Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_506/2009 KI-generiert

Tenants Withdraw Appeal Against Lease Non-Extension After Eviction Upheld

Geschäftsnummer 4A_506/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the extension of a rental contract for a single-family home, where the initial court ruling affirmed the lawful termination of the rental agreement. The appellants challenged this decision at a higher court, which upheld the rejection of their request for extension but modified the initial ruling regarding court costs. Subsequently, the appellants brought their case to the federal court but withdrew their complaint shortly thereafter, which led to the dismissal of the proceedings and the imposition of court fees and compensation to the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Tenants Withdraw Appeal Against Lease Non-Extension After Eviction Upheld: The appellants challenged this decision at a higher court, which upheld the rejection of their request for extension but modified the initial ruling regarding court costs. Subsequently, the appellants brought their case to the federal court but withdrew their complaint shortly thereafter, which led to the dismissal of the proceedings and the imposition of court fees and compensation to the opposing party.

Schlagwörter

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Mieterstreckung Erstreckung des Mietverhältnisses Ausweisung des Mieters Entzug der aufschiebenden Wirkung Vermieter Ausdehnung des Verfahrens Mitmieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Applied by the President to issue the decision in this procedure (following withdrawal).

Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied to impose court costs on the appellants following withdrawal of the appeal.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Applied to order compensation of the respondent for the Federal Tribunal proceedings following withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_506/2009

Verfügung vom 20. November 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

1. Parteien

A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mirko Ros.

Gegenstand

Mieterstreckung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 31. August 2009.

In Erwägung,

dass der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 16. Juni 2009 das Begehren der Beschwerdeführer um Erstreckung des Mietverhältnisses abwies und feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über das Einfamilienhaus an der D.________strasse 29 in E.________ per 31. Januar 2009 rechtmässig aufgelöst wurde und die Beschwerdeführer daher verpflichtet sind, das Mietobjekt nach Rechtskraft des Entscheides sofort zu räumen und dem Beschwerdegegner zurückzugeben;

dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau anfochten, das den erstinstanzlichen Kostenspruch mit Urteil vom 31. August 2009 abänderte, im Übrigen aber das erstinstanzliche Urteil in Abweisung der Beschwerde bestätigte;

dass die Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts am 15. Oktober 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfochten und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten;

dass der Beschwerdegegner am 22. Oktober 2009 eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und am 28. Oktober 2009 die Beschwerdeantwort einreichte;

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 16. November 2009 abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2009 erklärten, die Beschwerde zurückzuziehen;

dass den Beschwerdeführern die Gerichtskosten aufzuerlegen sind und sie den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen haben ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG );

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit

Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin