Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_512/2022 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_512/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the appellants had filed a complaint against a civil chamber decision of the Cantonal Court of Solothurn regarding an eviction issue. The appellants failed to pay a required advance on costs, despite being notified twice, leading the Tribunal to dismiss the appeal. Notifications were sent as official documents that were not collected, yet were considered as delivered under Swiss legal provisions. Consequently, the appellants were held responsible for the court costs due to their non-compliance.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The appellants failed to pay a required advance on costs, despite being notified twice, leading the Tribunal to dismiss the appeal. Notifications were sent as official documents that were not collected, yet were considered as delivered under Swiss legal provisions. Consequently, the appellants were held responsible for the court costs due to their non-compliance.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Nichtleistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Räumungsbefehl Zahlungsbefehl Unterhaltsausstände Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Basis for the decision not to enter the appeal due to failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose the court costs on the appellants.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_512/2022

Urteil vom 18. Januar 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Fürsprecher Beat Gerber,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung; Nichtleistung des Kostenvorschusses;

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. November 2022 (ZKBES.2022.154).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2022 (Postaufgabe am 11. November 2022) Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. November 2022 erhoben;

dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. November 2022 aufgefordert wurden, spätestens am 30. November 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse der Beschwerdeführer versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;

dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 6. Dezember 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. Januar 2023 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass diese Verfügung - ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse der Beschwerdeführer versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer