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4A_498/2017 KI-generiert

Company Appeal Against Dissolution and Liquidation Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 4A_498/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company was dissolved and liquidated by a decision from the Commercial Court of Zurich due to organizational deficiencies. The company appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the ruling and the restoration of its registration in the commercial register. However, the appeal was found to lack sufficient justification regarding the violation of rights as outlined by the relevant legal provisions, leading to the dismissal of the appeal for failure to meet the necessary legal requirements. The company was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 148 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Company Appeal Against Dissolution and Liquidation Dismissed for Lack of Substantiation: The company appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the ruling and the restoration of its registration in the commercial register. However, the appeal was found to lack sufficient justification regarding the violation of rights as outlined by the relevant legal provisions, leading to the dismissal of the appeal for failure to meet the necessary legal requirements. The company was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Gesellschaftsrecht Organisationsmangel Auflösung der Gesellschaft Handelsgesellschaft sachliche Unzuständigkeit formelle Verfahrenseinstellung Konkursandrohung mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation (mangelnder rechtsgenügender Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_498/2017

Urteil vom 20. September 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gesellschaftsrecht; Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 2. August 2017.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 2. August 2017 auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. September 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit dem Antrag, den Entscheid des Einzelrichters aufzuheben und die Eintragung in das Handelsregister zu ermöglichen;

dass die Beschwerdeführerin der Beschwerde Belege betreffend die angebliche Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands beilegte;

dass keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt wurden;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das angefochtene Urteil vorbringt, in denen sie darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass es in der Kompetenz des Handelsgerichts liegt, über die Zulässigkeit eines allfälligen Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Behebung der Organisationsmängel ( Art. 148 ZPO ) zu befinden und über ein solches Gesuch zu entscheiden;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer