Claimant Fails to Substantiate Daily Sickness Allowance Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between an individual (the appellant) and a company (the respondent) concerning a daily allowance insurance claim. The insurance court of the Canton of Aargau ruled against the appellant's claim, stating that the appellant failed to sufficiently specify the concrete salary payments that formed the basis of the claimed daily allowances or how these allowances were calculated. Subsequently, the appellant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, attempting to challenge the insurance court's decision. However, in the appeal, the appellant did not adequately address the reasoning of the lower court's decision or demonstrate how it violated federal law, and instead, presented his own interpretation of the case without sufficient legal argumentation. As a result, the Swiss Federal Tribunal found the appeal lacking in sufficient reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Claimant Fails to Substantiate Daily Sickness Allowance Claim: The insurance court of the Canton of Aargau ruled against the appellant's claim, stating that the appellant failed to sufficiently specify the concrete salary payments that formed the basis of the claimed daily allowances or how these allowances were calculated. Subsequently, the appellant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, attempting to challenge the insurance court's decision. However, in the appeal, the appellant did not adequately address the reasoning of the lower court's decision or demonstrate how it violated federal law, and instead, presented his own interpretation of the case without sufficient legal argumentation. As a result, the Swiss Federal Tribunal found the appeal lacking in sufficient reasoning.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient substantiation.
The appellant was ordered to bear the court costs.
No party compensation was awarded to the respondent as no costs were incurred in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_487/2024
Urteil vom 26. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Taggeldversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 27. Mai 2024 (VKL.2023.23).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 27. Mai 2024 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage ab. Das Versicherungsgericht erwog, insgesamt gehe aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zureichend hervor, welche konkreten Lohnzahlungen Basis der von ihm als massgebend erachteten Taggeldansätze bildeten respektive wie sich diese Taggeldansätze herleiteten.
Mit Eingabe vom 16. September 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2).
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 16. September 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2024 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge. Er behauptet lediglich unter Hinweis auf verschiedene angebotene Beweise, er habe seinen Rechtsanspruch mit seinen Eingaben rechtsgenügend begründet, ohne jedoch auf die konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. Zudem wirft er der Vorinstanz verschiedentlich Willkür ( Art. 9 BV ) in der Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung des Gehörsanspruchs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) vor, ohne dies jedoch hinreichend zu begründen.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Leemann