Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_488/2014 KI-generiert

Jurisdictional Competence in Employment Dispute Valuation

Geschäftsnummer 4A_488/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an employee and his employer regarding the validity of a termination and subsequent claims for unpaid wages. The employee was hired as a crane operator under a contract that included specific salary terms and the applicable collective agreement for the construction industry. After being terminated during a period of illness, the employee challenged the termination's validity, claiming it was null and requested compensation for unfair dismissal and owed wages. The initial court ruled in the employee's favor, declaring the termination invalid and awarding a portion of the claimed wages. However, the employer appealed, arguing that the case should have been handled by a different court due to the dispute's value exceeding the individual judge's jurisdiction. The appellate court agreed and overturned the initial ruling, sending the case back for reconsideration, which led the employee to seek further recourse from the federal tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 72 BGG, Art. 75 BGG, Art. 76 BGG, Art. 74 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG; Jurisdictional Competence in Employment Dispute Valuation: The employee was hired as a crane operator under a contract that included specific salary terms and the applicable collective agreement for the construction industry. After being terminated during a period of illness, the employee challenged the termination's validity, claiming it was null and requested compensation for unfair dismissal and owed wages. The initial court ruled in the employee's favor, declaring the termination invalid and awarding a portion of the claimed wages. However, the employer appealed, arguing that the case should have been handled by a different court due to the dispute's value exceeding the individual judge's jurisdiction. The appellate court agreed and overturned the initial ruling, sending the case back for reconsideration, which led the employee to seek further recourse from the federal tribunal.

Schlagwörter

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Sachliche Zuständigkeit Streitwert Zuständigkeitsfragen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Feststellungsentscheid Verpflichtung zur Geldzahlung formelle Nichtigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 i.V.m. Art. 44 BGG

Cited to confirm that the deadline for filing the appeal was met by application of the cited provisions.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to explain why certain claims in the appellant's primary and secondary requests could not be examined by the Federal Tribunal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned in reasoning regarding the requirement for sufficient substantiation of the appeal, though only costs/admissibility are enforced in the dispositive.

Art. 51 Abs. 1 lit. a und c BGG

Cited to confirm that the claims presented to the cantonal court determine the amount in dispute.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to make the appellant liable for court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to pay compensation to the respondent because the appeal was dismissed.

Art. 74 BGG

Cited as the relevant provision governing the calculation of the amount in dispute for appeal admissibility.

Art. 75 BGG

Cited to affirm the Federal Tribunal's competence to review decisions from the highest cantonal court acting as an appeal instance.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited implicitly when confirming the admissibility of the appeal against the interlocutory decision ruling on jurisdiction.

Art. 324a OR

Cited in the reasoning concerning the continuation of the salary payment obligation.

Art. 324b OR

Cited in the reasoning concerning the continuation of the salary payment obligation.

Art. 336c OR

The substantive legal provision whose alleged infringement formed the basis of the dispute regarding the nullity of the termination (mentioned in reasoning, but not in dispositive).

Art. 243 Abs. 1 ZPO

Cited to define the scope of the simplified procedure based on the amount in dispute under cantonal law.

Art. 4 ZPO

Cited as the basis for cantonal law regulating the material jurisdiction of the courts.

Art. 60 ZPO

Cited when discussing the principle that material jurisdiction is examined ex officio.

Art. 91 ZPO

Cited to define how the amount in dispute is determined, especially for non-monetary claims like the declaratory relief sought.

Art. 92 ZPO

Cited in the reasoning regarding the calculation of the value of the declaratory relief for jurisdiction purposes.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_488/2014

Urteil vom 20. Februar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterin Klett,

Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ + Co,

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sachliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 14. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Beschwerdeführer) wurde mit Vertrag vom 29. Mai 2011 von der B.________ + Co (Arbeitgeberin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) per 1. Mai 2011 als Kranführer angestellt; der Monatslohn wurde auf Fr. 5'800.-- festgelegt und sollte 13 Mal jährlich bezahlt werden. Als Bestandteil des Arbeitsvertrags wurden die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe vereinbart.

Am 27. September 2012 kündigte die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag auf den 30. November 2012.

B. B.a. Nachdem ein Schlichtungsverfahren ergebnislos verlaufen war, reichte der Arbeitnehmer am 24. Juli 2013 beim Richteramt Thal-Gäu Klage ein mit folgenden Begehren:

"1. A. Es sei festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten nichtig ist.

B. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung in Höhe von CHF 11'600.00 netto zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit 01.12.2012.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus Arbeitsvertrag den Betrag in Höhe von CHF 8'443.70 brutto zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 01.12.2012."

Mit Urteil vom 23. Januar 2014 hiess der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Thal-Gäu die Klage teilweise gut und entschied:

"1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nichtig ist.

2. Die Beklagte hat dem Kläger einen Betrag von CHF 3'319.70 (brutto) nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen."

In der nachträglich zugestellten Begründung erwog der Amtsgerichtspräsident, die Kündigung sei während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers erklärt worden und daher nichtig; ausserdem stünden dem Kläger noch verschiedene Lohnausstände von insgesamt Fr. 3'319.70 brutto zu.

B.b. Die Arbeitgeberin reichte in der Folge Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Sie brachte unter anderem vor, die Streitsache sei durch das sachlich unzuständige Gericht beurteilt worden, da nicht der Einzelrichter, sondern das Amtsgericht zuständig sei.

Mit Urteil vom 14. Juli 2014 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung gut und hob das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 23. Januar 2014 auf. Die Sache wies es zu neuer Entscheidung an das Richteramt Thal-Gäu zurück.

Das Obergericht erwog, nach § 10 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation sei für das vereinfachte Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- der Amtsgerichtspräsident als Einzelrichter zuständig. Im Übrigen würden gemäss § 14 des Gerichtsorganisationsgesetzes alle Zivilsachen, für die kein anderes Gericht zuständig ist, durch das Amtsgericht in Dreierbesetzung beurteilt. Das Obergericht gelangte zum Schluss, dass der Streitwert im vorliegenden Fall Fr. 30'000.-- übersteige, da zusätzlich zum Leistungsbegehren über Fr. 8'440.70 der Wert des Feststellungsbegehrens ohne weiteres mit einem den Betrag von Fr. 21'556.30 übersteigenden Streitwert zu bemessen sei, denn bei Nichtigkeit der Kündigung dauere das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit weiter und dem Kläger stünden daher auf unbestimmte Zeit monatlich Fr. 5'830.-- zu.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2014 aufzuheben (Ziffer 1) und das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen (Ziffer 2), eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung von Fr. 11'600.-- nebst Zins zu bezahlen (Ziffer 3), subeventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4).

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die sachliche Zuständigkeit der ersten Instanz nicht prüfen dürfen, denn die Rüge der Beschwerdegegnerin sei verspätet erfolgt; jedenfalls übersteige der Streitwert keinesfalls den Betrag von Fr. 30'000.--. Der Beschwerdeführer äussert sich sodann zum Feststellungsinteresse sowie zum materiellen Streit.

Die Beklagte schliesst in der Antwort auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Die Parteien haben unaufgefordert eine Replik und Duplik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren nicht ab; die Vorinstanz hat vielmehr den erstinstanzlichen Entscheid des Einzelrichters aufgehoben und die Sache an das Kollegialgericht (mit einem Spruchkörper von drei Richterinnen oder Richtern) zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Es handelt sich folglich um einen Zwischenentscheid. Da er die sachliche Zuständigkeit betrifft, ist die Beschwerde dagegen zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die zivilrechtliche Streitigkeit ( Art. 72 BGG ) ist von der Vorinstanz als oberes kantonales Gericht in der Funktion als Rechtsmittelinstanz ( Art. 75 BGG ) entschieden worden und der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen ( Art. 76 BGG ).

1.3. Die Höhe des Streitwerts ist umstritten. Während die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung den Streitwert mit mehr als Fr. 30'000.-- angibt, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, der Streitwert betrage Fr. 20'103.70, nämlich zwei Monatslöhne à Fr. 5'830.-- und die zusätzlich eingeklagten Fr. 8'440.70.

Massgebend für die Berechnung des Streitwertes im Sinne von Art. 74 BGG sind die Begehren, die vor der Vorinstanz streitig waren ( Art. 51 Abs. 1 lit. a und c BGG ). Nach der Feststellung der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer an seinem erstinstanzlichen Begehren im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht fest, sondern beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Zugesprochen wurden ihm dort als Lohnausstände statt der eingeklagten Fr. 8'440.70 nur Fr. 3'319.70.--. Würde der Wert des Feststellungsbegehrens (Nichtigkeit der Kündigung) mit dem Beschwerdeführer auf zwei Monatslöhne (Fr. 11'660.-- ohne Berücksichtigung eines allfälligen Anteils 13. Monatslohn) bemessen, betrüge der Streitwert Fr. 14'980.40 und erreichte damit die Grenze von Fr. 15'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ) nicht.

Indessen ist der Wert des Feststellungsbegehrens nicht auf zwei Monatslöhne festzusetzen. Denn aus der Beschwerde ergibt sich, dass auch nach Ansicht des Beschwerdeführers bei festgestellter Ungültigkeit der Kündigung vom September 2012 das Arbeitsverhältnis frühestens im Dezember 2012 per Ende Februar 2013 hätte gekündigt werden können, womit der Wert des umstrittenen Feststellungsbegehrens mindestens drei Monatslöhnen (Fr. 17'490.-- zuzüglich Fr. 1'457.50 Anteil 13. Monatslohn) von insgesamt Fr. 18'947.90 entsprochen hätte. Auf dieser Grundlage kann davon ausgegangen werden, dass der Streitwert erreicht und die Beschwerde in Zivilsachen damit zulässig ist. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die blosse Behauptung, die aufgeworfenen Fragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügen würde.

1.4. Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und eventualiter eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Er verkennt, dass das Bundesgericht Rechtsmittel nur gegen Entscheide oberer kantonaler Gerichte beurteilt und keine Sachverhalte beurteilen kann, zu denen das obere kantonale Gericht keine Feststellungen getroffen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Auf die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 ist nicht einzutreten. Zulässig ist allein das als Subeventualantrag gestellte Begehren. Die Rechtsmittelfrist ist eingehalten (Art. 100 i.V.m. Art. 44 BGG ), so dass unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Nach Art. 4 ZPO regelt das kantonale Recht die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 1). Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach der Zivilprozessordnung (Abs. 2).

2.1. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist im Kanton Solothurn der Amtsgerichtspräsident als Einzelrichter zur Beurteilung von Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren - d.h. bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 243 Abs. 1 ZPO ) - zuständig (§ 10 Abs. 2 lit. a des solothurnischen Gerichtsorganisationsgesetzes). Die übrigen Zivilsachen, für die kein anderes Gericht zuständig ist, werden durch das Amtsgericht in Dreierbesetzung beurteilt (§ 14).

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass der Amtsgerichtspräsident als Einzelrichter nach dem massgebenden kantonalen Recht nur zur Beurteilung von Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- zuständig ist. Er beanstandet die Berechnung des massgebenden Streitwertes im vorliegenden Fall.

2.2. Nach Art. 91 ZPO wird der Streitwert durch die Rechtsbegehren bestimmt, wobei weder Zinsen und Kosten noch allfällige Eventualbegehren hinzugerechnet werden (Abs. 1). Lautet das Rechtsbegehren - wie vorliegend das Feststellungsbegehren betreffend Nichtigkeit der Kündigung - nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen können oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Abs. 2).

Für die

Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bemisst sich der Streitwert dabei nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageeinreichung (SAMUEL RICKLI, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozess, Diss. Basel 2014, Rz. 418; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 91 ZPO ; Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 3 zu Art. 91 ZPO ; im Ergebnis auch RÜEGG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 91 ZPO und ZÜRCHER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 60 ZPO ).

2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Klage am 24. Juli 2013 beim Richteramt Thal-Gäu eingereicht. Neben einer Forderung von Fr. 8'443.70 wegen ausstehender Lohnansprüche beantragte er, es sei festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten nichtig sei. Die Vorinstanz hat zutreffend als erheblich erachtet, ob diese Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung des Arbeitsvertrags einen Streitwert von mehr als Fr. 21'556.30 aufweist. Massgebend ist wie ausgeführt, ob diese Feststellung im Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim erstinstanzlichen Gericht am 24. Juli 2013 mit einem Streitwert von mindestens diesem Betrag zu bewerten war.

2.4. Der Beschwerdeführer bestritt die Gültigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende November 2012 und behauptete, sie sei wegen Verstosses gegen die zwingende Bestimmung von Art. 336c OR nichtig.

2.4.1. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis damit auf unbestimmte Zeit - bzw. bis zu einer allfälligen gültigen Kündigung - andauert. Sie geht davon aus, dass der Lohnanspruch von monatlich Fr. 5'830.-- damit auf ungewisse Zeit weiterhin geschuldet ist. Ohne abschliessend zu prüfen, ob unter diesen Umständen gemäss Art. 92 ZPO der zwanzigfache Kapitalwert der jährlichen Lohnsumme für die Bestimmung des Streitwerts des Feststellungsbegehrens massgebend sei, schliesst die Vorinstanz, dass jedenfalls der Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten sei.

2.4.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe damit Bundesrecht verletzt, denn es hätte der Streitwertberechnung entweder eine generelle Pauschalierung für umstrittene Kündigungen von Arbeitsverträgen im Umfang von Fr. 20'000.-- zugrunde gelegt werden müssen oder es hätte (analog zur Rechtsprechung bei mietrechtlichen Sperrfristen, vgl. BGE 137 III 389 E. 1.1) die Fortdauer des Arbeitsvertrags mangels gültiger Kündigung nur bis zur nächstmöglichen ordentlichen Beendigung berücksichtigt werden dürfen.

2.4.3. Für eine irgendwie geartete Pauschalierung, die von den Umständen absieht und namentlich weder die Höhe des Lohnes noch die Dauer einer Lohnfortzahlungspflicht oder die Möglichkeit einer nächsten - gültigen - Kündigung in Betracht zieht, besteht keine Grundlage. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht erkennbar und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan, wie eine derartige Streitwertpauschalierung aus der "Stossrichtung des sozialen Zivilprozesses" abgeleitet werden könnte, nachdem die ZPO ausdrücklich ein Streitwerterfordernis aufstellt.

2.4.4. Ob und inwieweit die Rechtsprechung zu den mietrechtlichen Sperrfristen analog herangezogen werden könnte, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Denn die Vorinstanz hat den Streitwert des Feststellungsbegehrens nicht bundesrechtswidrig bemessen, wenn sie im Ergebnis berücksichtigte, dass das Arbeitsverhältnis mangels gültiger Kündigung - bei einem Monatslohn von Fr. 5'830.-- plus Anteil 13. Monatslohn - noch eine gewisse Zeit weitergedauert hätte. Denn im massgebenden Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Richteramt Thal-Gäu war eine neue Kündigung unbestritten von keiner der Parteien erklärt worden. Im Juli 2013 war aber der Zeitpunkt, auf den die umstrittene Kündigung ausgesprochen war (Ende November 2012), um mehr als sieben Monate abgelaufen. Auch wenn der Beschwerdeführer wegen Krankheit arbeitsunfähig und die Arbeitgeberin nach Art. 324a OR nicht bis zum Ende des Arbeitsvertrags zur Lohnfortzahlung verpflichtet war, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gemäss Art. 64 des anwendbaren Landesmantelvertrags kollektiv für ein Taggeld von 80 % des wegen Krankheit ausfallenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern hatte. Mit den Taggeldleistungen des Kollektivversicherers, welche nach dem Landesmantelvertrag mindestens während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu leisten sind, ist die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a und 324b OR abgegolten. Der Beschwerdeführer hatte damit im Zeitpunkt der Klageerhebung während sieben Monaten Anspruch auf 80 % seines Lohnes gehabt.

2.5. Damit hat die Vorinstanz den Streitwert zutreffend auf mehr als Fr. 30'000.-- festgesetzt, womit unbestritten nach dem massgebenden kantonalen Recht erstinstanzlich das Amtsgericht in Dreierbesetzung und nicht der Einzelrichter zuständig ist.

3. Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich auf das Verfahren eingelassen bzw. die sachliche Zuständigkeit zu spät bestritten und treuwidrig mit der Bestreitung der sachlichen Zuständigkeit zugewartet, bis zum Entscheid, mit dem sie unterlegen ist.

3.1. Die Rüge ist unbegründet. Die sachliche Zuständigkeit wird - wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt - als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen geprüft ( Art. 60 ZPO ), also nicht nur auf Parteieinrede hin. Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Entscheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwerwiegenden Mangel, der

je nach den Umständen die

Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen

kann ( BGE 137 III 217 E. 2.4.3 S. 225 m.H.). Die obere kantonale Instanz hatte die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz daher auch ohne entsprechende Rügen des Rechtsmittelführers oder Rechtsmittelgegners zu prüfen. Es kommt damit nicht darauf an, ob der Unzuständigkeitseinwand überhaupt erhoben wird, womit der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe diesen rechtsmissbräuchlich erhoben, ins Leere läuft.

3.2. Die sachliche Zuständigkeit wird grundsätzlich durch das kantonale Recht geregelt ( Art. 4 Abs. 1 ZPO ) und ist der Disposition der Parteien entzogen ( BGE 138 III 471 E. 3.1 S. 477 m.H. auf die Literatur). Die Parteien können nicht vereinbaren, einen Streit einem andern als dem vom Gesetz bezeichneten staatlichen Gericht zu unterbreiten, es sei denn, das Gesetz sehe eine Wahlmöglichkeit vor. Das vorliegend massgebliche Solothurner Gesetz über die Gerichtsorganisation sieht - wie der Beschwerdeführer selbst zugibt - eine solche Wahlmöglichkeit indessen gerade nicht vor, womit die Vorinstanz eine Einlassung der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint hat.

4. Die Beschwerde ist unbegründet und ist abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni