Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_501/2023 KI-generiert

Claim Dismissal for Insufficient Appeal Reasoning

Geschäftsnummer 4A_501/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a plaintiff filed a lawsuit on April 29, 2021, at the district court in Solothurn-Lebern against a defendant, seeking the payment of CHF 141,932.90 and CHF 30,000, both with interest. The lower court dismissed the claim, and this decision was upheld by the Solothurn Cantonal Court on September 11, 2023. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal and requested free legal assistance for the federal proceedings. The appeal, however, did not meet the necessary justification requirements, as the plaintiff's arguments were deemed insufficiently substantiated. Consequently, the Federal Tribunal could not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claim Dismissal for Insufficient Appeal Reasoning: The lower court dismissed the claim, and this decision was upheld by the Solothurn Cantonal Court on September 11, 2023. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal and requested free legal assistance for the federal proceedings. The appeal, however, did not meet the necessary justification requirements, as the plaintiff's arguments were deemed insufficiently substantiated. Consequently, the Federal Tribunal could not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Forderung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zinszahlung Beschwerdelegitimation formelle Verfahrenseinstellung Konkursforderung Befriedigung der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not entertained due to insufficient justification (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_501/2023

Urteil vom 26. Oktober 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. September 2023 (ZKBER.2023.28).

Erwägungen:

1. Am 29. April 2021 reichte A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage gegen B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) ein. Sie verlangte, der Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 141'932.90 sowie Fr. 30'000.-- je nebst Zins zu bezahlen.

Mit Urteil vom 11. Januar 2023 wies das Richteramt die Klage ab. Die dagegen eingegebene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. September 2023 ab.

Am 14. Oktober 2023 hat die Klägerin erklärt, dieses Urteil mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung was folgt aus:

"Die Beilagen sind selbstredend, dass es sich im Falle der Schädigung um kriminelle Machenschaften handelt, die jeder Beteiligte erkannte, die aber weder von der Polizei [] noch von de[r] Justiz richtig geahndet wurden.

Das Urteil ist nicht hinnehmbar."

Diese Ausführungen genügen den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Stähle