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4A_511/2025 KI-generiert

4A_511/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4A_511/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Schiedsentscheid vom 28. August 2025 hiess das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) eine von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung teilweise gut und änderte den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024 ab. Im Übrigen wies es die Berufung ab. Mit Eingabe vom 29. September 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Schiedsentscheid des TAS vom 28. August 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; 4A_511/2025 · Bundesgericht: Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

Schlagwörter

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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_511/2025

Urteil vom 24. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Union B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Antonio Rigozzi und Patrick Pithon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des

Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 28. August 2025 (CAS 2024/A/10938).

Erwägungen:

1. Mit Schiedsentscheid vom 28. August 2025 hiess das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) eine von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung teilweise gut und änderte den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024 ab. Im Übrigen wies es die Berufung ab.

Mit Eingabe vom 29. September 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Schiedsentscheid des TAS vom 28. August 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Eine Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).

2.2. Der angefochtene Entscheid des TAS vom 28. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 4. September 2025 zugestellt. Die dreissigtägige Frist für eine Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 5. September 2025 zu laufen und endete am 6. Oktober 2025 (Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Die vom 29. September 2025 datierende Eingabe der Beschwerdeführerin wurde der Schweizerischen Post gemäss Zustellnachweis am 8. Oktober 2025 übergeben und ist somit verspätet.

Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt (der Beschwerdeführerin per Privasphere).

Lausanne, 24. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann