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4A_484/2020 KI-generiert

Subletter Eviction Compensation Dispute Dismissed on Appeal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_484/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute arising from the termination of a sublease for a furnished room, leading the plaintiff to seek compensation from the defendant. The plaintiff filed a lawsuit with the Regional Court of Bern-Mittelland in June 2019, claiming CHF 17,000 for "illegal eviction," CHF 470.40 for a sanitary police invoice, and CHF 500 for compensation for food items lost from the refrigerator and cupboard. The Regional Court partially granted the claim for CHF 520.40 but rejected the remainder. The plaintiff then appealed to the Bernese High Court, which dismissed the appeal for inadequate substantiation. The plaintiff subsequently attempted to challenge the High Court's decision before the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal could not consider the appeal as it was not adequately reasoned according to procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Subletter Eviction Compensation Dispute Dismissed on Appeal for Insufficient Substantiation: The plaintiff filed a lawsuit with the Regional Court of Bern-Mittelland in June 2019, claiming CHF 17,000 for "illegal eviction," CHF 470.40 for a sanitary police invoice, and CHF 500 for compensation for food items lost from the refrigerator and cupboard. The Regional Court partially granted the claim for CHF 520.40 but rejected the remainder. The plaintiff then appealed to the Bernese High Court, which dismissed the appeal for inadequate substantiation. The plaintiff subsequently attempted to challenge the High Court's decision before the Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal could not consider the appeal as it was not adequately reasoned according to procedural requirements.

Schlagwörter

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Forderung Ausweisungsverfahren ungenügend begründete Rüge Untermiete Forderungsklage Leistung einer Sicherheit Gültigkeit der Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 75 Abs. 1 BGG
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich unmittelbar gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs.
Art. 95 BGG
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 BGG
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation of the complaint.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation of the complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that the appellant must bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_484/2020

Urteil vom 24. November 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 3. September 2020 (ZK 20 317).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Kündigung eines Untermietvertrags über ein möbliertes Zimmer und dessen Räumung mit Eingabe vom 11. Juni 2019 beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 17'000.-- ("Entschädigung für illegale Räumung"), Fr. 470.40 (Rechnung Sanitätspolizei) und Fr. 500.-- (Entschädigung für Lebensmittel im Kühlschrank und im Schrank) erhob;

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 1. Juli 2020 die Klage des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 520.40 guthiess, soweit weitergehend jedoch abwies;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. September 2020 auf eine vom Beschwerdeführer gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 1. Juli 2020 erhobene Berufung infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. September 2020 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. September 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich unmittelbar gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. September 2020 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine Sicht der Dinge bezüglich der angeblich geschuldeten Entschädigungen unterbreitet;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann