Tenants' Appeal Regarding Lease Termination and Settlement Dismissed by Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves two parties contesting a termination of a lease agreement for a rented three-and-a-half-room apartment. The lease termination was initiated by the landlords, effective June 30, 2018, which the tenants challenged while also seeking an extension of the rental agreement. The dispute was initially addressed by a local arbitration authority, which concluded the matter based on a settlement agreement, mandating the tenants to vacate the premises by September 30, 2018. The tenants appealed this decision to a higher court, which ruled that it lacked jurisdiction to review certain claims related to the settlement and found the appeal to be insufficiently substantiated. Consequently, the tenants escalated the matter to the Federal Tribunal for further adjudication.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Tenants' Appeal Regarding Lease Termination and Settlement Dismissed by Supreme Court: The lease termination was initiated by the landlords, effective June 30, 2018, which the tenants challenged while also seeking an extension of the rental agreement. The dispute was initially addressed by a local arbitration authority, which concluded the matter based on a settlement agreement, mandating the tenants to vacate the premises by September 30, 2018. The tenants appealed this decision to a higher court, which ruled that it lacked jurisdiction to review certain claims related to the settlement and found the appeal to be insufficiently substantiated. Consequently, the tenants escalated the matter to the Federal Tribunal for further adjudication.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to obviously insufficient reasoning.
Used to waive the collection of court costs exceptionally.
Used to deny compensation to the respondents as they incurred no expense in the federal court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_476/2018
Urteil vom 14. September 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mietvertrag, Kündigungsschutz/Erstreckung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. August 2018 (RU180030-O/U).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer die von den Beschwerdegegnerinnen per 30. Juni 2018 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrags für die von ihnen gemietete 3 ½ - Zimmerwohnung im 1. Stock an der Strasse X.________ in U.________ bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Bülach anfochten und eventualiter eine Erstreckung des Mietverhältnisses beantragten;
dass die Schlichtungsstelle das Verfahren mit Beschluss vom 28. Juni 2018 infolge eines gleichentags geschlossenen Vergleichs als erledigt abschrieb, die Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtete, das Mietobjekt bis spätestens 30. September 2018 zu räumen und den Beschwerdegegnerinnen ordnungsgemäss zu übergeben, und dass es das Stadtammannamt Wallisellen-Dietlikon anwies, diese Verpflichtung ab 1. Oktober 2018 und längstens bis 1. Januar 2019 auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerinnen zu vollstrecken;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von den Beschwerdeführern gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 2. August 2018 nicht eintrat;
dass das Obergericht seinen Entscheid damit begründete, es sei sachlich nicht zur Behandlung der Beschwerde zuständig, soweit sie sich gegen den am 28. Juni 2018 geschlossenen Vergleich wegen mangelhafter Willensbildung richte; entsprechende Gründe wären mit Revision bei der Schlichtungsbehörde geltend zu machen; sofern sich die Beschwerde auch gegen die angeordneten Vollstreckungsmassnahmen richten sollte, wäre darauf mangels genügender Begründung nicht einzutreten;
dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 11. September 2018 (Postaufgabe am 12. September 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erheben, in denen sie rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll;
dass die Beschwerde namentlich auch insoweit nicht hinreichend begründet ist, soweit die Beschwerdeführer bloss beanstanden, dass die Vorinstanz auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei, ohne sie vorgängig auf die ungenügende Begründung aufmerksam zu machen und eine Nachfrist zur Nachbesserung zu setzen, ohne aber darzulegen, welche Rechte die Vorinstanz damit verletzt haben soll, zumal die Vorinstanz nicht gehalten war, eine Nachfrist zur Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Berufungsbegründung anzusetzen (vgl. Urteil 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3 mit Hinweisen);
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren damit gegenstandslos wird;
dass die Beschwerdegegnerinnen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer