Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_476/2014 KI-generiert

Timely Filing with Incorrect Authority Preserves Appeal Deadline

Geschäftsnummer 4A_476/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute arising from the termination of an employment contract between a claimant and a company, where the claimant is the estranged wife of the company's president. The claimant filed a lawsuit for compensation due to alleged wrongful dismissal but her claim was dismissed by the labor court. Subsequently, she attempted to appeal the decision to a higher court but failed to file her appeal within the legal deadline due to a procedural error, having submitted her appeal to the wrong court initially. The higher court rejected her appeal on the grounds of late submission, prompting her to challenge this decision. The case ultimately revolves around whether the appeal period was appropriately observed given the circumstances of the filing error.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 190 BV, Art. 29 BV; Timely Filing with Incorrect Authority Preserves Appeal Deadline: The claimant filed a lawsuit for compensation due to alleged wrongful dismissal but her claim was dismissed by the labor court. Subsequently, she attempted to appeal the decision to a higher court but failed to file her appeal within the legal deadline due to a procedural error, having submitted her appeal to the wrong court initially. The higher court rejected her appeal on the grounds of late submission, prompting her to challenge this decision. The case ultimately revolves around whether the appeal period was appropriately observed given the circumstances of the filing error.

Schlagwörter

KI-generiert
Zivilprozess, Fristwahrung verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Normenkontrolle Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Zivilprozessordnung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Used to decide not to impose any court costs (the reasoning also refers to Art. 66 Abs. 1 BGG, which is covered by this reference).

Art. 68 BGG

Used to order the Canton of Zurich to compensate the appellant.

Art. 148 ZPO

The Court ruled that it did not need to examine whether the lower court wrongly denied an extension of time under this provision, as found in point 4 of the considerations.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

BGE 140 III 636
Plaintiff v. Defendant: Timeliness of Appeal Filed with Wrong Court of First Instance
«…140 III 636 92. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. SA (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014 Regeste Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 143 ZPO , Art. 48 Abs. 3 BGG analog; Verbot des überspitzten F…»
102 2021 52 (2021-04-30) · fr
Municipal Tax Enforcement and Proof of Finality
«…st respecté, l'autorité de jugement devant toutefois transmettre immédiatement l'acte à l'autorité de recours (arrêt TF 4A_476/2014 du 9 décembre 2014 consid. 3.7). Le délai de recours ayant été respecté, le recours a dès lors été déposé en temps util…»
102 2021 53 (2021-04-30) · fr
Municipality v. Opposition to Payment Order: Lack of Definitive Communal Tax Assessment Proof
«…especté, l'autorité de jugement devant toutefois transmettre immédiatement l'acte à l'autorité de recours (cf. arrêt TF 4A_476/2014 du 9 décembre 2014 consid. 3.7). Le délai de recours ayant été respecté, le recours a dès lors été déposé en temps util…»
AC/3571/2020 (2021-04-27) · ge
Appeal Regarding Rejection of Legal Aid Due to Failure to Cooperate
«…pps/decis/fr/decis/search?query=140%20III%20636) [[4A\_476/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=4A_476/2014) du 9 décembre 2014] consid. 3). **1.2** En l'espèce, bien que le recours ait été adressé par erreur à la mauvaise aut…»
LF210002 (2021-03-03) · zh
Will Interpretation Dispute Excludes Wife from Inheritance
«…itet hat (vgl. act. 10 und act. 10 im Geschäft-Nr. LF210003-O). Die Rechtsmittelfrist gilt damit als gewahrt (vgl. BGer 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 3.7; vgl. dazu auch act. 4). 1.3 Die Testamentseröffnung und das Ausstellen von Erbbescheinig…»
A-262/2020 (2021-03-01)
Encroachment Permit for High-Voltage Power Line Invalidated Due to Insufficient Justification and Safety Concerns
«…vgl. BGE 130 III 515 E. 4; 111 V 406 E. 2; 103 Ia 53 E.1; sodann Urteile des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.1, 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.5, 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.5). Ein Rechtsmissbrauch liegt jedoch nicht in jedem…»
AC/921/2020 (2020-12-02) · ge
Legal Aid Reimbursement Obligation Upheld Despite Initial Procedural Errors
«…qui selon les circonstances, peut lui être imposé par l’interdiction du formalisme excessif (ATF 140 III 636 [4A_476/2014 du 9 décembre 2014] consid. 3). 1.2 En l'espèce, le recours est recevable pour avoir été interjeté dans le délai…»
101 2019 213 (2020-01-27) · fr
Estate Representative Appointment in Contested Succession Affirmed
«…pecté et le premier juge doit transmettre immédiatement le recours à l'autorité de recours compétente (ATF 140 III 636 [4A_476/2014 du 9.12.2014] consid. 3). Le Tribunal fédéral a jugé approprié de limiter cette application au judex a quo. En l'occur…»
PQ180030 (2018-05-23) · zh
Mother's Appeal Regarding Child Custody Allocation Refusal
«…2017 und seiner E-Mail vom 20. August 2017 auf den unter BGE 140 III 636 ff. publizierten Entscheid des Bundesgerichts 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014 und bat um Entscheid darüber, ob das Schreiben und die E-Mail an die KESB als Beschwerden gegen di…»
C-2935/2014 (2016-10-20)
Late Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing
«…con- sid. 3 et les références citées, 2C_603/2008 du 11 février 2009 consid. 3, 9C_867/2008 du 6 avril 2009 consid. 7, 4A_476/2014 du 9 décembre 2014 consid. 3.2 et 3.5, 9C_794/2014 du 13 mars 2015 consid. 3.1). 4.2 En l'espèce, par courrier du 15 a…»
B.2014.105 (2016-04-27) · sg
Failure to File Timely Appeal Due to Procedural Negligence and Insufficient Briefing
«…berufen (BGer 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.5; zum Ganzen vgl. BGer 2C_462/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2 und 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.5, je mit weiteren Hinweisen; GVP 1983 Nr. 109). Mit Blick auf den Normzweck und die Obliegen…»
B.2014.105 (2016-04-27) · sg
Appeal Dismissed for Late Extension Request Due to Negligence and Insufficiently Reasoned Grounds
«…berufen (BGer 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.5; zum Ganzen vgl. BGer 2C_462/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2 und 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.5, je mit weiteren Hinweisen; GVP 1983 Nr. 109). Mit Blick auf den Normzweck und die Obliegen…»
PF150058 (2015-11-19) · zh
Heir Liability for Estate Publication Costs
«…rechend ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. September 2015 (act. 15) als Beschwerde entgegen zu nehmen (BGer, 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 3.6; ZR 113/2014 Nr. 46 S. 150). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als Widerruf schade…»
PS150042 (2015-05-11) · zh
Appeal Regarding Attachment Order Denial Based on Debtor's Residence and Foreign Enforcement Title Equivalence
«…innert Frist bei der Vorinstanz eintrifft, eine fristwahrende Wei- terleitung jedoch nicht mehr möglich ist (vgl. BGer 4A_476/2014 vom 9. Dezem- ber 2014 E. 3, insbes. E. 3.7.). Die vorliegende Beschwerde wurde damit rechtzeitig erhoben. Sie enthält…»
9C_794/2014 (2015-03-13)
Swiss Compensation Fund v. Claimant (Incorrect Transmission of Appeal)
«…/2008 du 11 février 2009 consid. 3; 9C_867/2008 du 6 avril 2009 consid. 7); ce principe a été confirmé récemment (arrêt 4A_476/2014 du 9 décembre 2014 consid. 3.2 et 3.5, destiné à la publication). 3.2. En l'occurrence, l'assuré a produit à l'appui d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_476/2014

Urteil vom 9. Dezember 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Mäder,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Zivilprozess, Fristwahrung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist die Ehefrau von C.________, dem Verwaltungsratspräsidenten und Vorsitzenden der Geschäftsleitung der B.________ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Das Ehepaar lebt seit Juni 2012 getrennt. Die Beklagte kündigte den behauptetermassen bestehenden Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Klägerin am 21. Juni 2012 unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich per 30. September 2012.

B. Am 3. Juli 2013 erhob die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von sechs Monatslöhnen, d.h. Fr. 120'000.-- als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung sowie auf Ergänzung des Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Text. Mit Urteil vom 11. März 2014 wies das Arbeitsgericht die Klage ab.

Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. Mai 2014, dem Obergericht überbracht am 20. Mai 2014, Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 23. Mai 2014 stellte die Klägerin ein Gesuch um Feststellung, dass die Berufungsfrist gewahrt worden sei, eventualiter um Wiederherstellung der Berufungsfrist.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 trat das Obergericht auf die Berufung wegen Verspätung nicht ein. Es stellte fest, die Berufungsfrist von 30 Tagen sei am 19. Mai 2014 abgelaufen. Die Klägerin habe ihre Berufung am 19. Mai 2014 zuhanden des Arbeitsgerichts zur Post gegeben, wo sie offenbar am Folgetag eingetroffen sei. Vom Arbeitsgericht darauf aufmerksam gemacht, habe die Klägerin ihre Berufung am 20. Mai 2014 dem Obergericht überbracht. Die Berufung sei damit innert Frist weder beim Obergericht eingereicht noch zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben worden. Eine Art. 48 Abs. 3 BGG (wonach die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht durch rechtzeitige Einreichung bei der Vorinstanz gewahrt ist) entsprechende Bestimmung kenne die ZPO nicht. Die Berufungsfrist sei demnach versäumt.

Das Obergericht lehnte auch eine Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO ab. Die Klägerin habe die Berufung versehentlich beim Arbeitsgericht statt - wie in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben - beim Obergericht eingereicht. Ein Irrtum über die richtige Instanz für die Einreichung der Berufung stelle betreffend die anwaltlich vertretene Klägerin kein leichtes Verschulden dar, da es zu den essentiellen Pflichten eines Rechtsanwaltes gehöre, Rechtsschriften frist- und formgerecht, und damit auch bei der richtigen Instanz, einzureichen.

C. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts vom 24. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Berufungseingabe der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. März 2014 rechtzeitig erfolgt ist. Eventualiter sei die Frist zur Einreichung einer Berufung gegen das genannte Urteil wiederherzustellen.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Nichteintretensbeschluss des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG . Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Die Beschwerdeführerin formuliert ihre Rechtsbegehren unzutreffend. Strittig ist, ob die Berufungsfrist eingehalten ist, sei es, weil im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes die fristgerechte Einreichung beim iudex a quo anstatt beim iudex ad quem als fristwahrend zu betrachten ist, sei es, weil die irrtümliche Einreichung beim iudex a quo nur als leichtes Verschulden zu gelten hat, so dass die Vorinstanz von einer Fristwiederherstellung hätte ausgehen müssen. Ob die Frist gewahrt ist, stellt sich als Vorfrage bei der Prüfung, ob auf die Berufung eingetreten werden kann oder nicht. Sollte das Bundesgericht anders als das Obergericht die Vorfrage bejahen, würde es nicht eine Feststellung darüber treffen (wie beantragt), sondern die Sache zur weiteren Prüfung der Berufung an die Vorinstanz zurückweisen. Immerhin kann der Beschwerdebegründung sinngemäss entnommen werden, dass es der Beschwerdeführerin darum geht, dass auf ihre Berufung eingetreten wird, weshalb in Berücksichtigung der Beschwerdebegründung von hinlänglichen Rechtsbegehren ausgegangen werden kann (vgl. BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis).

2.

2.1. Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen ist, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben ( BGE 140 III 206 E. 3.5.1 S. 213, 251 E. 4.2; 139 II 404 E. 4.2 S. 416 f.; 138 II 1 E. 4.2 S. 3; 135 III 385 E. 2.1 S. 386).

2.2. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte ( BGE 140 III 206 E. 3.5.1 S. 213; 129 II 401 E. 2.3).

Die Schweizerische Zivilprozessordnung regelt das Zivilverfahren einheitlich und ist als Bundesgesetz für die rechtsanwendenden Behörden massgebend ( Art. 190 BV ). Ihr liegen die verfassungsrechtlichen Verfahrensmaximen zugrunde ( KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 479; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 29 BV ). Diese sind namentlich bei der verfassungskonformen Auslegung des Prozessrechts von Bedeutung ( GEROLD STEINMANN, a.a.O., N. 14 zu Art. 29 BV ). Den verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen kommt darüber hinaus eine wegleitende Funktion zu, wo die Zivilprozessordnung lückenhaft ist ( PETER KARLEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 29 BV ).

3.

3.1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung ( Art. 239 ZPO ) schriftlich und begründet einzureichen ( Art. 311 Abs. 1 ZPO ). Die Berufung ist demnach beim iudex ad quem einzureichen.

Die Frist wird eingehalten, wenn die Berufung spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wurde (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO ).

3.2. Die Schweizerische ZPO äussert sich nicht zur Frage der Fristwahrung durch Rechtsmitteleingaben, die bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht worden sind, und auch nicht zur Frage der Weiterleitung solcher Eingaben an die zuständige Instanz. Art. 63 ZPO betrifft die Wahrung der durch eine Eingabe an eine unzuständige Stelle oder in einem falschen Verfahren begründeten Rechtshängigkeit und ist nicht auf Rechtsmitteleingaben anwendbar (Sutter-Somm/Hedinger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 63 ZPO ; Gasser/Rickli, Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 63 ZPO ).

Andere Bundes (verfahrens) gesetze kennen demgegenüber entsprechende Normen (vgl. Art. 48 Abs. 3 BGG ; Art. 32 Abs. 2 SchKG ; Art. 91 Abs. 4 StPO ; Art. 39 Abs. 2 ATSG [SR 830.1]; Art. 21 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]). So bestimmt namentlich Art. 48 Abs. 3 BGG , dass die Frist auch als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Art. 48 Abs. 3 BGG ist nicht anwendbar auf die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (Urteil 2C.84/2009 vom 24. Februar 2009 E. 1.1) und ebenso wenig im Schiedsverfahren ( Art. 77 Abs. 2 BGG ; Urteil 4A_35/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 140 III 267 ).

Ob das Schweigen der ZPO zu diesen Fragen ein qualifiziertes ist oder ob die ZPO diesbezüglich unvollständig, mithin lückenhaft, ist und zu ergänzen wäre, liess das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid offen (Urteil 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3.2; dies bedauernd Valentin Rétornaz, SZZP 2013 S. 205). Hier ist die Frage zu entscheiden:

3.3. Die Materialien schweigen zu diesem Thema und sind wenig aufschlussreich. Art. 143 ZPO wurde in den eidgenössischen Räten entsprechend dem Entwurf des Bundesrates (dort Art. 141), der keine Fristwahrung und Weiterleitungspflicht vorsah, wörtlich ohne Diskussion angenommen (AB SR 2007 513 f.; AB NR 2008 945). Interessant ist immerhin, dass in der Botschaft des Bundesrates zu Art. 141 des Entwurfs ausgeführt wird, die Regelung entspreche (derjenigen in) der Bundesrechtspflege, und dabei für die Fristwahrung und die rechtzeitige Zahlung des Kostenvorschusses auf Art. 48 Absätze 1, 2 und 4 BGG Bezug genommen wird (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., 7308). Trotz dieser ausdrücklichen Abstimmung auf die Regelung von Art. 48 BGG wurde dessen Absatz 3, der die Fristwahrung bei Einreichung an eine unzuständige Behörde regelt, nicht übernommen. Dies könnte an ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers denken lassen und sich etwa dadurch erklären, dass eine Fristwahrung und entsprechende Weiterleitungspflicht bei rechtzeitiger Einreichung bei irgendeiner "unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde" in dieser umfassenden Reichweite in den jeweiligen kantonalen Zivilverfahren zu weit ginge, da aufgrund der unterschiedlichen Gerichtsorganisation in den Kantonen nicht stets zweifelsfrei klar wäre, welche kantonale Behörde zuständig ist, an welche die Eingabe weiterzuleiten wäre (s. dazu Denis Tappy, in: CPC, Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 22 zu Art. 143 ZPO ; vgl. auch die Begründung in der Botschaft zur ZPO [a.a.O., BBl 2006 7277] für den Verzicht auf die Statuierung einer Weiterleitungspflicht im Rahmen der Regelung nach Art. 63 ZPO ).

3.4. In der Doktrin wird eine analoge Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG im Bereich der ZPO, jedenfalls für die Rechtsmittel der ZPO (Berufung und Beschwerde), durchwegs befürwortet (Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, S. 483; Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., N. 8 zu Art. 63 ZPO ; François Bohnet, Procédure civile, 2. Aufl. 2014, S. 378; wohl auch Valentin Rétornaz, SZZP 2013 S. 205), teilweise mit unterschiedlicher Reichweite betreffend die zur Weiterleitung verpflichteten Behörden:

- umfassend und - über Art. 48 Abs. 3 BGG hinausgehend - auch für Gemeindebehörden (Jurij Benn, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 f. zu Art. 143 ZPO ; Barbara Merz, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 5 zu Art. 143 ZPO ),

- nur für kantonale Behörden (für Bundesbehörden sei es fraglich: Samuel Marbacher, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & Mc Kenzie [Hrsg.], 2010, N. 11 zu Art. 143 ZPO ),

- nur für innerkantonale funktionell oder sachlich unzuständige Gerichte (Urs H. Hoffmann-Novotny, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 143 ZPO ; Nina J. Frei, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 16 zu Art. 143 ZPO ),

- für funktionell unzuständige Instanzen (Reetz/Theiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 11 und N. 42 zu Art. 311 ZPO ),

- für den iudex a quo, mithin die Vorinstanz (Tappy, a.a.O., N. 23 zu Art. 143 ZPO ; Nicolas Jeandin, in: CPC, Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 10 zu Art. 311 ZPO ; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 4 zu Art. 311 ZPO , N. 4 zu Art. 321 ZPO ).

3.5. Zur Begründung wird vor allem auf den Charakter des Art. 48 Abs. 3 BGG als allgemein gültiger Verfahrensgrundsatz hingewiesen. Dies zu Recht: So galt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 32 Abs. 4 OG (Vorgängernorm - allerdings nicht identisch - zu Art. 48 Abs. 3 BGG ) - vorbehältlich einer klaren anderslautenden Regelung - als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch in allen Kantonen ( BGE 118 Ia 241 E. 3c). Das Bundesgericht führte dazu aus, diese Regelung konkretisiere einen seit langem im Bereich der Rechtsmittelfristen vorherrschenden Gedanken, dass nämlich der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. Dabei handle es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung beziehe ( BGE 118 Ia 241 E. 3c ; 121 I 93 E. 1d).

Es geht um die Vermeidung übertriebener Formstrenge ( BGE 121 I 93 E. 1d S. 95). Insofern lässt sich der Grundsatz dem Verbot des überspitzten Formalismus und damit einem Teilaspekt des verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes des Verbots formeller Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ; dazu: BGE 135 I 6 E. 2.1; 130 V 177 E. 5.4.1; je mit Hinweisen) zuordnen.

Wird das Rechtsmittel aufgrund einer unrichtigen oder fehlenden Belehrung bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, ergeben sich die Folgen der Fristwahrung und Weiterleitungspflicht zudem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 123 II 231 E. 8b S. 238 ff.; 119 IV 330 E. 1c S. 333 f.; Urteil 4A_578/2010 vom 11. April 2011 E. 3, nicht publ. in: BGE 137 III 217 ). Die Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG ist aber nicht auf den Fall unrichtiger Rechtsmittelbelehrung beschränkt. Die Norm ist stets anwendbar, wenn die Einreichung bei der unzuständigen Instanz auf Versehen oder Zweifeln der Partei oder auf einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung beruht, nicht aber wenn die unzuständige Instanz

bewusst angerufen wurde (Urteil 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.5).

In diesem Sinne wird denn auch in den Kommentaren und der Rechtsprechung zu Art. 48 BGG dessen Absatz 3 als Ausdruck eines allgemeinen Verfahrensgrundsatzes dargestellt (Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 48 BGG ; Jean-Maurice Frésard, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 48 BGG ; Urteil 2C_98/2008 vom 12. März 2008 E. 2.3). Sodann wandte das Zürcher Handelsgericht in einem neueren Entscheid Art. 48 Abs. 3 BGG als allgemeinen Rechtsgrundsatz an und betrachtete eine irrtümlicherweise beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich anstatt beim Handelsgericht eingereichte Eingabe als fristwahrend (ZR 2014 Nr. 46 S. 149 f.).

3.6. Das in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung evaluierte Anliegen für die Anerkennung eines allgemein gültigen Verfahrensgrundsatzes zur Fristwahrung und Weiterleitungspflicht im Sinne der Regelung von Art. 48 Abs. 3 BGG , dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll (vgl. die Angaben in Erwägung 3.5), ist auch der Zivilprozessordnung nicht fremd. Vielmehr beruht etwa die Vorschrift von Art. 63 ZPO betreffend Wahrung der Rechtshängigkeit auch auf diesem Zweckgedanken (vgl. Botschaft zur ZPO, a.a.O., BBl 2006 7277; Dominik Infanger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 63 ZPO ; Markus Müller-Chen, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 1 zu Art. 63 ZPO ; Hoffmann-Novotny, a.a.O., N. 4 zu Art. 143 ZPO ). Es erscheint daher gerechtfertigt, mit der einhelligen Lehre anzunehmen, dass bezüglich Fristwahrung bei rechtzeitiger versehentlicher Einreichung eines Rechtsmittels der ZPO bei einer unzuständigen Behörde

kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, und demnach für eine Anwendung des erwähnten allgemeinen Verfahrensgrundsatzes auch im Bereich der Rechtsmittel der ZPO Raum besteht.

Dabei ist allerdings den Bedenken gegen eine zu weitreichende Fristwahrungsvorschrift mit entsprechender Weiterleitungspflicht der Behörden in Hinblick auf allenfalls unklare Zuständigkeitsfragen aufgrund unterschiedlicher kantonaler Gerichtsorganisationen Rechnung zu tragen (Erwägung 3.3 in fine). Eine solche kann daher nicht irgendwelche kantonale Behörden und auch nicht die Bundesbehörden treffen. Vielmehr erscheint die von einem Teil der Lehre (vgl. die Angaben in Erwägung 3.4 in fine) postulierte Einschränkung auf den iudex a quo als sachgerecht. Da die ZPO eine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung statuiert ( Art. 238 lit. f ZPO ) und überdies eindeutige Vorschriften über die Einreichungsinstanz enthält ( Art. 311 ZPO , Art. 321 ZPO , vgl. auch für die Revision Art. 328 Abs. 1 ZPO ), sollte eine irrtümliche Einreichung bei Vorliegen einer korrekten Rechtsmittelbelehrung kaum vorkommen. Jedenfalls erscheint unter diesem Aspekt ein weitergehender Schutz als bezüglich einer versehentlichen Einreichung bei der Vorinstanz als nicht notwendig. Eine ausgedehntere Anwendung auf Fälle, in denen das Rechtsmittel bei einer mit der Sache nicht befassten inner- oder gar ausserkantonalen Behörde oder einer Bundesbehörde (etwa auch dem Bundesgericht) eingereicht wird, muss daher ausscheiden. In diesen Fällen kann die Frist nur als gewahrt betrachtet werden, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel noch

innert Frist an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterleitet, wozu sie gesetzlich nicht verpflichtet ist (vgl. Sterchi, a.a.O., N. 4 zu Art. 311 ZPO ), aber unter Umständen aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus gehalten sein kann (vgl. Urteil 5A_576/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3.3). Ohnehin würde sich bei solchen Konstellationen wohl zumeist die Frage nach einer bewussten Einreichung der Eingabe bei einer unzuständigen Behörde und damit nach einer grundsätzlichen Unanwendbarkeit der dem Art. 48 Abs. 3 BGG nachgebildeten Regelung stellen (Erwägung 3.5 vorne).

3.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine rechtzeitige versehentliche Einreichung der Berufung oder der Beschwerde beim iudex a quo dem Rechtsmittelkläger nicht schadet. Vielmehr gilt in diesen Fällen die Rechtsmittelfrist als gewahrt und die Vorinstanz hat das Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dieser Grundsatz, dass die Berufung, welche die Beschwerdeführerin innerhalb der Berufungsfrist am 19. Mai 2014 versehentlich zu Handen des Arbeitsgerichts anstatt des Obergerichts der Post übergab, als rechtzeitig zu betrachten ist.

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Angelegenheit an das Obergericht zur weiteren Behandlung zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob die Vorinstanz zu Unrecht verneinte, dass die irrtümliche Einreichung der Berufung beim iudex a quo bloss ein leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 ZPO darstellt.

5. Aufgrund der Umstände sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat sich eines Antrags zur Beschwerde enthalten und auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, ihr eine Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Beschwerdeführerin zu auferlegen. Jedoch hat der Kanton Zürich die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juni 2014 aufgehoben. Die Angelegenheit wird an das Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer