Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_5/2018 KI-generiert

Copyright Royalty Estimation Dispute Refusal

Geschäftsnummer 4A_5/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning copyright claims between two parties, where the plaintiff filed a complaint against the defendant in the Handelsgericht (Commercial Court) of Bern. The court ruled in favor of the plaintiff, ordering the defendant to make several payments for compensation claims spanning multiple years. The defendant subsequently appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging both the findings of the lower court and the validity of the estimation process used to determine the owed amounts. The Federal Tribunal assessed the appeal, focusing on procedural compliance and the substantiation of claims raised by the defendant. Ultimately, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary requirements and therefore decided not to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Copyright Royalty Estimation Dispute Refusal: The court ruled in favor of the plaintiff, ordering the defendant to make several payments for compensation claims spanning multiple years. The defendant subsequently appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, challenging both the findings of the lower court and the validity of the estimation process used to determine the owed amounts. The Federal Tribunal assessed the appeal, focusing on procedural compliance and the substantiation of claims raised by the defendant. Ultimately, the Tribunal found that the appeal did not meet the necessary requirements and therefore decided not to consider it.

Schlagwörter

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Urheberrecht Handelsstreitigkeit ausstehende Lizenzgebühren unrichtige Sachverhaltsfeststellung zivilrechtliche Urheberrechtsverletzung Zahlungsbefehl Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG
dass die Beschwerde in Zivilsachen im zu beurteilenden Fall, der eine urheberrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat, unabhängig vom Streitwert zulässig ist ( Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO
Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO );
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs.
Art. 95 BGG
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 BGG
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to insufficient fulfillment of the reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that the respondent is not awarded party compensation because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_5/2018

Urteil vom 27. April 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Genossenschaft,

Universitätstrasse 100, 8006 Zürich,

vertreten Rechtsanwältin Carmen De la Cruz

und Rechtsanwalt Boris Inderbitzin,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Urheberrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts

des Kantons Bern vom 5. Dezember 2017 (HG 17 41).

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Bern die Beschwerdeführerin auf Klage der Beschwerdegegnerin hin mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 zur Zahlung von Fr. 273.70 nebst Zins zu 5 % seit 12. August 2015 für Vergütungsansprüche aus den Jahren 2012 bis 2014 (Dispositiv-Ziff. 1), von Fr. 92.25 nebst Zins zu 5 % seit 24. November 2015 für Vergütungsansprüche aus dem Jahre 2015 (Dispositiv-Ziff. 2) und von Fr. 92.25 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2016 für Vergütungsansprüche aus dem Jahre 2016 verpflichtete (Dispositiv-Ziff. 3), wobei es die Klage soweit weitergehend abwies (Dispositiv-Ziff. 4);

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Januar 2018 erklärte, den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dezember 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerde in Zivilsachen im zu beurteilenden Fall, der eine urheberrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand hat, unabhängig vom Streitwert zulässig ist ( Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass die Vorinstanz feststellte, die Beschwerdegegnerin habe die notwendigen Angaben zur Bestimmung der Pauschalvergütungen nach Ziffer 8.3 der Gemeinsamen Tarife 8 VI und 9 VI geschätzt, nachdem die Beschwerdeführerin das von den Nutzern auszufüllende Erhebungsformular zur Mitarbeiterzahl und Branche nicht retournierte;

dass die Vorinstanz weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe der klägerischen Darstellung, wonach das Einschätzungsverfahren durchgeführt worden sei, nicht widersprochen, und sie habe den Einschätzungsentscheid innert der 30-tägigen Frist nicht beanstandet, weshalb die Schätzung als anerkannt gelte;

dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf eingereichte Beilagen ihre Sicht der Dinge zur Zahl ihrer Mitarbeiter sowie der Natur ihrer gewerblichen Tätigkeit unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht unter Berufung auf verschiedene beigelegte Unterlagen insbesondere bestreitet, dass ein Einschätzungsverfahren durchgeführt wurde, jedoch nicht mit Aktenhinweisen aufzeigt, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie der klägerischen Darstellung im vorinstanzlichen Verfahren nicht widersprochen habe, offensichtlich unrichtig wäre;

dass die Beschwerdeführerin demnach auch in diesem Zusammenhang nicht hinreichend auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht, weshalb das unter Berufung auf das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) erhobene Vorbringen, ein Einschätzungsverfahren habe nicht stattgefunden, von vornherein ins Leere stösst;

dass die Beschwerdeführerin zudem zwar das Verbot der Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) erwähnt, jedoch nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern eine Verletzung dieser Bestimmung vorliegen soll;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen hinsichtlich der Tätigkeit der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin verschiedene neue Behauptungen aufstellt, was im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig ist ( Art. 99 BGG ), weshalb die entsprechenden Vorbringen unbeachtet zu bleiben haben;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann