Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_479/2017 KI-generiert

Creditors' Standing Post-Dissolution and Inadmissibility of Immediate Appeal

Geschäftsnummer 4A_479/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around the bankruptcy proceedings of a company, which led to claims from two creditor companies against an individual for corporate liability. After the bankruptcy, these creditors filed a lawsuit for the recovery of funds, but their initial claim was dismissed by a lower court due to a lack of standing, as the bankruptcy had resulted in the dissolution of the original corporation. Upon appeal, a higher court reversed this decision, allowing the case to be re-evaluated based on new developments, including the re-registration of the bankrupt company for liquidation purposes. The individual subsequently challenged the appellate court's ruling, leading to a review by the Federal Tribunal, which assessed the legitimacy and procedural aspects of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 260 SchKG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Creditors' Standing Post-Dissolution and Inadmissibility of Immediate Appeal: After the bankruptcy, these creditors filed a lawsuit for the recovery of funds, but their initial claim was dismissed by a lower court due to a lack of standing, as the bankruptcy had resulted in the dissolution of the original corporation. Upon appeal, a higher court reversed this decision, allowing the case to be re-evaluated based on new developments, including the re-registration of the bankrupt company for liquidation purposes. The individual subsequently challenged the appellate court's ruling, leading to a review by the Federal Tribunal, which assessed the legitimacy and procedural aspects of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückweisung, Aktivlegitimation Konkursforderung Auflösung der Gesellschaft Beschwerdelegitimation Haftung für Erbschaftsschulden Geschäftsschuld juristische Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay compensation to the respondents because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because the condition for direct appeal against an interlocutory decision, namely the saving of significant time or costs for extensive evidentiary proceedings, was not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

C/22597/2020 (2025-03-11) · ge
Appellants vs. Real Estate Company Regarding Land Purchase Payments and Employee Misconduct
«…ont conclu le marché (arrêts du Tribunal fédéral [4A\_479/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4A_479/2017) du 21 avril 2017 consid. 4.1 et [4A\_75/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4A_75/2016) du 13…»
C/16468/2019 (2023-04-25) · ge
Brokerage Commission Dispute Reinstated for Evidentiary Hearing
«…ont conclu le marché (arrêts du Tribunal fédéral [4A\_479/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4A_479/2017) du 21 avril 2017 consid. 4.1; [4A\_75/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4A_75/2016) du 13 s…»
4A_34/2022 (2022-06-16)
Insurer's Appeal on Insufficient Substantiation of Disability Claim Admissible Challenge Ruling
«…, namentlich mit weiteren Zeugenbefragungen im Ausland, erforderlich waren (Urteile 4A_555/2017 vom 12. April 2018 4.2; 4A_479/2017 vom 27. März 2018 E. 1.4; 4A_116/2017 vom 20. April 2017 E. 2.1; 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3). Geht es berei…»
C/8881/2019 (2022-04-12) · ge
Real Estate Brokerage Commission Dispute Over Indication Mandate and Causal Link
«…ont conclu le marché (arrêts du Tribunal fédéral [4A\_479/2017](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4A_479/2017) du 21 avril 2017 consid. 4.1; [4A\_75/2016](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4A_75/2016) du 13 s…»
4A_19/2020 (2020-08-19)
Creditors' Standing Post-Deletion in Director Liability Case (Art. 260 DEBA)
«…n. B.d. Auf eine gegen diesen Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_479/2017 vom 27. März 2018 nicht ein, da die Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben waren. B.…»
4A_377/2020 (2020-07-27)
Employee Appeal Regarding Inadmissible Interlocutory Remand in Salary Claim Case
«…n und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst (Urteile 4A_479/2017 vom 27. März 2018 E. 1.4; 4A_555/2017 vom 12. April 2018 E. 4.2; 4A_151/2017 vom 9. Mai 2017; 4A_116/2017 vom 20. April…»
C/10462/2015 (2019-03-12) · ge
Property Owner vs. Real Estate Agency Commission Dispute
«…nt entrées en relation et ont conclu le marché (ATF 75 II 53 consid. 1a; 72 II 84 consid. 2; arrêts du Tribunal fédéral 4A_479/2017 du 21 avril 2017 consid. 4.1; 4A_75/2016 du 13 septembre 2016 déjà cité consid. 2.2.1; 4A_337/2011 du 15 novembre 2011…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_479/2017

Urteil vom 27. März 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Anibal Varela,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Rückweisung, Aktivlegitimation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2017 (ZBR.2017.16).

Sachverhalt:

A. Am 23. April 2013 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach über die D._______ AG mit Sitz in U.________ den Konkurs. Im Kollokationsplan vom 2. Juli 2014 wurden die B.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) und die C.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) mit Drittklassforderungen über Fr. 481'865.40 beziehungsweise Fr. 1'048'513.-- rechtskräftig kolloziert. Am 21. Oktober 2014 trat das Konkursamt Wallisellen als Konkursverwaltung den beiden Gläubigerinnen die Rechtsansprüche der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG ab, unter anderem Verantwortlichkeitsansprüche unter allen Titeln und in unbestimmter Höhe gegenüber allen mit der Gründung, Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision betrauten Personen. Das summarische Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 12. November 2014 für geschlossen erklärt, und am 17. November 2014 wurde die D._______ AG in Liquidation im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht.

B. Am 17. November 2015 klagten die B.________ AG und die C.________ AG als einzige Abtretungsgläubigerinnen beim Bezirksgericht Münchwilen gegen A.________ (Beschwerdeführer) aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit auf Bezahlung von Fr. 808'385.35 zuzüglich Zins.

Mit Entscheid vom 14. / 20. März 2017 wies das Bezirksgericht die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerinnen ab. Es erwog, mit der Löschung der D._______ AG im Handelsregister sei der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs weggefallen.

Diesen Entscheid fochten die B.________ AG und die C.________ AG mit Berufung an. Das Obergericht des Kantons Thurgau hob ihn mit Entscheid vom 13. Juli 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurück. Das Obergericht berücksichtigte als echtes Novum, dass die D._______ AG am 11. April 2017 beziehungsweise am 18. April 2017 gestützt auf ein Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2017 zum Zweck der Liquidation wieder ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen worden war. Die Aktivlegitimation der B.________ AG und der C.________ AG sei damit gegeben.

C. A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Die Klage der B.________ AG und der C.________ AG sei "unter Bestätigung" des Entscheids des Bezirksgerichts abzuweisen.

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und Verzicht auf Vernehmlassung. Die B.________ AG und die C.________ AG begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

1.2. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Entscheid einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG . Weiter erreicht der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--.

1.3. Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig ( Art. 90 BGG ). Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen schliessen das Verfahren nicht ab und sind somit nach der Rechtsprechung keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide ( BGE 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit weiteren Hinweisen). Als solche können sie gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( BGE 143 III 290 E. 1.3 und 1.4; 138 III 94 E. 2.1 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1 S. 631; 133 IV 288 E. 3.2).

1.4. Die Voraussetzung der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist etwa dann nicht erfüllt, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst. Dagegen ist sie etwa bejaht worden, wenn Zeugen im entfernten Ausland hätten befragt werden müssen oder wenn eine oder mehrere Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen, namentlich mit weiteren Zeugenbefragungen im Ausland, erforderlich waren (Urteil 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen oder kostenmässigen Umfang erforderlich sein werden ( BGE 133 III 629 E. 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2; 118 II 91 E. 1a S. 92; je mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerde enthält keine genügenden derartigen Ausführungen. Vielmehr wird darin bloss pauschal behauptet, die Neubeurteilung setze "ein aufwendiges Beweisverfahren voraus". Der Beschwerdeführer führt zwar die von den Parteien im kantonalen Verfahren bereits angerufenen Beweismittel an, zeigt aber nicht auf, inwiefern und in welchem zeitlichen oder kostenmässigen Umfang die Abnahme dieser Beweismittel wirklich notwendig ist. Er unterlässt es, darzutun, über welche rechtserheblichen, streitigen Tatsachen gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO überhaupt Beweis abzunehmen sein wird. Solche präzisen Darlegungen wären aber erforderlich, zumal die Beschwerdegegnerinnen ihrerseits davon ausgehen, dass überhaupt kein "massgebliches Beweisverfahren" notwendig sein wird, da "die Fakten an sich" unstrittig seien. Im Übrigen geht auch aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache nicht hervor, dass der erforderliche Aufwand den üblichen Rahmen eines Beweisverfahrens sprengt und die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts rechtfertigt.

Damit sind die Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben.

2. Die Beschwerde ist unzulässig, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Dem geringen Aufwand des Gerichts wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz