Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_502/2023 KI-generiert

Property Co-Ownership and Partnership Liquidation Dispute Remand

Geschäftsnummer 4A_502/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose when an individual, B., filed a lawsuit on December 28, 2012, seeking to be registered as a co-owner (two-thirds) of a specific property in the U. municipality. The defendant, B.A., responded with a counterclaim seeking to dismiss the lawsuit and dissolve a simple partnership in connection with the case. Following the death of B.A. on January 12, 2021, A.A. entered the proceedings as B.A.'s sole heir. A civil court partially ruled in favor of B. on November 3, 2022, regarding the distribution of funds held on a notary escrow account following the property's sale. Both parties appealed to the Cantonal Court of Fribourg, which overturned and remanded the earlier decision on September 7, 2023. Subsequently, A.A. filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the remanding decision, along with a request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Co-Ownership and Partnership Liquidation Dispute Remand: municipality. The defendant, B.A., responded with a counterclaim seeking to dismiss the lawsuit and dissolve a simple partnership in connection with the case. Following the death of B.A. on January 12, 2021, A.A. entered the proceedings as B.A.'s sole heir. A civil court partially ruled in favor of B. on November 3, 2022, regarding the distribution of funds held on a notary escrow account following the property's sale. Both parties appealed to the Cantonal Court of Fribourg, which overturned and remanded the earlier decision on September 7, 2023. Subsequently, A.A. filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the remanding decision, along with a request for legal aid.

Schlagwörter

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einfache Gesellschaft Rückweisungsentscheid Auflösung der Kollektivgesellschaft Miteigentum Widerklage Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Forderungsanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained under the simplified procedure because it was inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_502/2023

Urteil vom 31. Oktober 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu, Beschwerdegegner.

Gegenstand

einfache Gesellschaft; Rückweisungsentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 7. September 2023 (101 2022 458).

Erwägungen:

1. Am 28. Dezember 2012 reichte B.________ (Beschwerdegegner) eine Klage gegen B.A.________ beim Zivilgericht des Seebezirks auf Eintragung als Miteigentümer zu 2/3 des Grundstücks Art. xxx des Grundbuchs der Gemeinde U.________ ein.

Mit Klageantwort und Widerklage vom 29. April 2013 schloss B.A.________ namentlich auf Abweisung der Klage und auf "Liquidation der einfachen Gesellschaft".

Am 12. Januar 2021 verstarb B.A.________. Am 5. März 2021 wurde dem Zivilgericht bekanntgegeben, dass A.A.________ (Beschwerdeführerin) als einzige Erbin in den Prozess eintrete.

Mit Entscheid vom 3. November 2022 hiess das Zivilgericht die Klagen teilweise gut. Es wies Notar C.________ an, das Guthaben auf dem Notaranderkonto in einer bestimmten Reihenfolge zu verwenden (Bezahlung Grundstückgewinnsteuer, Bezahlung allgemeine Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft, Zuweisung und Auszahlung verschiedener Beträge an B.________ und an A.A.________).

Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ Berufung, B.________ Anschlussberufung an das Kantonsgericht Freiburg. Dieses entschied mit Urteil vom 7. September 2023 was folgt:

"I. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

III. Der Entscheid des Zivilgerichts des Seebezirks vom 3. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen."

A.A.________ hat gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht und - mit separatem Gesuch - um unentgeltliche Rechtspflege (samt Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen Vor- und Zwischenentscheid, der einzig unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vgl. BGE 144 III 253 E. 1.4). Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Bedingungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Das Vorliegen dieser Voraussetzungen springt auch nicht in die Augen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig.

3. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Stähle