Federal Supreme Court Refuses Appeal in Zurich Rent Dispute Due to Insufficient Value in Dispute and Unsubstantiated Constitutional Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding a rental agreement where the complainant, having had a claim dismissed by the district rental court, appealed the decision to the Cantonal Court, which chose not to address the appeal. The complainant then sought to contest both the district court and the Cantonal Court decisions in a complaint to the Federal Court. However, the Federal Court determined that the appeal against the district court decision was inadmissible as it was not final, and the claims regarding constitutional violations were not appropriately raised. Consequently, the Federal Court declined to proceed with the appeal, emphasizing that the complainant failed to meet procedural requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 29 BV, Art. 6 EMRK, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal in Zurich Rent Dispute Due to Insufficient Value in Dispute and Unsubstantiated Constitutional Claims: The complainant then sought to contest both the district court and the Cantonal Court decisions in a complaint to the Federal Court. However, the Federal Court determined that the appeal against the district court decision was inadmissible as it was not final, and the claims regarding constitutional violations were not appropriately raised. Consequently, the Federal Court declined to proceed with the appeal, emphasizing that the complainant failed to meet procedural requirements.
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KI-generiertThe appeal could not be entertained due to obvious failure to meet the justification requirements.
Used to decide against imposing court costs under the given circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_512/2010
Urteil vom 28. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Baugenossenschaft Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Enrico Magro,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietrecht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juli 2010.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Mietgericht des Bezirks Hinwil eine von X.________ (Beschwerdeführer) gegen die Baugenossenschaft Y.________ (Beschwerdegegnerin) erhobene Klage mit Urteil vom 11. März 2010 abwies, soweit er darauf eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters vom 11. März 2010 erhobene Berufung mit Beschluss vom 12. Juli 2010 nicht eintrat und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Erklärung ansetzte, ob er sein Rechtsmittel als Nichtigkeitsbeschwerde behandelt haben wolle;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. September 2010 erklärte, die Entscheide des Einzelrichters am Mietgericht des Bezirks Hinwil vom 11. März 2010 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid des Einzelrichters am Mietgericht des Bezirks Hinwil vom 11. März 2010 richtet, da es sich bei diesem nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid handelt (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG );
dass die Rügen der Verletzung von Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK zunächst nach § 281 ZPO /ZH mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht hätten vorgetragen werden können (vgl. § 285 Abs. 2 ZPO /ZH), weshalb diese mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) von vornherein ausser Betracht bleiben müssen;
dass der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 15'000.-- beträgt (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ), weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig erweist, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ), wobei in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG );
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, dass er jedoch nicht aufzeigt, welche Rechtsfrage sich vorliegend stellt und inwiefern diese von grundsätzlicher Bedeutung sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind ( BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Bestimmungen der BV sowie der EMRK erwähnt, deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann