Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_501/2009 KI-generiert

Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_501/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tenant and his wife who were ordered by a district court to vacate their apartment by a specified deadline. The couple appealed this decision to the cantonal court, which rejected their appeal. Subsequently, the tenant submitted a challenge to the Federal Tribunal against the cantonal court's ruling, but the tribunal found that the submissions did not meet the necessary legal requirements for sufficient justification. As a result, the tribunal decided not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The couple appealed this decision to the cantonal court, which rejected their appeal. Subsequently, the tenant submitted a challenge to the Federal Tribunal against the cantonal court's ruling, but the tribunal found that the submissions did not meet the necessary legal requirements for sufficient justification. As a result, the tribunal decided not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Mietausweisung Räumungsbefehl verfassungsmässige Anforderung Aufenthaltsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Zulässige Gründe Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided not to levy court costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_501/2009

Urteil vom 23. November 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Oktober 2009.

In Erwägung,

dass der Präsident des Bezirksgerichts Bischofszell mit Verfügung vom 15. September 2009 den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau anwies, die 5.5-Zimmerwohnung an der D.________strasse 72 in E.________ bis spätestens Mittwoch, 30. September 2009, mittags 12 Uhr, zu räumen und in vertragsgemässem Zustand zurückzugeben;

dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegen diese Verfügung an das Obergericht des Kantons Thurgau rekurrierten, das mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 das Rechtsmittel abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Oktober 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts vom 2. Oktober 2009 beim Bundesgericht anfechten will;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG , die am 9. November 2009 ablief, eine zweite, vom 8. November 2009 datierte Eingabe einreichte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. Oktober und 8. November 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin