Rent Increase Notification and Timely Action After Dismissal for Wrong Party
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over a rent increase communicated by landlords to a tenant, who initially filed a lawsuit against the landlords' heirs instead of the landlords themselves. The tenant’s earlier claim was dismissed by the Federal Tribunal due to lack of standing of the heirs. Subsequently, the tenant filed a new claim against the landlords at the Zurich rental court, seeking to have the rent increase declared invalid. The rental court ruled in favor of the tenant, but the landlords appealed the decision to the Zurich Court of Appeal, which upheld the rental court’s ruling. The landlords then appealed to the Federal Tribunal, challenging the decision of the Court of Appeal. The appeal process raised issues related to the sufficiency of the complaint submitted by the landlords, which the Federal Tribunal ultimately found unsubstantiated, leading to a dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Rent Increase Notification and Timely Action After Dismissal for Wrong Party: The tenant’s earlier claim was dismissed by the Federal Tribunal due to lack of standing of the heirs. Subsequently, the tenant filed a new claim against the landlords at the Zurich rental court, seeking to have the rent increase declared invalid. The rental court ruled in favor of the tenant, but the landlords appealed the decision to the Zurich Court of Appeal, which upheld the rental court’s ruling. The landlords then appealed to the Federal Tribunal, challenging the decision of the Court of Appeal. The appeal process raised issues related to the sufficiency of the complaint submitted by the landlords, which the Federal Tribunal ultimately found unsubstantiated, leading to a dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal is dismissed based on this procedural provision because the grounds for appeal were insufficient.
The court imposed the court costs on the appellants.
The court decided not to award compensation to the respondent as no expenses were incurred in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_505/2015
Urteil vom 9. November 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Götte,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietzinserhöhung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. August 2015.
In Erwägung,
dass C.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Mietverträgen vom 23./24. Oktober 2007 von A.A.________ und B.A.________ (Beklagte, Beschwerdeführer) eine 3.5-Zimmer-Wohnung und einen Parkplatz in U.________ mietete;
dass die Beklagten der Klägerin am 20. Dezember 2011 mit amtlich genehmigtem Formular eine Mietzinserhöhung per 1. April 2012 mitteilten;
dass die Klägerin am 6. November 2012 gerichtliche Schritte gegen die Mietzinserhöhung einleitete, zunächst jedoch gegen die Enkel der Beklagten und Eigentümer der Liegenschaft und nicht gegen die Beklagten, denen die Nutzniessung an der Liegenschaft eingeräumt wurde;
dass die Klage durch das Bundesgericht mangels Passivlegitimation der Enkel der Beklagten abgewiesen wurde (Urteil 4A_1/2014 vom 26. März 2014);
dass die Klägerin darauf am 29. August 2014 beim Mietgericht Zürich eine Klage gegen die Beklagten einreichte mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die mit Formular vom 20. Dezember 2011 angezeigte Mietzinserhöhung per 1. April 2012 nichtig sei;
dass das Mietgericht mit Urteil vom 21. April 2015 in Gutheissung der Klage die Nichtigkeit der Mietzinserhöhung feststellte;
dass die Beklagten dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangten, das ihre Berufung mit Urteil vom 10. August 2015 abwies;
dass die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 21. September 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhoben;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsschrift vom 21. September 2015 die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachte Rüge wiederholen, dass die neu separat erhobenen Nebenkosten nicht neu, sondern altbekannt seien, weshalb sie als solche nicht begründet werden müssten, und zudem in allen Liegenschaften anfallen würden;
dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist, wobei diesbezüglich auf die zutreffende Erwägung 3.3 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), die im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht ( BGE 137 III 362 E. 3.2 f.; Urteil 4A_268/2011 vom 6. Juli 2011 E. 3.1 ff.);
dass die Beschwerdeschrift im Übrigen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil eine ausreichende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Entscheidbegründung der Vorinstanz fehlt, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ) und der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich , II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger