Commercial Machine Delivery Contract Dispute Appeal Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between two companies regarding a work contract for two flooring machine supply agreements. The lower court ruled in favor of one party, requiring payment of EUR 41,918.18 plus interest, while dismissing additional claims from the other party. The losing party subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier judgment. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet procedural requirements, as it only requested the annulment of the ruling without adequately contesting specific points or providing sufficient legal arguments, leading to the decision not to engage with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Commercial Machine Delivery Contract Dispute Appeal Inadmissibility: The lower court ruled in favor of one party, requiring payment of EUR 41,918.18 plus interest, while dismissing additional claims from the other party. The losing party subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier judgment. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet procedural requirements, as it only requested the annulment of the ruling without adequately contesting specific points or providing sufficient legal arguments, leading to the decision not to engage with the appeal.
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KI-generiertProcedural basis for declaring the appeal inadmissible due to insufficient compliance with formal requirements.
Regulation concerning the allocation of court costs to the appellant following the decision not to enter proceedings.
Regulation concerning the denial of party compensation for the respondent as no expense was incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_513/2013
Urteil vom 6. November 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ GmbH & Co. KG ,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 3. September 2013.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3. September 2013 im Zusammenhang mit einem Rücktritt der Beschwerdegegnerin von einem Werklieferungsvertrag über zwei Bodenblatteinlegermaschinen verpflichtete, der Beschwerdegegnerin EUR 41'918.18 nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen zu bezahlen, und die Klage der Beschwerdegegnerin im Mehrumfang abwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil beim Bundesgericht mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 Beschwerde erhob mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts (recte: Handelsgerichts) aufzuheben, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin;
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1 );
dass damit auf die vorliegende Beschwerde schon nicht eingetreten werden kann, weil die Beschwerdeführerin bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt;
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2013 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin bloss einzelnen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz eigene Behauptungen gegenüberstellt, ohne dazu rechtsgenügend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend beschriebenen Sinn zu erheben;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer