Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_486/2011 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Legal Aid Inadmissible Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 4A_486/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sought free legal aid from the cantonal court, which was denied on the grounds that the individual was not in need and that their legal claims were deemed hopeless. This denial was upheld by the upper court, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal. The appeal document submitted by the individual did not meet the necessary requirements to demonstrate any rights violations by the lower court, thus the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and ultimately denied the request for free legal aid. The individual was also ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal of Legal Aid Inadmissible Due to Procedural Deficiencies: This denial was upheld by the upper court, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal. The appeal document submitted by the individual did not meet the necessary requirements to demonstrate any rights violations by the lower court, thus the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and ultimately denied the request for free legal aid. The individual was also ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Recht auf einen Verteidiger Beschwerdelegitimation Verfahrensrügen Klagebewilligung Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because the written submission did not meet the requirements for substantiation (procedural basis for non-entry into the merits).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_486/2011

Urteil vom 6. Oktober 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 21. Juli 2011.

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Verfügung vom 25. März 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand abwies, weil der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei und zudem seine Rechtsbegehren aussichtslos seien;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das mit Urteil vom 21. Juli 2011 seine Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. August 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er das Urteil des Obergerichts vom 21. Juli 2011 mit Beschwerde anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Rechtsschrift vom 19. August 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin