proceed with her former appeal against these interim measures. Continuing her legal challenge, the petitioner sought to appeal the decision from the Obergericht, asserting procedural and legal missteps, but failed to sufficiently address the legal issues raised by the appellate court's prior dismissal.

Schlagwörter

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Mietrecht unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Landesrecht substantiierte Begründung Vorabentscheidungsverfahren Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

Used to deny compensation to the respondent and the other party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_514/2022

Urteil vom 12. Dezember 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,

Beschwerdegegner,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 7. Oktober 2022 (ZK 22 393).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 1. September 2022 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland ein von der Beschwerdeführerin in einem mietrechtlichen Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und teilte ihr gleichzeitig mit, dass neu eine andere Richterin das Verfahren leite.

Auf Beschwerde gegen diesen Entscheid hin, trat die Instruktionsrichterin am Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 14. September 2022 auf die Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um "Sistierung" nicht ein.

Mit Urteil 4A_460/2022 vom 25. Oktober 2022 trat das Bundesgericht auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die obergerichtliche Verfügung vom 14. September 2022 erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Entscheid vom 7. Oktober 2022 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die von der Beschwerdeführerin gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 1. September 2022 erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 15. November 2022 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 15. November 2022 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Oktober 2022 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Stattdessen kritisiert sie unmittelbar den erstinstanzlichen Entscheid bzw. das Verhalten des Regionalgerichts, worauf von vornherein nicht einzutreten ist, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann