Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_494/2022 KI-generiert

Appeal on Interest Calculation in Company Law Damages Claim

Geschäftsnummer 4A_494/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this legal case, a limited company filed a lawsuit in July 2012 against an individual and two corporations, alleging liability under company law and seeking a joint payment of 3 million Swiss Francs with interest since May 22, 2008. The lawsuit was initially dismissed by the Aargau Commercial Court in April 2020, but the Swiss Federal Tribunal overturned that decision in July 2021, ordering a reassessment. Subsequently, the Tribunal corrected its decision in December 2021, confirming the plaintiff's claim for 3 million Swiss Francs. Eventually, the Aargau Commercial Court ordered the defendant to pay this amount in September 2022. The plaintiff then appealed again, requesting interest at 5% from the original claim date. The appeal was upheld, with the defendant acknowledging the interest payment, leading to the Swiss Federal Tribunal's concurrence with the plaintiff's demands.

Legislator-Regeste

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Art. 32 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Interest Calculation in Company Law Damages Claim: The lawsuit was initially dismissed by the Aargau Commercial Court in April 2020, but the Swiss Federal Tribunal overturned that decision in July 2021, ordering a reassessment. Subsequently, the Tribunal corrected its decision in December 2021, confirming the plaintiff's claim for 3 million Swiss Francs. Eventually, the Aargau Commercial Court ordered the defendant to pay this amount in September 2022. The plaintiff then appealed again, requesting interest at 5% from the original claim date. The appeal was upheld, with the defendant acknowledging the interest payment, leading to the Swiss Federal Tribunal's concurrence with the plaintiff's demands.

Schlagwörter

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Aktienrechtliche Verantwortlichkeit Schadenberechnung Zinszahlung Schadenregulierung Kreditschädigung Kostenvorschuss Verantwortlichkeit der Organe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG

This article governs the procedure for ruling on the appeal when the grounds are obviously founded following acceptance of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide to waive the levying of court costs for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_494/2022

Urteil vom 30. Januar 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Limited,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Leonardo Cereghetti und Dr. Christoph Bauer, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

1. C.________gesellschaft m.b.H.,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid,

2. D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Cantieni, weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 27. September 2022 (HOR.2012.28).

Nach Einsicht

in das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2022;

in die Beschwerde in Zivilsachen vom 4. November 2022;

in die Vernehmlassung des Handelsgerichts vom 24. November 2022;

in die Beschwerdeanerkennung seitens des Beschwerdegegners vom 12. Januar 2023;

in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2023;

in Erwägung,

dass die A.________ Limited (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Klage vom 12. Juli 2012 beantragte, Dr. B.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner), die C.________gesellschaft m.b.h. (Beklagte 2, weitere Verfahrensbeteiligte 1) und die D.________ AG (Beklagte 3, weitere Verfahrensbeteiligte 2) zu verpflichten, in solidarischer Haftung untereinander den Betrag von Fr. 3 Mio. nebst Zins zu 6 % seit 22. Mai 2008 an die Beschwerdeführerin zu leisten;

dass das Handelsgericht des Kantons Aargau die Klage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 27. April 2020 abwies;

dass das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückwies;

dass das Bundesgericht dazu in den Erwägungen 4.1.4 und 11 des Urteils 4A_294/2020 u.a. festhielt, die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner sei im Umfang von Fr. 3.241 Mio. gutzuheissen;

dass das Bundesgericht mit Urteil 4G_1/2021 vom 14. Dezember 2021 namentlich die Erwägungen 4.1.4 und 11 des zitierten Urteils 4A_294/2020 berichtigte und anordnete, die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner sei nur im Umfang von Fr. 3 Mio. gutzuheissen;

dass das Handelsgericht den Beschwerdegegner in der Folge mit Urteil vom 27. September 2022 verpflichtete, der Beschwerdeführerin Fr. 3 Mio. zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1.1);

dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, die Dispositiv-Ziffer 1.1 des Urteils des Handelsgerichts vom 27. September 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner neu zu verpflichten, ihr Fr. 3 Mio. zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Mai 2008 zu bezahlen;

dass der Beschwerdegegner, das Handelsgericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 22. November 2022 eingeladen wurden, bis zum 13. Dezember 2022 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen;

dass sich das Handelsgericht in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2022 für eine Gutheissung der Beschwerde aussprach und einräumt, aufgrund der Anordnung im Urteil 4G_1/2021 die Klage nur im Umfang von Fr. 3 Mio. gutgeheissen, sich indessen zu Unrecht nicht mit der Zinsforderung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt zu haben; es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführerin Zins auf den zugesprochenen Betrag seit dem 22. Mai 2008 zustehe;

dass der Beschwerdegegner die Beschwerde mit Schreiben vom 12. Januar 2023 anerkannte (vgl. dazu MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 32 BGG ) und die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Anspruch auf den von ihr mit der vorliegenden Beschwerde geforderten Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 2008 auf dem zugesprochenen Betrag von Fr. 3 Mio. hat;

dass sich die weiteren Verfahrensbeteiligten nicht zur Beschwerde vernehmen liessen;

dass die Beschwerde somit als offensichtlich begründet gutzuheissen, die Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Urteils vom 27. September 2022 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin Fr. 3 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2008 zu bezahlen;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Januar 2023 im Gegenzug für die Beschwerdeanerkennung durch den Beschwerdegegner auf eine Parteientschädigung verzichtet;

dass dementsprechend für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

dass eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens nicht erforderlich ist und auch nicht beantragt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht nach Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Dispositiv-Ziffer 1.1. des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2022 (HOR.2012.28) wird aufgehoben und der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 3 Mio. nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2008 zu bezahlen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________gesellschaft m.b.H., der D.________ AG und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Kistler