Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_483/2023 KI-generiert

Appeal Withdrawal in Construction Contract Dispute (Court Costs Allocation)

Geschäftsnummer 4A_483/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved two companies, with one (the appellant) filing a complaint against the other in relation to a contract work dispute, following a decision by the Zurich Commercial Court dated August 22, 2023. The appellant later withdrew the complaint on December 20, 2023, citing an out-of-court settlement where both parties agreed to forego compensation for legal costs and split court expenses. However, the respondent confirmed the settlement but disputed the agreed division of procedural costs. Consequently, the appeal was withdrawn, thus terminating the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Withdrawal in Construction Contract Dispute (Court Costs Allocation): The appellant later withdrew the complaint on December 20, 2023, citing an out-of-court settlement where both parties agreed to forego compensation for legal costs and split court expenses. However, the respondent confirmed the settlement but disputed the agreed division of procedural costs. Consequently, the appeal was withdrawn, thus terminating the federal proceedings.

Schlagwörter

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Werkvertrag Rückzug der Beschwerde Rücktritt vom Vertrag Bauwerkvertrag Handelsstreitigkeit Kostenverlegung Parteientschädigung Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is closed due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs.

Art. 68 BGG

No party compensation is awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_483/2023

Verfügung vom 26. Januar 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Rappold,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Werkvertrag; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2023 (HG210155-O).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 28. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2023.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe ihre Beschwerde zurück, nachdem ein aussergerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden sei. Die Parteien hätten vereinbart, auf Parteientschädigungen zu verzichten und die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde das Rückzugsschreiben vom 20. Dezember 2023 der Beschwerdegegnerin zugestellt, damit sie zur Frage der Verfahrenskosten für das bundesgerichtliche Verfahren Stellung nehmen kann.

Mit Eingabe vom 11. Januar 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vergleichsabschluss, bestritt jedoch, dass eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten vereinbart worden sei.

Die Eingabe vom 11. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt, wobei sie sich in der Folge nicht mehr dazu äusserte.

2. Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG ).

Demnach verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann