Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_49/2011 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Value in Dispute and Unsubstantiated Constitutional Claims

Geschäftsnummer 4A_49/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute regarding an employment contract and the restoration of a deadline. The labor court had mandated one party to pay a specific amount to the other, and subsequent requests for revival of a five-day period to appeal were rejected by the labor court. Although the higher court initially accepted the appeal and returned the case for reconsideration, the labor court again denied the request for restoration. An appeal was filed against this decision, but the higher court dismissed the appeal based on jurisdictional grounds and insufficient justification of a significant legal question. Ultimately, the party sought further review at the federal level, leading to questions about constitutional rights and the adequacy of the appeal's justification.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Value in Dispute and Unsubstantiated Constitutional Claims: The labor court had mandated one party to pay a specific amount to the other, and subsequent requests for revival of a five-day period to appeal were rejected by the labor court. Although the higher court initially accepted the appeal and returned the case for reconsideration, the labor court again denied the request for restoration. An appeal was filed against this decision, but the higher court dismissed the appeal based on jurisdictional grounds and insufficient justification of a significant legal question. Ultimately, the party sought further review at the federal level, leading to questions about constitutional rights and the adequacy of the appeal's justification.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Wiederherstellung einer Frist Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfassung Wiederherstellung der versäumten Frist Verletzung von Parteirechten Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 42 Abs. 2 BGG regarding the requirement to specify and substantiate constitutional violations.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation (lack of sufficient reasoning).

Art. 113 ff. BGG

Cited as the basis for treating the appeal as a subsidiary constitutional complaint.

Art. 116 BGG

Cited to state that only the violation of constitutional rights can be challenged with a subsidiary constitutional complaint.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 42 Abs. 2 BGG regarding the requirement to specify and substantiate constitutional violations.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to substantiate the appeal, particularly concerning fundamental legal questions and constitutional complaints.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to state that the respondent is not entitled to party compensation as no expense was incurred in the federal court proceedings.

Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the insufficient minimum value for the appeal in civil matters.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for a question of fundamental importance for admissibility.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited to explain why the appeal against the decision of the Arbeitsgericht was inadmissible (not a final cantonal decision).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_49/2011

Urteil vom 10. März 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 8. Dezember 2010.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Bremgarten den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. März 2010 dazu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 9'311.10 zu bezahlen;

dass das Dispositiv dieses Urteils dem Beschwerdeführer am 24. März 2010 zugestellt wurde mit dem Hinweis, dass die Parteien innert fünf Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs beim Arbeitsgericht eine vollständige Ausfertigung des Entscheids verlangen können;

dass der Beschwerdeführer das Arbeitsgericht mit Eingabe vom 31. März 2010 um eine Wiederherstellung der Frist von fünf Tagen und um die Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung ersuchte;

dass das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 7. April 2010 das Gesuch um Wiederherstellung abwies und auf das Begehren um Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung nicht eintrat;

dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Juni 2010 die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts eingereichte Beschwerde guthiess, die Verfügung aufhob und die Sache zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs an das Arbeitsgericht zurückwies;

dass das Arbeitsgericht mit Entscheid vom 13. September 2010 das Gesuch um Wiederherstellung erneut abwies und auf das Begehren um Zustellung einer vollständigen Urteilsausfertigung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde einlegte mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Arbeitsgerichts vom 13. September 2010 aufzuheben und ihm eine vollständige Ausfertigung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 15. März 2010 zuzustellen;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 8. Dezember 2010 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer mit vom 22. Januar 2011 datierender Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus welcher sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts vom 8. Dezember 2010 und die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 7. April 2010 mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 7. April 2010 anficht, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass der im vorliegenden Fall für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen erforderliche minimale Streitwert von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht erreicht wird, weshalb dieses Rechtsmittel nur zulässig wäre, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;

dass in der Beschwerdeschrift behauptet und begründet werden muss, dass und inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist ( BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4);

dass der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, die "aargauische Sondergesetzgebung" verletze Bundesrecht bzw. "europäisches Menschenrecht", nicht hinreichend darzulegen vermag, inwiefern sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll;

dass die Beschwerde in Zivilsachen somit unzulässig ist und die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG ; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe kritisiert, die kurze Fristansetzung durch das Arbeitsgericht verletze "die Regeln der europäischen Menschenrechtskonvention und damit auch die Bundesverfassung der Schweiz", dabei aber weder im Einzelnen auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingeht, geschweige denn detailliert aufzeigt, gegen welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verstossen haben soll;

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe weiter die Frage aufwirft, ob ihm die kantonalen Entscheide korrekt zugestellt worden seien, dabei aber ebenfalls keine substanziierten Verfassungsrügen erhebt;

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG damit offensichtlich nicht genügen, so dass auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni