Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal dispute arose over a surety bond involving two parties, where the lower court ordered one party to pay a significant sum. The losing party appealed the decision to a higher court, which upheld the original ruling. Subsequently, the losing party sought to challenge the higher court's decision at the Federal Tribunal, requesting a stay of execution and legal aid. The Federal Tribunal found the appeal to be likely without merit and denied both requests. The losing party failed to pay a required advance fee within the specified timeframe, leading to the Tribunal not considering the appeal further, resulting in the imposition of court costs on the losing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 BGG, Art. 47 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The losing party appealed the decision to a higher court, which upheld the original ruling. Subsequently, the losing party sought to challenge the higher court's decision at the Federal Tribunal, requesting a stay of execution and legal aid. The Federal Tribunal found the appeal to be likely without merit and denied both requests. The losing party failed to pay a required advance fee within the specified timeframe, leading to the Tribunal not considering the appeal further, resulting in the imposition of court costs on the losing party.
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KI-generiertThe decision not to enter the appeal was made according to the simplified procedure.
The appeal was not entertained because the required cost deposit was not paid.
The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
The court ordered the appellant to compensate the respondent for their expenses.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_506/2010
Urteil vom 23. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Maurice Courvoisier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bürgschaft; deutsches Recht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Juli 2010.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Glarus den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29. November 2008 dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Euro 350'000.-- zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 9. Juli 2010 die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts eingelegte Berufung abwies;
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2010 gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2010 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verlangte;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 30. November 2010 die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer vom Bundesgericht mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 gemäss Art. 62 BGG aufgefordert wurde, bis 17. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- einzuzahlen;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 darum ersuchte, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um 20 Tage zu erstrecken;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 47 Abs. 2 BGG bis zum 7. Januar 2011 erstreckte;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Januar 2011 darum ersuchte, die Frist um weitere 20 Tage zu erstrecken;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 10. Januar 2011 die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 47 Abs. 2 BGG bis zum 28. Januar 2011 erstreckte;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2011 ein drittes Mal darum ersuchte, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um weitere 20 Tage zu erstrecken;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 31. Januar 2011 die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. Februar 2011 erstreckte mit dem Hinweis, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen ist;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Februar 2011 mitteilte, dass es ihm nicht gelungen sei, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7'500.-- aufzubringen;
dass der verlangte Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 31. Januar 2011 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 17. Februar 2011 gestellte Sistierungsgesuch gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für deren Aufwand im Zusammenhang mit der Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen hat ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni