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4A_484/2023 KI-generiert

Companies' Appeal Against Liquidation Dismissed for Insufficient Substantiation.

Geschäftsnummer 4A_484/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Several companies, represented by the same individual, filed appeals against a decision by a Zug district court judge, who ordered their dissolution and official liquidation due to mandatory organizational deficiencies in May and June 2023. The appeals were rejected by the cantonal upper court on August 28, 2023, leading the companies to declare their intention to challenge the rejection with the Swiss Federal Tribunal. The case concerns the companies contesting the decision not to proceed with their appeals against the liquidation order, which they argue was unjustly ruled by the lower cantonal court due to alleged organizational issues.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Companies' Appeal Against Liquidation Dismissed for Insufficient Substantiation: The appeals were rejected by the cantonal upper court on August 28, 2023, leading the companies to declare their intention to challenge the rejection with the Swiss Federal Tribunal. The case concerns the companies contesting the decision not to proceed with their appeals against the liquidation order, which they argue was unjustly ruled by the lower cantonal court due to alleged organizational issues.

Schlagwörter

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Organisationsmangel Liquidationsverfahren fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Unzulänglichkeit der Konkursaktiven mangelnder Solvenznachweis Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to lack of sufficient grounds, as explicitly stated in the operative part.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_484/2023

Urteil vom 7. November 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

handelnd durch G.________,

2. B.________ GmbH,

handelnd durch G.________,

3. C.________ GmbH,

handelnd durch G.________,

4. D.________ AG,

handelnd durch G.________,

5. E.________ AG,

handelnd durch G.________,

6. F.________ GmbH,

handelnd durch G.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zug, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung,

vom 28. August 2023 (Z2 2023 52).

Erwägungen:

1. Mit Entscheiden vom 31. Mai und 2. Juni 2023 löste der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerinnen aufgrund von Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an.

Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2023 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die von den Beschwerdeführerinnen gegen diese Entscheide erhobenen Berufungen nicht ein.

Mit Eingabe vom 29. September 2023 erklärten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, die obergerichtliche Präsidialverfügung vom 28. August 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 29. September 2023 erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie setzen sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. August 2023 auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Sie begnügen sich vielmehr damit, auf ihre Rechtsmitteleingabe im kantonalen Verfahren zu verweisen, was im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Die Beschwerdeführerinnen werden bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann