Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_480/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Revision Claim Against Settlement

Geschäftsnummer 4A_480/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party sought to annul a settlement agreement made in January 2018 at the District Court of Zurich, which had subsequently led to the dismissal of the proceedings. The party's request for revision was denied by the District Court in May 2018, and an appeal against this decision was also rejected by the Zurich High Court in August 2018. Following these outcomes, the party appealed to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found that the appeal did not meet the necessary grounds for consideration due to insufficient substantiation regarding alleged violations of rights by the lower courts. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and imposed court costs on the appealing party.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Revision Claim Against Settlement: The party's request for revision was denied by the District Court in May 2018, and an appeal against this decision was also rejected by the Zurich High Court in August 2018. Following these outcomes, the party appealed to the Swiss Federal Tribunal, which ultimately found that the appeal did not meet the necessary grounds for consideration due to insufficient substantiation regarding alleged violations of rights by the lower courts. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and imposed court costs on the appealing party.

Schlagwörter

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Forderung (Revision) Schadenregulierung Revisionsverfahren Klageänderung ungenügend begründete Rüge Vorlage zur Vorabentscheidung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_480/2018

Urteil vom 9. Oktober 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung (Revision),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. August 2018 (RB180021-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2018 vor Bezirksgericht Zürich einen Vergleich schlossen, worauf das Verfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 23. Januar 2018 abgeschrieben wurde;

dass die Beschwerdeführerin dagegen beim Bezirksgericht ein Revisionsbegehren stelle und im Wesentlichen beantragte, es sei der ihr am 19. Januar 2018 "abgenötigte Vergleich zu annulieren";

dass das Bezirksgericht das Revisionsbegehren mit Urteil vom 3. Mai 2018 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde an das Bundesgericht erhob;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem sie sich darin zu einer Vielzahl von Themen (insbesondere zu ihrem Standpunkt im Hauptprozess) äussert und zahlreiche Anträge stellt sowie bloss in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger