Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_489/2009 KI-generiert

Claimant v. Defendants (Recusal Challenge Appeal)

Geschäftsnummer 4A_489/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against multiple defendants regarding a pending lawsuit at a district court. The individual sought to disqualify the president of the district court due to perceived bias, but the request was rejected by a higher court. The individual then appealed this decision to a Kassation court, which also dismissed the appeal without further examination. Following this, the individual submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which found that the submission did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant v. Defendants (Recusal Challenge Appeal): The individual sought to disqualify the president of the district court due to perceived bias, but the request was rejected by a higher court. The individual then appealed this decision to a Kassation court, which also dismissed the appeal without further examination. Following this, the individual submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which found that the submission did not meet the necessary legal requirements for consideration, leading to the decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Ablehnung einer Gerichtsperson Ausstandsbegehren Demonstrationsrecht Verletzung von Parteirechten Beschwerdelegitimation Kollokationsklage Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court decided not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_489/2009

Urteil vom 12. Oktober 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli,

4. Y.________ AG,

5. D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ablehnung einer Gerichtsperson,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss

des Kassationsgerichts des Kantons Zürich

vom 4. September 2009.

In Erwägung,

dass vor dem Bezirksgericht Uster eine vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegen die Beschwerdegegner erhobene Klage hängig ist;

dass das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Uster vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Mai 2009 abgewiesen wurde;

dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2009 das Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. September 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kassationsgerichts vom 4. September 2009 mit "Rekurs" anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. September 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass es sich rechtfertigt, auf Gerichtskosten zu verzichten. (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin