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4A_493/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Rights Violations in Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 4A_493/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint filed by an individual challenging the decision made by a commercial court regarding their requests for legal aid and appointment of a free legal representative. On July 10, 2015, the commercial court rejected the individual's applications for pro bono legal support. Subsequently, the individual sought recourse at the Federal Tribunal, arguing that their rights had been violated by the lower court's ruling. However, the Federal Tribunal found that the individual's appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Rights Violations in Legal Aid Denial: On July 10, 2015, the commercial court rejected the individual's applications for pro bono legal support. Subsequently, the individual sought recourse at the Federal Tribunal, arguing that their rights had been violated by the lower court's ruling. However, the Federal Tribunal found that the individual's appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Parteirechten Parteianhörung Bestellung eines Rechtsbeistands substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not accepted (non-entrée en matière) due to formal deficiencies in the statement of grounds.
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for the appointment of free legal counsel was rejected, as the appeal was deemed hopeless.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted (non-entrée en matière) due to formal deficiencies in the statement of grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for the appointment of free legal counsel was rejected, as the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided to waive the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_493/2015

Urteil vom 3. November 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsgericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2015.

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2015 die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Rechtsschrift vom 15. September 2015 beim Bundesgericht anfocht;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 101 E. 3; 134 II 244 E. 2.2);

dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 15. September 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin