Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_510/2022 KI-generiert

Homeowner v. Contractor: Appeal on Repair Costs and Procedural Defects

Geschäftsnummer 4A_510/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual (the complainant) entered into a construction contract with a company (the respondent) on November 9, 2012, for the installation of a curtain rail in their residence. The company completed the work, but issues with the curtain rail arose in 2015 and 2017, leading the complainant to undertake repairs at their own expense. Subsequently, the complainant filed a lawsuit against the company on November 15, 2018, seeking reimbursement for repair costs and associated legal and expert fees totaling CHF 98,189.80. The district court partially ruled in favor of the complainant, awarding a minor sum, but dismissed most of the claim. The complainant appealed to the Higher Court, which declined to consider part of the appeal due to procedural issues. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, requesting the case be sent back to the Higher Court for further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 91 lit. a BGG, Art. 75 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 316 Abs. 3 ZPO; Homeowner v. Contractor: Appeal on Repair Costs and Procedural Defects: The company completed the work, but issues with the curtain rail arose in 2015 and 2017, leading the complainant to undertake repairs at their own expense. Subsequently, the complainant filed a lawsuit against the company on November 15, 2018, seeking reimbursement for repair costs and associated legal and expert fees totaling CHF 98,189.80. The district court partially ruled in favor of the complainant, awarding a minor sum, but dismissed most of the claim. The complainant appealed to the Higher Court, which declined to consider part of the appeal due to procedural issues. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, requesting the case be sent back to the Higher Court for further proceedings.

Schlagwörter

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Werkvertrag Berufungsbegehren Wiederherstellungskosten Unternehmer Verfahrenskosten Haftung für Wasserschaden Baumängel Abzug für Liegenschaftsaufwand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to deny compensation to the respondent as no costs were incurred warranting reimbursement.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_510/2022

Urteil vom 22. Dezember 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler und Rechtsanwältin Karin Minet,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Florian Stebler, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Werkvertrag; Berufungsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Oktober 2022 (LB220027-O/U01).

Sachverhalt:

A. Am 9. November 2012 schlossen A.________ (Bestellerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) und die B.________ AG (Unternehmerin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen Werkvertrag ab. In Ausführung dieses Vertrags montierte die B.________ AG respektive deren Subunternehmerin im Wohnhaus von A.________ eine Vorhangschiene. Die Werkabnahme erfolgte am 13. Oktober 2013. Im August 2015 und im Juni 2017 löste sich die Vorhangschiene an jeweils verschiedenen Stellen. In der Folge schritt A.________ zur Ersatzvornahme.

B. B.a. Am 15. November 2018 reichte A.________ beim Bezirksgericht Bülach eine Klage gegen die B.________ AG ein. Sie beantragte in ihren (nachträglich geänderten) Rechtsbegehren einerseits, die B.________ AG sei zu verurteilen, ihr "für die Behebung der Mängel des Einbaus der Vorhangschiene [...] die Kosten der Ersatzvornahme" in Höhe von Fr. 86'616.75 zu bezahlen. Andererseits verlangte sie von der B.________ AG die Bezahlung von Fr. 11'573.05 "für vorprozessuale Anwalts-, Beweissicherungs- und Gutachterkosten" (Ersatz von Mangelfolgeschäden).

Mit Urteil vom 18. Mai 2022 verurteilte das Bezirksgericht die B.________ AG, A.________ Fr. 433.20 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Es kam (soweit die Ersatzvornahme betreffend) zum Ergebnis, dass Werkmängel vorlägen, dass A.________ rechtzeitig gerügt habe, dass die B.________ AG zur Nachbesserung verpflichtet gewesen wäre, diese aber zu Unrecht unterlassen habe, und dass A.________ grundsätzlich berechtigt gewesen sei, ein Drittunternehmen mit der Mängelbehebung auf Kosten der B.________ AG zu beauftragen. Das Bezirksgericht schloss indes, dass A.________ mit der Ersatzvornahme ein "neues Werk" habe erstellen lassen. Die B.________ AG müsse daher nicht für die Kosten der Ersatzvornahme aufkommen. Auf die einzelnen Kostenpositionen ging das Bezirksgericht bei diesem Ergebnis nicht ein.

B.b. A.________ focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Sie verlangte in materieller Hinsicht was folgt:

"2. In teilweiser Gutheissung der Klage sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 11'573.05 für vorprozessuale Anwalts-, Beweissicherungs- und Gutachterkosten zu bezahlen;

3. Hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von CHF 86'616.75 sei die grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Klägerin festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Höhe der von der Beklagten zu bezahlenden Ersatzvornahmekosten urteile."

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 trat das Obergericht auf Berufungsbegehren-Ziffer 3 mit der Begründung nicht ein, dieses Begehren sei nicht reformatorisch beziehungsweise nicht beziffert.

C. A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei "zum Entscheid in der Sache" an die Vorinstanz zurückzuweisen, "mit der Anweisung, auf die Sache einzutreten und das Berufungsverfahren durchzuführen".

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts ist ein Teilentscheid ( Art. 91 lit. a BGG ) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG . Weiter erreicht der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit gegeben. Auch der Rückweisungsantrag ist zulässig ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), denn das Bundesgericht könnte - selbst wenn es die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin teilen sollte - nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern es müsste den Nichteintretensentscheid aufheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3).

2. Umstritten ist, ob Berufungsbegehren-Ziffer 3 (Ersatzvornahmekosten) den Anforderungen der Zivilprozessordnung genügt.

Die Vorinstanz verneinte dies. Es handle sich nicht um einen reformatorischen, bezifferten Antrag, sondern um ein blosses Rückweisungsbegehren. Dies sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin kritisiert den obergerichtlichen Beschluss als bundesrechtswidrig und überspitzt formalistisch.

3.

3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können. Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern ( BGE 137 III 617 E. 4.2.2 und 4.3).

Die Klägerin muss für die Durchsetzung ihrer Forderung im Berufungsverfahren somit ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen.

3.2. Vorbehalten bleibt die Situation, in der das Berufungsgericht nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn es die Rechtsauffassung der Berufungsklägerin teilen würde. Davon ist regelmässig dann auszugehen, wenn die erste Instanz zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten ist, die Klage somit materiell überhaupt nicht beurteilt hat ( BGE 138 III 46 E. 1.2; Urteile 4D_71/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3; 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 146 III 413 ; 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.2 f.).

Von solchen Ausnahmen abgesehen steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es bei Begründetheit der Berufung neu entscheidet oder aber ob es die Sache an die Erstinstanz zurückweist ( Art. 318 Abs. 1 lit. b und c ZPO ). Die Parteien haben keinen Anspruch auf einen Rückweisungsentscheid (siehe Urteil 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2). Entscheidet sich das Berufungsgericht für ein neues Urteil in der Sache, kann es den Sachverhalt mit uneingeschränkter Kognition erstellen und namentlich selber Beweise abnehmen ( Art. 316 Abs. 3 ZPO ; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Entsprechend hat die Berufungsklägerin einen Antrag in der Sache zu stellen, und es ist nicht statthaft, einen Rückweisungsentscheid gleichsam zu erzwingen, indem einzig ein kassatorisches Begehren formuliert wird.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin verlangte in Berufungsbegehren-Ziffer 3 die gerichtliche "Feststellung ihrer grundsätzlichen Anspruchsberechtigung" und die Rückweisung an das Bezirksgericht zum Urteil über die Höhe der Ersatzvornahmekosten.

Sie führt nun vor Bundesgericht aus, dass dies "sehr wohl" ein reformatorischer Antrag sei, gerichtet auf die "grundsätzliche Feststellung der Anspruchsberechtigung". Dieses Begehren könne im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden.

Die Beschwerdeführerin geht fehl. Es geht ihr in diesem Verfahren nicht um die Feststellung ihrer "Anspruchsberechtigung" (vgl. Art. 366 Abs. 2 OR ; BGE 141 III 257 E. 3.3). Ein solches Feststellungsbegehren hat sie vor Bezirksgericht denn auch gar nicht gestellt. Ihr Antrag ist auf Geldzahlung gerichtet, was sie im bundesgerichtlichen Verfahren bestätigt ("Das

Ziel der Beschwerdeführerin ist somit [...] die geltend gemachten Ersatzvornahmekosten von CHF 86'616.75 von der Beschwerdegegnerin erstattet zu erhalten[.]" [Hervorhebung im Original]).

Dennoch begehrte die Beschwerdeführerin vor Obergericht in diesem Zusammenhang nicht die Zusprechung einer bestimmten Geldsumme, sondern die Rückweisung an das Bezirksgericht. Es fehlt damit an einer Bezifferung und folglich an einem zulässigen Antrag (Erwägung 3.1). Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.

4.2. Anders als die Beschwerdeführerin insinuiert, liegt auch kein Fall vor, in welchem das Obergericht bei Begründetheit der Berufung kassatorisch entscheiden müsste. Das erstinstanzliche Verfahren wurde vollständig durchgeführt (einschliesslich eines Beweisverfahrens) und der geltend gemachte Anspruch vom Bezirksgericht materiell beurteilt (vgl. auch Sachverhalt Bst. B.a). Sollte der erstinstanzliche Entscheid in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht "Lücken" aufweisen, wie dies die Beschwerdeführerin in den Raum stellt, wäre ein kassatorisches Berufungsurteil keineswegs zwingend (siehe Erwägung 3.2). Die Beschwerdeführerin weist auf eine Lehrmeinung hin, wonach ein reformatorischer Entscheid des Berufungsgerichts "nicht ohne Not erfolgen" solle. Auch dies hilft ihr nicht: Es war nicht an der Beschwerdeführerin, mit einem bloss kassatorischen Berufungsantrag ein obergerichtliches Rückweisungsurteil zu forcieren.

Die Beschwerdeführerin moniert, dass bei einem reformatorischen Entscheid des Berufungsgerichts in Bezug auf die erstinstanzlich nicht behandelten Punkte eine Instanz "verloren" gehe. Dies ist Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO indes inhärent und ändert nichts an der Pflicht, reformatorische und gegebenenfalls bezifferte Berufungsanträge zu formulieren, was das Bundesgericht schon verschiedentlich klargestellt hat (siehe etwa Urteile 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.1-4.3.3; 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.4; 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; vgl. auch BGE 143 III 42 E. 5.4).

4.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Bezifferung des Rechtsmittelbegehrens beispielsweise auch im bundesgerichtlichen Verfahren notwendig ist, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Prozesses angefochten werden, wiewohl das Bundesgericht Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren im Fall der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in der Regel nicht selbst gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen festlegt (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2). Denn das Bundesgericht hat jedenfalls die Kompetenz, reformatorisch zu entscheiden. So verhält es sich hier mit Bezug auf die Kompetenz des Berufungsgerichts. Ob die Vorinstanz die Sache in Konstellationen wie der vorliegenden "praxisgemäss" an die erste Instanz zurückweist, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist mithin nicht entscheidend.

4.4. Nach dem Gesagten ist Berufungsbegehren-Ziffer 3 nicht prozessrechtskonform. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trägt zu Recht nicht vor, dass ihr (etwa gestützt auf Art. 56 oder Art. 132 ZPO ) Frist zur Nachbesserung hätte angesetzt werden müssen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4).

Auf das Begehren war daher grundsätzlich nicht einzutreten.

5. Diese Rechtsfolge steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus ( Art. 29 Abs. 1 BV ), worauf sich die Beschwerdeführerin denn auch beruft.

5.1. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt ( BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 ; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; siehe für das Zivilverfahrensrecht BGE 140 III 636 E. 3.5 f.).

Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt. Unter diesen Umständen ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten. Dies gilt namentlich für unbezifferte, auf Geldzahlung gerichtete Begehren, wenn sich aus der Berufungsbegründung ergibt, welchen Betrag die Berufungsklägerin tatsächlich fordert ( BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteile 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3.1; 4A_281/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 3.1; 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.2; 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1; ferner Urteil 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.3).

Eine solche Pflicht zur Auslegung eines Berufungsantrags besteht indes dann nicht, wenn das - an sich mangelhafte - Begehren den wirklichen Willen der Partei wiedergibt; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (Urteil 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3 mit Hinweisen).

5.2. Die Beschwerdeführerin führt dazu vor Bundesgericht aus, dass sich das Bezirksgericht "mit den einzelnen Positionen der Ersatzvornahmekosten nicht auseinandergesetzt" habe. Lasse man einen reformatorischen Berufungsentscheid in einer solchen Konstellation dennoch zu, habe dies zur Konsequenz, dass sie (die Beschwerdeführerin) den gesamten Prozessstoff, soweit die "einzelnen Positionen der Ersatzvornahme" betreffend, in der Berufungsschrift noch einmal hätte vortragen müssen. Dies hätte zu "übermässig aufgeblähten Rechtsschriften" und zu "enormen überflüssigen Kosten für die Rechtssuchenden" geführt. Es sei angezeigt und im "Sinne der Prozessökonomie", wenn sich in diesem Verfahrensstadium das Bezirksgericht und nicht das Obergericht mit der Sache beschäftige. Ein kassatorisches Berufungsbegehren müsse daher mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV zulässig sein. Hinzu komme, dass das Obergericht des Kantons Zürich in solchen Fällen "immer" einen Rückweisungsentscheid treffe. Es sei "geradezu zynisch", wenn es dennoch ein reformatorisches Berufungsbegehren verlange. Dies ergebe "keinen Sinn", zumal das Obergericht ohnehin "überlastet" sei. "Im Ergebnis" führe die Vorgehensweise des Obergerichts zu einer "Mehrbelastung des Bundesgerichts".

5.3. Mit diesen Ausführungen bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie ihr Rechtsbegehren vor der Vorinstanz nicht bloss unglücklich formuliert, sondern die Rückweisung an das Bezirksgericht gewollt hat. Darauf ist sie zu behaften. Das Obergericht ist nicht überspitzt formalistisch vorgegangen.

Es steht im Ermessen des Obergerichts, ob es reformatorisch entscheidet oder zurückweist. Die Berufungsklägerin ist nicht von der Pflicht entbunden, ihr Leistungsbegehren zu beziffern.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin ist kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Stähle