Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_513/2011 KI-generiert

Commercial Register Fee Challenge Dismissed for Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 4A_513/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company contested the fee charged by the commercial registry office for the issuance of a registry extract, which was set at a total of 51 Swiss Francs, including postage. The company appealed the decision to the administrative court, seeking to have the fee reduced according to federal guidelines. The administrative court dismissed the company's complaint regarding the fee's amount. Subsequently, the company filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the court's decision should be overturned and the matter referred back for reassessment. The Tribunal ultimately determined that the appeal did not sufficiently articulate the desired changes to the fee and, therefore, did not admit the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Commercial Register Fee Challenge Dismissed for Procedural Deficiency: The company appealed the decision to the administrative court, seeking to have the fee reduced according to federal guidelines. The administrative court dismissed the company's complaint regarding the fee's amount. Subsequently, the company filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the court's decision should be overturned and the matter referred back for reassessment. The Tribunal ultimately determined that the appeal did not sufficiently articulate the desired changes to the fee and, therefore, did not admit the complaint.

Schlagwörter

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Handelsregister: Gebühr Auferlegung der Verfahrenskosten Handelsregister Handelsstreitigkeit Registereintragungsgebühr Grunderwerbssteuer Umwandlung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_513/2011

Urteil vom 21. November 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

Eidg. Amt für das Handelsregister,

Gegenstand

Handelsregister: Gebühr,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Juli 2011.

Nach Einsicht

in die Verfügung des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich vom 6. Juli 2010, mit welcher die Gebühr für die Ausstellung eines von der X.________ AG (Beschwerdeführerin) verlangten Handelsregisterauszugs einschliesslich Porto von Fr. 1.-- auf Fr. 51.-- festgesetzt wurde, welche die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterzog mit dem Antrag, diese aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Amt zurückzuweisen, damit es innerhalb der eidgenössischen Vorgaben eine deutlich reduzierte Gebühr verfüge;

in das Urteil der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 13. Juli 2011, mit welchem das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin abwies, soweit damit die Höhe der Gebühr für einen Handelsregisterauszug beanstandet wurde;

in die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen, eventuell Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, subeventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

in die Stellungnahme des Handelsregisteramtes, in welcher es auf Abweisung der Beschwerde schliesst;

in die Replik der Beschwerdeführerin und die Duplik des Handelsregisteramtes;

in Erwägung,

dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG );

dass als solches der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen der reformatorischen Natur des Rechtsmittels der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ) grundsätzlich nicht genügt, sondern gleich wie nach der Praxis zur Berufung gemäss OG anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, es sei denn, das Bundesgericht könnte im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen ( BGE 134 III 379 E.1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A_164/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3.2 betreffend die Anfechtung eines kantonalen Kostenentscheids wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips);

dass Anträge betreffend Geldforderungen zu beziffern sind ( BGE 134 III 235 E. 2);

dass Art. 42 Abs. 1 BGG auf alle von der Beschwerdeführerin bezeichneten Rechtsmittel Anwendung findet;

dass nicht ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin nicht erläutert, weshalb im Falle der Gutheissung der Beschwerde das Bundesgericht die im Rahmen des Tarifs zulässige Gebühr nicht selbst festsetzten könnte;

dass sich der Beschwerde kein materieller Antrag auf Abänderung der beanstandeten Gebühr entnehmen lässt und deshalb mangels hinreichenden Rechtsbegehrens auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidg. Amt für das Handelsregister und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Gelzer