Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_489/2020 KI-generiert

Corboz v. Aargau Cantonal Higher Court (Recusal Appeal)

Geschäftsnummer 4A_489/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a lawsuit against a company at the Labor Court of Bremgarten, which partially dismissed the claim in December 2019. The claimant then requested the recusal of the presiding judge due to a perceived conflict of interest, but this request was denied by the Labor Court in April 2020. The decision was subsequently upheld by the Higher Court of the Canton of Aargau in September 2020. Dissatisfied with the outcome, the claimant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision regarding the judge's recusal. However, the appeal did not sufficiently meet the reasoning requirements, leading the Federal Tribunal to dismiss the case. As a result, the claimant was ordered to bear the legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Corboz v. Aargau Cantonal Higher Court (Recusal Appeal): The claimant then requested the recusal of the presiding judge due to a perceived conflict of interest, but this request was denied by the Labor Court in April 2020. The decision was subsequently upheld by the Higher Court of the Canton of Aargau in September 2020. Dissatisfied with the outcome, the claimant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision regarding the judge's recusal. However, the appeal did not sufficiently meet the reasoning requirements, leading the Federal Tribunal to dismiss the case. As a result, the claimant was ordered to bear the legal costs.

Schlagwörter

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Ausstand Ausstandsbegehren Demonstrationsrecht Trennungsklage Teilentscheid Rüge verfassungsmässiger Rechte Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper substantiation.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposition of court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Denial of compensation for the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_489/2020

Urteil vom 13. Oktober 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Bremgarten Arbeitsgericht, Präsident Raimond Corboz,

Beschwerdegegner,

B.________ AG,

vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,

vom 7. September 2020 (ZOR.2020.17).

Erwägungen:

1. A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 8. März 2019 am Arbeitsgericht Bremgarten gegen die B.________ AG Klage ein. Am 18. Dezember 2019 wies das Arbeitsgericht die Klage teilweise ab und eröffnete den Parteien das Urteil im Dispositiv. Am 7. und 10. Januar 2020 verlangten die Parteien die Zustellung eines vollständig begründeten Entscheids.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer sodann ein Ausstandsgesuch gegen den am Entscheid mitwirkenden Gerichtspräsidenten Raimond Corboz. Mit Entscheid vom 7. April 2020 wies das Arbeitsgericht Bremgarten das Ausstandsgesuch ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. September 2020 ab.

Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer beharrt vor Bundesgericht auf seiner Auffassung, dass Gerichtspräsident Raimond Corboz in den Ausstand zu treten habe, wenn nicht nur die "Mikroperspektive" sondern der ganze Fall aus der "Makroperspektive" betrachtet werde. Er geht zur Darlegung seines Standpunktes über die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinaus und schildert in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger