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4A_495/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Against Interlocutory Damages Decision

Geschäftsnummer 4A_495/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal regarding a compensation claim following an interim decision by a commercial court, which granted the respondent's claims against the appellants. The appellants contested this decision, arguing that complying with the ruling would result in an irremediable disadvantage due to the lack of legal grounds for the compensation. The Swiss Federal Tribunal examined whether the appeal was permissible under the applicable legal provisions, ultimately finding that the prerequisites for appeal were not met, particularly concerning the potential for an irremediable disadvantage. Consequently, the Tribunal decided not to admit the complaint, imposing court costs on the appellants and denying any entitlement to compensation for the respondent.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Against Interlocutory Damages Decision: The appellants contested this decision, arguing that complying with the ruling would result in an irremediable disadvantage due to the lack of legal grounds for the compensation. The Swiss Federal Tribunal examined whether the appeal was permissible under the applicable legal provisions, ultimately finding that the prerequisites for appeal were not met, particularly concerning the potential for an irremediable disadvantage. Consequently, the Tribunal decided not to admit the complaint, imposing court costs on the appellants and denying any entitlement to compensation for the respondent.

Schlagwörter

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Schadenersatz anfechtbarer Zwischenentscheid nicht wiedergutzumachender Nachteil Beweisgrundlage Schadensersatzklage Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal because the requirements for an appeal against an interlocutory decision were not met.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_495/2013

Urteil vom 15. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________ SA,

2. Y.________ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Max Uhlmann,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Z.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schadenersatz,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2013.

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Bern mit Zwischenentscheid vom 18. Juni 2013 die Schadenersatzansprüche der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerinnen dem Grundsatz nach guthiess;

dass die Beschwerdeführerinnen dagegen beim Bundesgericht eine vom 4. Oktober 2013 datierte Beschwerde in Zivilsachen einreichten und die Abweisung der Schadenersatzbegehren der Beschwerdegegnerin beantragten;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);

dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine);

dass die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Rechtskraft des Zwischenentscheids würde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, da sie der Beschwerdegegnerin dem Grundsatz nach ohne rechtliche Grundlage Schadenersatz leisten müssten;

dass damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss ( BGE 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1), nicht dargetan ist;

dass auch nicht in die Augen springt, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wäre;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier