Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_51/2018 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 4A_51/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted by a party against the decision of a cantonal court regarding a loan dispute. The complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal, but the complainant was required to pay a court fee to proceed. However, the Tribunal's notifications about the fee were returned, indicating that the complainant could not be reached at the provided address. Consequently, the complainant failed to pay the required fee within the stipulated time, leading to the Tribunal's decision to not consider the complaint any further. The complainant was also held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal, but the complainant was required to pay a court fee to proceed. However, the Tribunal's notifications about the fee were returned, indicating that the complainant could not be reached at the provided address. Consequently, the complainant failed to pay the required fee within the stipulated time, leading to the Tribunal's decision to not consider the complaint any further. The complainant was also held responsible for court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Darlehen Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Nichtanhandnahmeverfügung Unterhaltsausstände Beschwerdelegitimation nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) because the required judicial deposit was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited to justify the non-admission of the appeal due to non-payment of the deposit after the set deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the costs of the proceedings against the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited regarding the decision not to award compensation to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_51/2018

Urteil vom 16. März 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Louis Fiabane,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Darlehen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,

vom 4. Dezember 2017 (BS.2017.4-EZO3).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 4. Dezember 2017 mit Eingabe vom 25. Januar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2018 aufgefordert wurde, spätestens am 13. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene und im Handelsregister als Domizil eingetragene Adresse in U.________ gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihr angegebene Adresse rechnen musste, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte;

dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 16. Februar 2018 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 5. März 2018 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG );

dass diese Verfügung -ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer