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4A_489/2013 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Unquantified Relief Request and Failure to Meet Jurisdictional Threshold

Geschäftsnummer 4A_489/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil dispute regarding a contract in which the plaintiff sought a payment of approximately CHF 15,575.45 from the defendant. Initially, the district court dismissed the plaintiff's claim, leading to an appeal to the higher court, which ruled that it could not consider the appeal due to the absence of a quantified request and insufficient grounds for the appeal. The plaintiff subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, which found that the appeal did not meet the necessary requirements. Consequently, the Federal Tribunal determined it could not proceed with the case and ruled that court costs would be assigned to the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Unquantified Relief Request and Failure to Meet Jurisdictional Threshold: Initially, the district court dismissed the plaintiff's claim, leading to an appeal to the higher court, which ruled that it could not consider the appeal due to the absence of a quantified request and insufficient grounds for the appeal. The plaintiff subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, which found that the appeal did not meet the necessary requirements. Consequently, the Federal Tribunal determined it could not proceed with the case and ruled that court costs would be assigned to the plaintiff.

Schlagwörter

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Werkvertrag Forderungsklage einzelne Grundrechte Demonstrationsrecht Erreichen des Schwellenwerts Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on simplified procedure rules due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_489/2013

Urteil vom 25. November 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gaetano Longo,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Isler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. September 2013.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Dielsdorf die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 15'575.45 nebst Zins mit Urteil vom 19. März 2013 abwies;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 2. September 2013 auf dessen Berufung nicht eintrat;

dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden könne, weil kein bezifferter Berufungsantrag gestellt worden sei und auch in der Berufungsbegründung eine Bezifferung fehle;

dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Rechtsschrift vom 3. Oktober 2013 beim Bundesgericht anfocht;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2013 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG );

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2013 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin