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4A_483/2015 KI-generiert

Dismissal of Appeal Due to Settlement in UNCITRAL Arbitration Annulment Proceedings

Geschäftsnummer 4A_483/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint against an arbitration award issued by an ad hoc UNCITRAL tribunal in Geneva regarding a dispute that occurred on July 9, 2015. The complaining party contested specific provisions of the arbitration decision and was required to provide a security deposit to the court as a guarantee for potential party compensation. Subsequently, both parties notified the court that they had reached a settlement and requested the dismissal of the proceedings. The court confirmed this settlement and outlined costs and compensations to be addressed, concluding that the case would be closed due to the parties' resolution of their disputes.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG; Dismissal of Appeal Due to Settlement in UNCITRAL Arbitration Annulment Proceedings: The complaining party contested specific provisions of the arbitration decision and was required to provide a security deposit to the court as a guarantee for potential party compensation. Subsequently, both parties notified the court that they had reached a settlement and requested the dismissal of the proceedings. The court confirmed this settlement and outlined costs and compensations to be addressed, concluding that the case would be closed due to the parties' resolution of their disputes.

Schlagwörter

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Internationales Schiedsgericht Schiedsspruchaufhebung Streitbeilegung Verfahrensabschreibung Zahlungsbefehl Sicherstellung der Parteientschädigung Unterlassungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal procedure closed due to settlement.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied to limit the reduction of court costs due to the late notification of settlement.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the parties' declarations.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Used to order the appellant to pay the respondent's party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_483/2015

Verfügung vom 15. Februar 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Veit,

Dr. Daniel Sykora und Dominik Elmiger,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ LLC,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc S. Palay und

Rechtsanwältin Dr. Dorothee Schramm sowie

Rechtsanwalt Arnout R. Willems,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationales Schiedsgericht,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des

ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts mit Sitz in Genf

vom 9. Juli 2015.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin Dispositiv-Ziffern ix, xii und xiii bis xv des Schiedsentscheids des

ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 9. Juli 2015 beim Bundesgericht mit Beschwerde vom 14. September 2015 anfocht;

dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin guthiess und die Beschwerdeführerin aufforderte, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin Fr. 22'000.-- in bar zu hinterlegen;

dass diese Sicherstellung fristgerecht bei der Bundesgerichtskasse einging;

dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht am 20. November 2015 eine Beschwerdeantwort einreichte;

dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2016 erklärte, die Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt, weshalb sie das Bundesgericht um Abschreibung des Verfahrens und um Rückerstattung der geleisteten Kostenvorschüsse nach Abzug der Gerichtskosten und einer allfälligen Parteientschädigung ersuchte;

dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2016 die vergleichsweise Einigung bestätigte und sich mit der Abschreibung des Verfahrens und der Rückerstattung geleisteter Vorschüsse nach Abzug der Gerichtskosten und der Parteientschädigung einverstanden erklärte;

dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt ( Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG );

dass gestützt auf die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in den Schreiben vom 2. und 11. Februar 2016 davon auszugehen ist, dass sich die Parteien über die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_483/2015 bildenden strittigen Ansprüche vergleichsweise geeinigt haben, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;

dass damit das Verfahren 4A_483/2015 von der Abteilungspräsidentin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ist;

dass bei der Festsetzung der Gerichtskosten der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Mitteilung der vergleichsweisen Erledigung beim Bundesgericht zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als das Referat bereits erstellt war, weshalb eine Reduktion der Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG nur in beschränktem Umfang gewährt werden kann;

dass die Gerichtskosten nach den übereinstimmenden Parteierklärungen und gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, die der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten hat ( Art. 68 Abs. 4 BGG );

dass die Rückerstattung des verbleibenden Vorschussbetrags für die Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin zu erfolgen hat und die Parteientschädigung aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet wird;

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren 4A_483/2015 wird als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Rückerstattung des verbleibenden Vorschussbetrags von Fr. 4'000.-- erfolgt an die Beschwerdeführerin.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem

ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann