Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_498/2014 KI-generiert

Legal Aid Granted Despite Frivolous Appeal Assessment Based on Procedural Defect

Geschäftsnummer 4A_498/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a plaintiff who filed a claim against a defendant for CHF 30,000 related to a contractual dispute about the restoration and reconstruction of a vehicle, where the plaintiff also sought to overturn a legal impediment in ongoing debt collection. The initial court dismissed the claim, leading the plaintiff to appeal and request free legal aid for the appeal process. The appeal court denied the request for free legal aid, citing the appeal’s lack of merit, while the plaintiff contended that the prior court had made procedural errors and that his position was not without merit. The case ultimately centers on the need for legal assistance in pursuing the appeal and the assessment of the merits of the initial complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 lit. b ZPO; Legal Aid Granted Despite Frivolous Appeal Assessment Based on Procedural Defect: The initial court dismissed the claim, leading the plaintiff to appeal and request free legal aid for the appeal process. The appeal court denied the request for free legal aid, citing the appeal’s lack of merit, while the plaintiff contended that the prior court had made procedural errors and that his position was not without merit. The case ultimately centers on the need for legal assistance in pursuing the appeal and the assessment of the merits of the initial complaint.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensmangel neues rechtliches Vorbringen Entschädigung für Justizirrtümer missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning establishing that the Federal Tribunal can decide directly on the merits because the appeal was granted.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied in the final orders to rule that no court costs are levied against the Canton of Nidwalden.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied in the final orders to rule that the Canton of Nidwalden must compensate the appellant for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision on free legal aid causes irreparable harm, justifying the admissibility of the appeal (though not explicitly in the dispositive, this is related to admissibility procedure).

Art. 117 lit. a ZPO

Cited in the reasoning for confirming that the appellant meets the financial requirement for granting free legal aid for the appeal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_498/2014

Urteil vom 3. Februar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 6. August 2014.

Sachverhalt:

A. Am 26. November 2013 reichte A.________ (Kläger, Gesuchsteller, Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Nidwalden eine Forderungsklage gegen B.________ über Fr. 30'000.-- nebst Zins ein und beantragte, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Nidwalden aufzuheben. In der Begründung zur Klage führte der Kläger aus, der Beklagte habe ihn im November 2011 mit der Restauration und dem Umbau eines Citroën DS beauftragt, wobei als Gegenleistung ein Entgelt in der Höhe von Fr. 70'000.-- sowie 50 % des Verkaufsgewinnes vereinbart worden sei. Schliesslich sei das Fahrzeug jedoch nicht verkauft worden, womit der Beklagte den Vertrag gebrochen habe.

Mit Urteil vom 17. Februar 2014 wies das Kantonsgericht die Klage ab.

B. Dagegen erhob der Gesuchsteller Berufung an das Obergericht des Kantons Nidwalden und beantragte gleichzeitig das vollumfängliche Recht zur unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren. Mit Entscheid vom 6. August 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs) und der Gesuchsteller wurde aufgefordert, innert zehntägiger Frist einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs).

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht, der Entscheid vom 6. August 2014 des Obergerichts des Kantons Nidwalden sei aufzuheben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren sei gutzuheissen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Obergericht des Kantons Nidwalden hat mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gutgeheissen und es wurde ihm Rechtsanwalt Rolf Bühler, Luzern, als Rechtsbeistand beigegeben.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken ( BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache handelt es sich um eine Zivilsache, die den für Beschwerden in Zivilsachen erforderlichen Streitwert ( Art. 74 Abs. 1 BGG ) erreicht. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) - auf die Beschwerde einzutreten.

2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen ( BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind ( BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne seine Berufung nicht als aussichtslos angesehen werden. Beim Vorbringen, dass er mit seiner Klage Fr. 15'000.-- für die Garageneinrichtung und Fr. 15'000.-- für den Arbeitslohn habe geltend machen wollen, handle es sich nicht um eine neue Tatsache i.S.v. Art. 317 ZPO . Vielmehr habe er in seiner Berufungsschrift klar dargelegt, dass das erstinstanzliche Verfahren - in dem er noch nicht anwaltlich vertreten war - nicht korrekt geführt worden sei. Es seien ihm insbesondere Begründungen seiner Klage unterstellt worden, die er so nicht abgegeben habe und es seien entsprechend Beweise für die Tatsachen, auf welche er seine Klage stütze, nicht abgenommen worden. Seine Klage habe sich stets auf die Garageneinrichtung und den Arbeitslohn gestützt, wie sich dies denn auch aus dem Schlichtungsgesuch, der Klagebewilligung sowie dem Betreibungsbegehren bzw. Zahlungsbefehl ergebe.

3.1. Aus dem erstinstanzlichen Urteil geht hervor, dass dem Zahlungsbefehl, welcher der Klage beigelegt wurde, entnommen werden könne, dass die in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 30'000.-- mit "Garageneinrichtung C.________ Fr. 15'000.00 und Arbeitslohn für DS Umbau 300 Stunden à Fr. 50.00, Fr. 15'000.00" umschrieben wurde. Dabei hielt die Erstinstanz fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung zwar der Höhe nach mit dem Begehren gemäss Ziffer 1 der Klage (Zahlung von Fr. 30'000.--) übereinstimme, sich die Klagebegründung jedoch nicht damit decke. Zur Klarstellung habe das Gericht - in Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO - den Beschwerdeführer befragt, ob die im Zahlungsbefehl genannten Positionen die Begründung für seine mit Klage geltend gemachte Forderung sei, was der Beschwerdeführer anlässlich der Parteibefragung ausdrücklich verneint habe. So hielt die Erstinstanz mit Verweis auf das Parteibefragungsprotokoll auch fest, dass der Beschwerdeführer die Frage der Einzelrichterin, ob er den Klagebetrag von Fr. 30'000.-- damit begründen wolle, dass er einen Gewinnanteil zu Gute habe, bejaht habe. Entsprechend prüfte die Erstinstanz einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Gewinnanteil in der Höhe von 50 % des (hypothetisch berechneten) Verkaufserlöses zustehe, was sie schliesslich mangels rechtsgenüglichen Beweisen zurückwies; der Beschwerdeführer habe zusammen mit seiner Klage keine Beweismittel aufgelegt, die seinen Anspruch auf einen Verkaufsgewinn im Umfang von 50 % beweisen würden und auch die an der Verhandlung gestellten Beweisanträge würden ihm nicht weiterhelfen, da diese für den Beweis, dass zwischen den Parteien ein Anspruch auf einen Verkaufsgewinn vereinbart worden sei, untauglich seien. Der Vollständigkeit halber führte die erste Instanz sodann aus, sie habe im Rahmen der Verhandlung und mittels Parteibefragung noch zu eruieren versucht, ob allenfalls noch andere Anspruchsgrundlagen bestehen würden. Doch auch hier habe der Beschwerdeführer mündlich nicht ansatzweise rechtsgenüglich zu substanziieren und erst recht nicht zu beweisen vermocht, dass er 300 Arbeitsstunden geleistet, ein Stundenansatz von Fr. 50.-- geschuldet und die Garageneinrichtung Fr. 15'000.-- Wert gewesen wäre.

3.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass das Parteibefragungsprotokoll, auf welches sich die Erstinstanz für die Begründung ihres Entscheids abstütze, ungültig sei, da dieses von den Parteien nicht unterschrieben wurde. Die Unterzeichnung des Parteibefragungsprotokolls sei gemäss Art. 193 i.V.m. Art. 176 ZPO Gültigkeitsvoraussetzung. Dem Beschwerdeführer sei somit insofern beizupflichten, als dass der Erstinstanz ein formeller Fehler unterlaufen sei. Dieser formelle Fehler vermöge am Ergebnis jedoch nichts zu ändern, da das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufungsschrift, er habe mit seiner Klage die Garageneinrichtung im Wert von Fr. 15'000.-- und den Arbeitslohn für den Umbau des Citroën von Fr. 15'000.-- geltend machen wollen, neu und damit im Sinne von Art. 317 ZPO unbeachtlich sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände würden sich die Verlustgefahren der Berufung deutlich stärker als die Gewinnchancen manifestieren. Infolge dessen resultiere eine Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO .

3.3. Die Vorinstanz übergeht damit, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren zutreffend vorgebracht hat, die erste Instanz scheine die Parteibefragung und die Ausübung der richterlichen Fragepflicht zu vermengen. Denn die erste Instanz stützt ihre Erwägungen ausdrücklich auf ein "Parteibefragungsprotokoll", wobei sie ausführt, sie habe in Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO zur Klarstellung Fragen gestellt.

Die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO dient dazu, unklare, widersprüchliche, unbestimmte oder offensichtlich unvollständige Parteivorbringen klarzustellen oder zu ergänzen, also den der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt durch entsprechende Fragen des Gerichts zu ermitteln. Mit anderen Worten ist die richterliche Fragepflicht somit kein Beweismittel, sondern dient als Verfahrensgrundsatz der Ergänzung oder Klarstellung der Parteivorbringen. Demgegenüber geht es bei der Parteibefragung nach Art. 191 ZPO darum, ein Beweismittel zu produzieren, auf welches im Entscheidfall vollumfänglich abgestellt werden kann. Im Rahmen der Parteibefragung kann das Gericht eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen, wobei die Parteien vor der Befragung unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Ordnungsbusse zur Wahrheit zu ermahnen sind ( Art. 191 Abs. 2 ZPO ). Die Aussagen der Parteien werden gemäss Art. 193 i.V.m Art. 176 ZPO im wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen und von den Parteien unterzeichnet (vgl. zum Ganzen sinngemäss Urteil 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3 mit Hinweisen).

Das nicht unterzeichnete und bestrittene Parteibefragungsprotokoll vermag wohl unter diesen Umständen den Beweis für die Aussagen des Beschwerdeführers, wie diese von der Erstinstanz festgehalten wurden, nicht zu erbringen. Es ist damit nicht völlig ausgeschlossen, dass das erstinstanzliche Verfahren an derart erheblichen Mängeln leidet, dass es - wie der Beschwerdeführer mit seiner Berufung beantragt - aufgehoben werden müsste. Die Berufung scheint damit bei summarischer Prüfung der Prozessaussichten nicht von vornherein als aussichtslos. Damit ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch die zweite Voraussetzung von Art. 117 ZPO erfüllt.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und ist in Aufhebung des angefochtenen Entscheides gutzuheissen.

Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so kann es direkt in der Sache entscheiden ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem reformatorischen Antrag, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren sei gutzuheissen. Diesem Antrag des Beschwerdeführers kann entsprochen werden, da gemäss dem angefochtenen Urteil feststeht, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO als bedürftig anzusehen ist.

Dem Kanton Nidwalden werden keine Kosten auferlegt ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Hingegen hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 6. August 2014 wird aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt:

"Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung des Gesuchstellers für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen."

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Nidwalden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze