Dismissal of civil appeal due to insufficient legal reasoning and failure to meet statutory filing requirements.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal against a cantonal court decision that had rejected an application for revision, leaving the lower instance judgment entirely intact, and ordered the appellant to bear the court costs. The underlying dispute arose from an appeal challenging the cantonal court's refusal to revise a prior judgment, leading to proceedings before the federal tribunal where the appellant failed to meet formal requirements. The decisive legal basis comprises Articles 42(1) and (2), 48(1), 100(1), and 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), which strictly govern filing deadlines, non-extendability of time limits, and the mandatory statement of grounds required for admissibility.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 43 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG; Dismissal of civil appeal due to insufficient legal reasoning and failure to meet statutory filing requirements: Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_510/2025
Urteil vom 18. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Livio Stocker,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. August 2025 (1D 25 1).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 22. August 2025 wies das Kantonsgericht Luzern ein vom Beschwerdeführer gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 14. August 2023 erhobenes Revisionsgesuch ab.
Mit einer vom 1. September 2025 datierenden, der Post am 1. Oktober 2025 übergebenen Eingabe (Posteingang: 3. Oktober 2025) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. August 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 31. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Die Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 22. August 2025 ging dem Beschwerdeführer am 2. September 2025 zu. Damit begann die Beschwerdefrist am 3. September 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 2. Oktober 2025 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist konnte nach dem oben Gesagten nicht stattgegeben werden. Die vom 31. Oktober 2025 datierende Beschwerdeergänzung erfolgte verspätet und hat unbeachtet zu bleiben.
2.2. Die vom 1. September 2025 datierende Eingabe des Beschwerdeführers (Postaufgabe: 1. Oktober 2025) erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann