Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_48/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation Regarding Mootness and Cost Allocation

Geschäftsnummer 4A_48/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation Regarding Mootness and Cost Allocation A party challenged a cantonal court's decision dismissing proceedings as moot and assessing costs against them after the underlying debt collection for CHF 5 million was withdrawn. The cantonal court justified the cost allocation by reasoning that the initial action challenging the debt's existence would likely have succeeded and that the appellant caused the case to become moot. The Federal Supreme Court refused to hear the appeal, finding that the appellant failed to adequately address the cantonal court's reasoning and did not sufficiently argue how the decision violated federal law, thus failing to meet the legal requirements for a substantiated appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation Regarding Mootness and Cost Allocation: The cantonal court justified the cost allocation by reasoning that the initial action challenging the debt's existence would likely have succeeded and that the appellant caused the case to become moot. The Federal Supreme Court refused to hear the appeal, finding that the appellant failed to adequately address the cantonal court's reasoning and did not sufficiently argue how the decision violated federal law, thus failing to meet the legal requirements for a substantiated appeal.

Schlagwörter

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Mietvertrag Parteianhörung Kostenverlegung Inkasso anfechtbarer Zwischenentscheid Gegenstandslosigkeit der Überstellung Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected because it was insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The respondent was denied compensation because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_48/2024

Urteil vom 4. März 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 6. Dezember 2023 (HOR.2023.36 / SV).

Erwägungen:

1. Mit Klage vom 23. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Handelsgericht des Kantons Aargau, es sei festzustellen, dass die beim Betreibungsamt X.________ mit der Betreibung Nr. xxx in Betreibung gesetzte Forderung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 5 Mio. (Zahlungsbefehl vom 25. April 2023) nicht bestehe und es sei die Betreibung vollumfänglich aufzuheben.

Am 8. November 2023 zog die Beschwerdeführerin die von ihr eingeleitete Betreibung Nr. xxx zurück.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 schrieb das Handelsgericht des Kantons Aargau das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten. Es erwog hinsichtlich der Kosten, die Klage der Beschwerdegegnerin wäre mutmasslich gutgeheissen worden; zudem habe die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit veranlasst.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Kostenentscheid der Verfügung vom 6. Dezember 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 148 IV 155

E. 1.1

;

145 I 121

E. 1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

Unerlässlich ist im Hinblick auf

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (

BGE 143 II 283

E. 1.2.3;

140 III 115

E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 143 IV 40

E. 3.4).

2.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (

Art. 105 Abs. 2 BGG

). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (

Art. 99 Abs. 1 BGG

).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2).

2.3.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 23. Januar 2024 nicht hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2023 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Stattdessen unterbreitet sie dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Beilagen ihre eigene Sicht der Dinge zum Ablauf der Ereignisse, ohne jedoch eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben. Sie bezeichnet die vorinstanzlichen Erwägungen verschiedentlich als willkürlich, zeigt jedoch offensichtlich nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz

Art. 9 BV

verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann