Dismissal of Appeal Due to Settlement in UNCITRAL Arbitration Annulment Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a party filed a complaint against an arbitration award issued by an ad hoc UNCITRAL tribunal in Geneva regarding a dispute that occurred on July 9, 2015. The complaining party contested specific provisions of the arbitration decision and was required to provide a security deposit to the court as a guarantee for potential party compensation. Subsequently, both parties notified the court that they had reached a settlement and requested the dismissal of the proceedings. The court confirmed this settlement and outlined costs and compensations to be addressed, concluding that the case would be closed due to the parties' resolution of their disputes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 71 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG; Dismissal of Appeal Due to Settlement in UNCITRAL Arbitration Annulment Proceedings: The complaining party contested specific provisions of the arbitration decision and was required to provide a security deposit to the court as a guarantee for potential party compensation. Subsequently, both parties notified the court that they had reached a settlement and requested the dismissal of the proceedings. The court confirmed this settlement and outlined costs and compensations to be addressed, concluding that the case would be closed due to the parties' resolution of their disputes.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal procedure closed due to settlement.
Applied to limit the reduction of court costs due to the late notification of settlement.
Used to impose the court costs on the appellant based on the parties' declarations.
Used to order the appellant to pay the respondent's party compensation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_483/2015
Verfügung vom 15. Februar 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Veit,
Dr. Daniel Sykora und Dominik Elmiger,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ LLC,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc S. Palay und
Rechtsanwältin Dr. Dorothee Schramm sowie
Rechtsanwalt Arnout R. Willems,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationales Schiedsgericht,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des
ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts mit Sitz in Genf
vom 9. Juli 2015.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin Dispositiv-Ziffern ix, xii und xiii bis xv des Schiedsentscheids des
ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 9. Juli 2015 beim Bundesgericht mit Beschwerde vom 14. September 2015 anfocht;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin guthiess und die Beschwerdeführerin aufforderte, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin Fr. 22'000.-- in bar zu hinterlegen;
dass diese Sicherstellung fristgerecht bei der Bundesgerichtskasse einging;
dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht am 20. November 2015 eine Beschwerdeantwort einreichte;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2016 erklärte, die Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt, weshalb sie das Bundesgericht um Abschreibung des Verfahrens und um Rückerstattung der geleisteten Kostenvorschüsse nach Abzug der Gerichtskosten und einer allfälligen Parteientschädigung ersuchte;
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Februar 2016 die vergleichsweise Einigung bestätigte und sich mit der Abschreibung des Verfahrens und der Rückerstattung geleisteter Vorschüsse nach Abzug der Gerichtskosten und der Parteientschädigung einverstanden erklärte;
dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt ( Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG );
dass gestützt auf die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in den Schreiben vom 2. und 11. Februar 2016 davon auszugehen ist, dass sich die Parteien über die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_483/2015 bildenden strittigen Ansprüche vergleichsweise geeinigt haben, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;
dass damit das Verfahren 4A_483/2015 von der Abteilungspräsidentin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben ist;
dass bei der Festsetzung der Gerichtskosten der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Mitteilung der vergleichsweisen Erledigung beim Bundesgericht zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als das Referat bereits erstellt war, weshalb eine Reduktion der Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG nur in beschränktem Umfang gewährt werden kann;
dass die Gerichtskosten nach den übereinstimmenden Parteierklärungen und gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, die der Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung auszurichten hat ( Art. 68 Abs. 4 BGG );
dass die Rückerstattung des verbleibenden Vorschussbetrags für die Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin zu erfolgen hat und die Parteientschädigung aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet wird;
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren 4A_483/2015 wird als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 16'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Rückerstattung des verbleibenden Vorschussbetrags von Fr. 4'000.-- erfolgt an die Beschwerdeführerin.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem
ad hoc UNCITRAL Schiedsgerichts mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann