Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_50/2010 KI-generiert

Construction Contract Payment Dispute Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 4A_50/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute arising from multiple work contracts related to the renovation and construction of a multi-family house, which were executed by a construction company and a partnership formed by the plaintiffs. After disagreements over the amount owed for the work, the construction company filed a claim for payment, which was initially ruled in its favor by a district court. The plaintiffs appealed this decision to a cantonal court, which largely upheld the original ruling, prompting the plaintiffs to submit a further appeal to the Federal Tribunal, seeking the overturning of the cantonal court's decision and a re-evaluation of the facts. However, the Federal Tribunal noted deficiencies in the plaintiffs' appeal submission, specifically their failure to clearly state a legal request or articulate why the lower court's decision should be overturned, leading to the dismissal of their appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Construction Contract Payment Dispute Appeal Inadmissibility: After disagreements over the amount owed for the work, the construction company filed a claim for payment, which was initially ruled in its favor by a district court. The plaintiffs appealed this decision to a cantonal court, which largely upheld the original ruling, prompting the plaintiffs to submit a further appeal to the Federal Tribunal, seeking the overturning of the cantonal court's decision and a re-evaluation of the facts. However, the Federal Tribunal noted deficiencies in the plaintiffs' appeal submission, specifically their failure to clearly state a legal request or articulate why the lower court's decision should be overturned, leading to the dismissal of their appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Werkvertrag Bauwerkvertrag Vertragsanfechtung Widerklage unbewilligter Bau Begriff des öffentlichen Auftraggebers Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal could not be entertained due to a lack of adherence to the required formal requests.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs following the procedural decision not to enter upon the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to deny the respondent compensation for party costs as no expenses were incurred.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_50/2010

Urteil vom 4. Februar 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

1. Parteien

A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Audétat,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Jon Andri Moder.

Gegenstand

Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 16. Juni 2009.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer zusammen mit C.________ eine einfache Gesellschaft bilden, die als Bauherrin im Januar und Februar 2001 mit der Beschwerdegegnerin als Bauunternehmerin diverse Werkverträge betreffend den Um- und Neubau eines Mehrfamilienhauses in Malans abschloss;

dass sich zwischen den Parteien in der Folge ein Streit über die Höhe des Werklohns entzündete;

dass das Bezirksgericht Landquart mit Urteil vom 7. Januar 2009 die von der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2008 gegen die Beschwerdeführer erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 74'295.65 nebst Zins guthiess und die von den Beschwerdeführern ihrerseits gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Widerklage auf Zahlung von Fr. 76'725.35 nebst Zins abwies;

dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einlegten mit dem Begehren, die Klage sei abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen;

dass das Kantonsgericht von Graubünden den Entscheid des Bezirksgerichts mit Urteil vom 16. Juni 2009 (mitgeteilt am 8. Dezember 2009) bis auf eine Abänderung des die Verzugszinsen auslösenden Termins bestätigte;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom 21. Januar 2010 im Wesentlichen beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Sachverhalt neu festzustellen und die Streitsache gestützt darauf neu zu beurteilen;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);

dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und sich die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken dürfen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben müssen, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1);

dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen ( BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.);

dass die Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache stellen, in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dartun und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste;

dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglichen Antrags offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni