Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_502/2007 KI-generiert

Couple v. Hotel Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantive Justification

Geschäftsnummer 4A_502/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals who were ordered to vacate a hotel apartment at the request of the hotel owner. Their initial appeal against this eviction was denied by a lower court, which mandated immediate relocation. Subsequently, their challenge to this decision was also dismissed by a higher court. The individuals continued to seek redress through legal channels, filing multiple submissions to the Federal Tribunal, some of which included parts in English. However, their filings did not meet the required legal standards for substantiation, leading to the Tribunal's decision to not consider their appeal due to inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 6 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Couple v. Hotel Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantive Justification: Their initial appeal against this eviction was denied by a lower court, which mandated immediate relocation. Subsequently, their challenge to this decision was also dismissed by a higher court. The individuals continued to seek redress through legal channels, filing multiple submissions to the Federal Tribunal, some of which included parts in English. However, their filings did not meet the required legal standards for substantiation, leading to the Tribunal's decision to not consider their appeal due to inadequate justification.

Schlagwörter

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Ausweisung Räumungsbefehl materielle Begründetheit verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Nichtleistung der Mietzinskaution illegaler Aufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided not to impose court fees under this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_502/2007 /len

Urteil vom 10. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.A.________,

B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss

des Kassationsgerichts des Kantons Zürich

vom 20. November 2007.

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer auf Begehren des Beschwerdegegners vom Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 26. September 2007 aus dem Hotelappartement im Hotel Y.________ ausgewiesen wurden;

dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Rekurs erhoben, der vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 abgewiesen wurde, wobei den Beschwerdeführern wiederum befohlen wurde, das Hotelappartement im Hotel Y.________ per sofort zu räumen und zu verlassen sowie dem Beschwerdegegner zu übergeben;

dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfochten, auf welche dieses mit Urteil vom 12. Dezember 2007 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts vom 18. Oktober 2007 auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfochten, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 28. November 2007 datierte und von ihr allein unterschriebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 20. November 2007 beim Bundesgericht anfechten zu wollen;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere, diesmal von beiden unterschriebene Eingabe vom 6. Dezember 2007 einreichten, deren Inhalt mit der früheren Eingabe vom 28. November 2007 übereinstimmte;

dass beide erwähnten Eingaben teils in deutscher und teils in englischer Sprache verfasst waren, weshalb den Beschwerdeführern mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2007 in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG Frist angesetzt wurde zur Einreichung einer in einer schweizerischen Amtssprache verfassten Übersetzung des englischen Teils der Eingaben;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2007 eine solche Übersetzung einreichten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass weder die Eingaben der Beschwerdeführer vom 28. November und 6. Dezember noch ihr Schreiben vom 30. Dezember 2007 diese Anforderungen erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführer um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin