Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_512/2015 KI-generiert

Insured Value Calculation in Total Loss Claim Despite Purchase Price Misrepresentation

Geschäftsnummer 4A_512/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an insurance policyholder and an insurance company regarding a motor vehicle insurance claim following a total loss accident. The policyholder had asserted a purchase price for the insured vehicle that significantly exceeded the actual price paid, leading the insurance company to claim that this misrepresentation constituted a fraudulent basis for denying coverage. Initially, a district court ruled against the policyholder, but an appellate court later required the insurance company to pay a specified amount. However, the case eventually returned to the courts due to questions about whether an individual agreement had been made that would override the general terms of the insurance contract. Ultimately, the issue centers on the interpretation of the agreement and the relevance of the reported vehicle value to the insurer's obligation to pay claims in the context of the individual negotiations and information provided during the policy sale.

Legislator-Regeste

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Art. 40 VVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 1 OR, Art. 8 UWG, Art. 18 Abs. 1 OR, Art. 105 Abs. 1 BGG; Insured Value Calculation in Total Loss Claim Despite Purchase Price Misrepresentation: The policyholder had asserted a purchase price for the insured vehicle that significantly exceeded the actual price paid, leading the insurance company to claim that this misrepresentation constituted a fraudulent basis for denying coverage. Initially, a district court ruled against the policyholder, but an appellate court later required the insurance company to pay a specified amount. However, the case eventually returned to the courts due to questions about whether an individual agreement had been made that would override the general terms of the insurance contract. Ultimately, the issue centers on the interpretation of the agreement and the relevance of the reported vehicle value to the insurer's obligation to pay claims in the context of the individual negotiations and information provided during the policy sale.

Schlagwörter

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Individualabrede, Auslegung nach dem Vertrauensprinzip betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches Unfallversicherer Berechnung der Schadenersatzforderung Kaufpreis Kaufvertrag Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 VVG
The Tribunal found that the insurer's attempted termination of the contract based on this provision was not applicable due to the established individual agreement.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Auf die Beschwerde - ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - einzutreten.
Art. 1 OR
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Art. 8 UWG
mit einem Versicherungsagenten) zu einem konkludenten Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform führen kann (NADIA WALKER, Kontrolle von Konsumenten-AGB unter besonderer Berücksichtigung der Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG , 2015, S.
Art. 18 Abs. 1 OR
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 132 III 626 E.
Art. 34 VVG
Nach Treu und Glauben ist diese abweichende Vereinbarung zum Vertragsinhalt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer geworden, denn die Beschwerdegegnerin hat sich das Verhalten ihres Versicherungsagenten gemäss Art. 34 VVG anrechnen zu lassen.
Art. 12 VVG
Ebenso wenig der Umstand, dass der Beschwerdeführer den abweichenden Inhalt der AVB gegenüber der vom Versicherungsagenten gegebenen Information nicht bemerkt und der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 12 VVG nicht gemeldet hat.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the respondent to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings.

Art. 67 BGG

Cited in the dispositive as the basis for remitting the case for reassessing costs in the cantonal procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for ordering the respondent to pay costs and compensation for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited in the dispositive because the matter was remanded to the lower court for reapportionment of costs in the cantonal proceedings.

Art. 40 VVG

The Tribunal found that the insurer's attempted termination of the contract based on this provision was not applicable due to the established individual agreement.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_512/2015

Urteil vom 14. April 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Geiger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Individualabrede, Auslegung nach dem Vertrauensprinzip,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 19. August 2015.

Sachverhalt:

A. A.________ (Versicherungsnehmer, Kläger, Beschwerdeführer) hatte am 10. September 2009 bei der B.________ AG (Versicherung, Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine Motorfahrzeugversicherung abgeschlossen. Am 3. März 2011 erlitt er mit dem versicherten Fahrzeug einen schweren Verkehrsunfall, bei welchem am Fahrzeug ein Totalschaden entstand. Der Versicherungsnehmer wurde von der Versicherung im Hinblick auf die Schadenregulierung aufgefordert, den Kaufpreis mitzuteilen, worauf er mit E-Mail vom 11. März 2011 einen Betrag von EUR 50'000.-- angab. Die Versicherung stellte aufgrund von Abklärungen jedoch fest, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zum Preis von EUR 25'200.-- (Fr. 38'700.--) gekauft hatte. Sie verweigerte in der Folge Leistungen, da wegen der Angabe eines falschen Kaufpreises der Fall einer betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruchs gemäss Art. 40 VVG vorliege.

B. B.a. Mit Klage vom 24. Dezember 2012 beim Bezirksgericht Rheinfelden beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Fr. 52'975.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. März 2011 zu bezahlen.

Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2014 kostenfällig ab.

B.b. Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Januar 2015 gut, und es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 52'975.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. April 2011 zu bezahlen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

B.c. Mit Urteil vom 3. Juni 2015 (4A_119/2015) hiess das Bundesgericht eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2015 erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam im Wesentlichem zum Schluss, dass es sich bei der fraglichen Bestimmung in den AVB der Beschwerdegegnerin nicht um eine ungewöhnliche Klausel handle, weshalb diese zur Anwendung komme. Da das Obergericht jedoch offen gelassen habe, ob eine den AVB vorgehende Individualabrede getroffen wurde, wies es die Sache zur Prüfung dieser Frage an die Vorinstanz zurück.

B.d. Das Obergericht des Kantons Aargau verneinte diese Frage, weshalb es mit Urteil vom 19. August 2015 die Berufung abwies.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2015 sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde - ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - einzutreten.

2.

2.1. Es ist nach wie vor umstritten, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 40 VVG vom Versicherungsvertrag mit dem Beschwerdeführer zurücktreten durfte, nachdem dieser ihr im Nachgang zu seinem Unfall vom 3. März 2011 mit E-Mail vom 11. März 2011 einen zu hohen Kaufpreis des beschädigten Fahrzeuges genannt hat.

Gemäss Ziffer C 3.321 der Allgemeinen und Ergänzenden Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB) ist der Kaufpreis für die Bestimmung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin massgebend. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dass der Kaufpreis des versicherten Fahrzeuges irrelevant sei, weil die Versicherungsleistung im Schadensfall einzig vom vereinbarten Fahrzeugwert von Fr. 81'500.-- und nicht vom effektiv bezahlten Kaufpreis von Fr. 38'700.-- abhänge. Er macht geltend, die Parteien hätten eine den AVB und damit auch Ziffer C 3.321 vorgehende Individualabrede getroffen, wonach der Kaufpreis für die Bemessung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Versicherungsfall keine Rolle spiele.

2.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer solchen Individualabrede bzw. kam zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei der Nachweis nicht gelungen, dass er mit der Beschwerdegegnerin eine den AVB vorgehende Individualabrede getroffen habe. Auf dem schriftlichen, vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antrag sei nichts von einer Individualabrede vermerkt. Im Gegenteil, auf der letzten Seite werde darauf hingewiesen, dass Abmachungen oder Zusagen des Verkaufsdienstes in Abweichung von dem gedruckten Antrag oder von den AVB für die Beschwerdegegnerin nur verbindlich seien, wenn sie von der zuständigen Stelle schriftlich bestätigt würden. So habe auch der Versicherungsagent C.________, der zwar vom Schnäppchenkauf des Beschwerdeführers gewusst habe, nicht bestätigt, dass die Parteien eine Individualabrede getroffen hätten, sondern hätte vielmehr ausgesagt, dass die übliche Kaskoversicherung mit den üblichen Zeitwertzusatzbedingungen gemäss AVB vereinbart worden seien. Auch aus dem Informationsblatt könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten; dabei handle es sich bloss um eine Verkaufshilfe bzw. ein Informationsblatt, welches der Versicherungsagent anlässlich des Verkaufsgesprächs dem Beschwerdeführer abgegeben habe. Das Blatt enthalte nur eine kurze Erklärung der versicherbaren Bausteine und der wichtigsten Ausdrücke und habe rein informativen Charakter, was auf dem Blatt auch ausdrücklich festgehalten worden sei. Schliesslich deute auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach Vertragsschluss nicht auf das Vorliegen einer Individualabrede hin. Denn obwohl in der Police als Entschädigungsart "Zeitwertzusatz gemäss C 3.321 AVB" vermerkt sei, habe der Beschwerdeführer gegen die Police nicht remonstriert. Hätte er nämlich beim Versicherungsabschluss tatsächlich derart Gewicht darauf gelegt, dass sein Schnäppchenpreis im Schadensfall höher versichert werde und hätte dementsprechend tatsächlich die behauptete Individualabrede mit dem Versicherungsagenten C.________ getroffen werden sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass er die Police bezüglich der Entschädigungsart bei Totalschaden genau studiere und entsprechend interveniere. Der Kaufpreis sei demnach für die Leistungspflicht des Versicherers relevant gewesen, weshalb der Beschwerdeführer über eine Tatsache i.S.v. Art. 40 VVG getäuscht habe.

3.

3.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind für das Vertragsverhältnis nur insoweit relevant, als sie, wenn sie dem individuellen Vertragsverhältnis inkorporiert worden sind, die Vermutung schaffen, ihr Inhalt sei insgesamt von den Parteien gewollt. Wenn die Vertragsparteien jedoch eine von den AVB abweichende Willenserklärung abgeben, kann dies von ihnen vernünftigerweise nur so gedeutet werden, dass diese konkrete Erklärung den abstrakten AVB vorgehen ( BGE 125 III 263 E. 4b/bb S. 267; 123 III 35 E. 5c/bb S. 44; Urteil 5C.271/2004 vom 12. Juli 2005 E. 2; vgl. auch ERNST KRAMER, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 1986, N. 210 zu Art. 1 OR ). Eine Individualabrede kann auch bloss mündlich vereinbart werden (CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT/EUGEN BUCHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 54 zu Anh. Art. 1 OR ).

3.2. Aus dem Versicherungsantrag vom 10. September 2009 geht hervor, dass "Abmachungen oder Zusagen des Verkaufsaussendienstes in Abweichung von der gedruckten Offerte, von dem gedruckten Antrag oder von den Allgemeinen und Ergänzenden Vertragsbestimmungen (...) für die AXA (...) nur verbindlich [sind], wenn sie von der zuständigen Stelle schriftlich bestätigt worden sind". Eine solche schriftliche Bestätigung liegt unbestrittenermassen nicht vor, weshalb man daraus schliessen könnte, es könne gar keine den AVB vorgehende Individualabrede getroffen werden bzw. der Versicherungsagent sei nicht dazu ermächtigt gewesen. Die Vorinstanz nennt diese Klausel zwar im angefochtenen Entscheid, stützt ihre Begründung jedoch nicht darauf ab. Ebenso wenig hat sich die Beschwerdegegnerin - weder im vorinstanzlichen noch im bundesgerichtlichen Verfahren - darauf berufen. Zu Recht, denn auch mit einer solchen " Sperrklausel " können abweichende mündliche Individualabreden nicht in jedem Fall verhindert werden, da die anders lautende mündliche Vereinbarung (auch bei Abreden mit Hilfspersonen bzw. mit einem Versicherungsagenten) zu einem konkludenten Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform führen kann (NADIA WALKER, Kontrolle von Konsumenten-AGB unter besonderer Berücksichtigung der Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG , 2015, S. 47; FRANZISKA MARTHA BETSCHART, Der Grundpfandvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, 2011, S. 79 f. Rz. 277). Es ist dabei gemäss dem Vertrauensprinzip auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.

4.

4.1. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass "der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages vom 10. September 2009 (...) nicht sogleich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen [ist], vielmehr (...) der Kläger zunächst nachzuweisen [hat], dass er mit der Beklagten überhaupt eine Individualabrede getroffen hat". Der Beschwerdeführer rügt, diese Auffassung der Vorinstanz sei bundesrechtswidrig. Er macht geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass nicht nur bezüglich dem Inhalt eines Vertrages, sondern auch bezüglich der Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen sei, das Vertrauensprinzip zur Anwendung komme. Entsprechend habe die Vorinstanz nicht geprüft, wie die Handlungsweise des Versicherungsagenten bzw. die Aushändigung des Informationsblattes durch denselben mit Beschrieb der Leistung im Schadenfall nach Treu und Glauben vom Vertragspartner habe verstanden werden dürfen und müssen. Diese Rüge ist berechtigt. Die Vorinstanz hat für die Frage, ob eine Individualabrede getroffen wurde, einzig nach der tatsächlichen Willensübereinstimmung geforscht, den diesbezüglichen Nachweis verneint. Sie hat nicht weiter geprüft, ob eine Individualabrede nach dem Vertrauensprinzip anzunehmen ist.

4.2. Der Bestand eines Vertrages ist wie dessen Inhalt durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR ). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen).

4.3. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Versicherungsagent C.________ im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über den sehr tiefen vom Beschwerdeführer bezahlten Kaufpreis des Fahrzeuges informiert wurde. Er wusste folglich vom "Schnäppchenkauf" des Beschwerdeführers, insbesondere, dass dieser lediglich EUR 25'200.-- bzw. Fr. 38'700.-- für sein Fahrzeug bezahlt hat. Anlässlich dieses Gesprächs und in Kenntnis dieser Tatsache hat der Versicherungsagent dem Beschwerdeführer geraten, eine Zeitwertzusatzversicherung für sein Fahrzeug abzuschliessen, wobei er ihm ein Informationsblatt ausgehändigt hat, welches er nach eigenen Aussagen als "Verkaufshilfe" beigezogen hat. In diesem Informationsblatt wird - anders als in den AVB - kein Bezug auf den Kaufpreis genommen. Vielmehr steht unter dem Titel "Entschädigung bei Totalschaden": "Das ist der Betrag, den Sie bei einem Totalschaden erhalten", wobei sich die nachfolgende Berechnung der Leistungen im Kaskofall im Rahmen der Zeitwertzusatzversicherung

einzig auf den versicherten Fahrzeugwert bezieht. Der Kaufpreis war gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht weiter Thema des Verkaufsgesprächs und auch der Versicherungsagent hat anlässlich seiner Zeugeneinvernahme ausgesagt, dass ihm der Kaufpreis "egal" gewesen sei. Entsprechend mag sich der Versicherungsagent nach eigenen Aussagen auch nicht mehr daran erinnern, dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verkaufsgesprächs gesagt zu haben, dass der Kaufpreis die maximale Auszahlung in einem Schadensfall sein könne.

Nach Massgabe des Vertrauensgrundsatzes sind die persönlichen Vorstellungen des Versicherungsnehmers soweit massgebend, als sie für den Versicherer erkennbar sind (Urteile 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E. 5.1 sowie 5C.220/2000 vom 11. Dezember 2000 E. 2a). Für den Versicherungsagenten war klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer seinen "Schnäppchenkauf" optimal versichern wollte. Der Beschwerdeführer durfte daher nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass ihm nicht eine Zusatzversicherung angeboten wird, die dem tiefen Kaufpreis keine Rechnung trägt und im Kaskofall bis zum sechsten Betriebsjahr kaum einen Nutzen haben kann. Er durfte sich darauf verlassen, dass sich die Leistung im Schadensfall wie im Informationsblatt angegeben, nach dem (höheren) Fahrzeugwert berechnet und musste nicht damit rechnen, dass die ihm ausgehändigte Information in wesentlicher Weise von den AVB abweicht, welche auf den effektiv bezahlten Kaufpreis statuieren; er durfte davon ausgehen, dass die im Informationsblatt angegebenen Angaben richtig sind und die für ihn wesentlichen Fragen behandeln, für welche er eine Zusatzversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen hat. Deshalb ändert nichts daran, dass das Informationsblatt "rein informativen Charakter" hat, denn auch ein Informationsblatt darf keine irreführenden Ausführungen enthalten.

4.4. Der Beschwerdeführer durfte sich folglich auf die ihm bei den Vertragsverhandlungen vom Vertreter der Beschwerdegegnerin bzw. dem Versicherungsagenten C.________ gegebenen Informationen über die im Schadensfall auszurichtende Leistung bei der Zeitwertzusatzversicherung verlassen. Nach Treu und Glauben ist diese abweichende Vereinbarung zum Vertragsinhalt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer geworden, denn die Beschwerdegegnerin hat sich das Verhalten ihres Versicherungsagenten gemäss Art. 34 VVG anrechnen zu lassen. Daran ändert die spätere Aushändigung der AVB mit abweichendem Inhalt an den Beschwerdeführer nichts. Ebenso wenig der Umstand, dass der Beschwerdeführer den abweichenden Inhalt der AVB gegenüber der vom Versicherungsagenten gegebenen Information nicht bemerkt und der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 12 VVG nicht gemeldet hat. Denn nach dem Gesagten musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass die ihm erteilte Information von den AVB abweicht, weshalb er auch nicht verpflichtet war, die individuelle Zusicherung in diesem Punkt mit den AVB auf Übereinstimmung zu prüfen.

5. Da der Kaufpreis für die Entschädigung bei einem Totalschaden gemäss individueller Abrede nicht als Obergrenze herangezogen werden darf, hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auch nicht über eine Tatsache, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würde, zu täuschen versucht. Ein Vertragsrücktritt der Beschwerdegegnerin nach Art. 40 VVG ist demnach nicht statthaft.

Aufgrund der Zeitwertzusatzversicherung hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit 65 % zu entschädigen. Bei einem versicherten Fahrzeugwert von Fr. 81'500.-- entspricht dies dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von Fr. 52'975.--.

6. Die Beschwerde erweist sich als begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 19. August 2015 wird aufgehoben. In Gutheissung der Klage wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 52'975.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. April 2011 zu bezahlen.

Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page