Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_475/2013 KI-generiert

Customer vs. Fitness Studio: Automatic Renewal Validity Under Revised Unfair Competition Law

Geschäftsnummer 4A_475/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a fitness studio entered into twelve-month contracts with an individual and her son. The contracts included terms in the general business conditions that specified automatic renewal unless terminated with three months' notice prior to the end of the initial term. The individual attempted to terminate the contracts early, citing significant reasons for doing so, but was informed by the fitness studio that the contracts would automatically extend because she failed to provide the required notice. Subsequently, the studio pursued legal action for unpaid subscription fees, which the lower courts upheld, leading to this appeal where the individual contests the validity of the automatic contract extension and its adherence to relevant consumer protection laws.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 8 UWG; Customer vs. Fitness Studio: Automatic Renewal Validity Under Revised Unfair Competition Law: The contracts included terms in the general business conditions that specified automatic renewal unless terminated with three months' notice prior to the end of the initial term. The individual attempted to terminate the contracts early, citing significant reasons for doing so, but was informed by the fitness studio that the contracts would automatically extend because she failed to provide the required notice. Subsequently, the studio pursued legal action for unpaid subscription fees, which the lower courts upheld, leading to this appeal where the individual contests the validity of the automatic contract extension and its adherence to relevant consumer protection laws.

Schlagwörter

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Forderung, allgemeine Geschäftsbedingungen Gültigkeit des Vertrages Missbräuchliche Klauseln rückwirkende Kraft des Gesetzes Wettbewerbsordnung allgemeine Vertragsbedingungen Mitgliedschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art.
Art. 75 Abs. 1 BGG
90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG .
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht.
Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
The Federal Tribunal entered the merits of the appeal because a question of general importance was deemed to be raised under this provision.
Art. 42 Abs. 2 Satz
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (siehe Art. 42 Abs.
Art. 8 UWG
The legal provision whose temporal application on pre-existing contracts was the central legal question requiring clarification.
Art. 1 SchlT
Ausgangspunkt bildet dabei die in Art. 1 SchlT ZGB enthaltene Grundregel der Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung, welche für den gesamten Bereich des Zivilrechts gilt.
Art. 1 Abs. 1 SchlT
86-89; Rüetschi, Zur Anwendung von Artikel 8 UWG auf altrechtliche Verträge, recht 2013 S. 101-108; Vischer, Freizeichnungsklauseln in Grundstückkaufverträgen - Gegenstand einer AGB-Kontrolle oder der Selbstverantwortung?, SJZ 2012 S.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG

Cited in the reasoning when discussing the obligation to establish the general importance of the legal question in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the respondent's compensation for the federal court proceedings.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

The Federal Tribunal entered the merits of the appeal because a question of general importance was deemed to be raised under this provision.

Art. 1 SchlT ZGB

Cited in the reasoning as the starting point for the non-retroactivity principle applicable to private law revisions when the legislator is silent on temporal scope.

Art. 2 SchlT ZGB

Cited in the reasoning regarding the balancing of interests when considering retroactive application of a law based on public order.

Art. 3 SchlT ZGB

Cited in the reasoning when discussing the application of new law to legal relationships defined by law independent of the parties' will.

Art. 255 Abs. 2 OR

Cited in the reasoning to define what constitutes a fixed-term contract, used in the context of the Ungewöhnlichkeitsregel.

Art. 255 Abs. 1 OR

Cited in the reasoning to support the principle of contractual freedom concerning fixed-term or non-fixed-term contracts, used in the context of the Ungewöhnlichkeitsregel.

Art. 8 UWG

The legal provision whose temporal application on pre-existing contracts was the central legal question requiring clarification.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_475/2013

Urteil vom 15. Juli 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly,

Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Annette Burger-Frey,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Advokat Christof Enderle,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung, allgemeine Geschäftsbedingungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. August 2013.

Sachverhalt:

A. Im Februar 2011 schlossen A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) und ihr Sohn C.________ mit der B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) "Fitnessverträge" ab. Als Vertragslaufzeit wurden jeweils zwölf Monate ab 1. März 2011 vereinbart.

Die auf der Rückseite des Vertragsformulars angebrachten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (nachfolgend: AGB) enthielten die folgende Bestimmung:

"5. Vertragsdauer

Die Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der im Vertrag genannten Erst-/Mindestlaufzeit kündbar. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um die gleiche Dauer zu den Bedingungen, welche zum Zeitpunkt der Verlängerung gelten. Will das Mitglied den Vertrag nicht verlängern, so hat es diesen bis spätestens 3 Monate vor Ablauf mit eingeschriebenem Brief zu kündigen. Kündigungen aus wichtigem Grund sind nur für die Zukunft und zu vollen Zahlperioden von mindestens 1 Monat möglich. [...]"

Die Beklagte kündigte die beiden Verträge mit Einschreiben vom 28. Februar 2012 "unter Beizug gewichtiger Gründe" per Ende März 2012. Am 19. Juni 2012 bestätigte die Klägerin den Erhalt der Kündigungen sowie den Austritt der beiden Mitglieder aus dem Fitnessclub per 28. Februar 2013. Sie stellte sodann die Abonnementsgebühren bis zum 28. Februar 2013 in Rechnung. Da eine Zahlung ausblieb, leitete die Klägerin Betreibung gegen die Beklagte ein, worauf diese Rechtsvorschlag erhob.

B. Am 8. März 2013 begehrte die Klägerin beim Friedensrichteramt Oberwil unter anderem, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 1'852.-- nebst Zins zu verpflichten. Das Friedensrichteramt hiess die Klage am 23. April 2013 gut, verurteilte die Beklagte zur geforderten Zahlung und beseitigte in diesem Umfang den Rechtsvorschlag. Dagegen erhob die Beklagte Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, die mit Entscheid vom 13. August 2013 abgewiesen wurde.

C. Die Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Sodann sei auch "die Beseitigung des Rechtsvorschlages [...] aufzuheben". Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz schloss auf Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und Verzicht auf eine Stellungnahme. Die Klägerin stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin replizierte.

Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG . Indessen erreicht der Streitwert (Fr. 1'852.--) die Grenze von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch geltend gemacht.

2. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist restriktiv auszulegen ( BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269; 133 III 493 E. 1.1 S. 495). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen ( BGE 139 III 209 E. 1.2 S. 210 ; 138 I 232 E. 2.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein ( BGE 134 III 267 E. 1.2). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden ( BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (Urteil 4A_290/2009 vom 12. August 2009 E. 2.1).

Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (siehe Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist ( BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1).

3.

3.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob sich die Abonnementsverträge mit dem Fitnessstudio gemäss Ziffer 5 der AGB um zwölf Monate bis am 28. Februar 2013 verlängerten, nachdem die Beschwerdeführerin die Verträge nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf der ursprünglichen zwölfmonatigen Vertragslaufzeit am 28. Februar 2012 gekündigt hatte. Dass wichtige Gründe für eine (ausserordentliche) vorzeitige Kündigung vorliegen, machte die Beschwerdeführerin vor dem Kantonsgericht nicht mehr geltend.

Die Beschwerdeführerin stellte sich im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt, die Verträge hätten sich nicht verlängert, da Ziffer 5 der AGB insoweit ungültig sei, als sie eine automatische Vertragsverlängerung vorsehe. Eine derartige Regel - so die Beschwerdeführerin - verletze einerseits Art. 8 UWG gemäss der Änderung vom 17. Juni 2011 (AS 2011 4909), andererseits die Ungewöhnlichkeitsregel. Die Vorinstanz verwarf die Argumentation unter beiden Gesichtspunkten: Sie verneinte eine "rückwirkende Anwendung" von Art. 8 UWG auf den vorliegenden Vertrag und kam überdies zum Schluss, die in Ziffer 5 vorgesehene automatische Verlängerung verstosse nicht gegen die Ungewöhnlichkeitsregel.

3.2. Die Beschwerdeführerin möchte als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Bundesgericht beurteilt wissen, ob der neue Art. 8 UWG auf Verträge anwendbar ist, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2012 abgeschlossen wurden. Sie verweist auf Literaturstellen, wo unterschiedliche Meinungen zur "rückwirkenden Anwendung" von Art. 8 UWG "auf altrechtliche Verträge" vertreten würden (siehe Bühler/Stäuber, Die AGB-Kontrolle gemäss dem revidierten Art. 8 UWG - Anmerkungen zum intertemporalen Recht, recht 2012 S. 86-89; Rüetschi, Zur Anwendung von Artikel 8 UWG auf altrechtliche Verträge, recht 2013 S. 101-108; Vischer, Freizeichnungsklauseln in Grundstückkaufverträgen - Gegenstand einer AGB-Kontrolle oder der Selbstverantwortung?, SJZ 2012 S. 177-188).

In der Tat wirft die Revision von Art. 8 UWG die übergangsrechtliche Frage auf, ob und inwieweit Verträge, die noch unter Geltung des früheren Rechts abgeschlossen wurden, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nach diesem zu beurteilen sind. Die Frage ist für eine grosse Anzahl bestehender Verträge von Bedeutung. Da sie das Bundesgericht bisher nicht beantwortet hat, besteht ein allgemeiner und dringender Klärungsbedarf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellt sich somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG . Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten.

4.

4.1. Nach dem revidierten Art. 8 UWG (Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen) handelt insbesondere unlauter, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Das UWG enthält keine Übergangsbestimmung. Namentlich findet sich in der Änderung vom 17. Juni 2011 keine solche.

4.2. Regelt der Gesetzgeber den zeitlichen Anwendungsbereich bei einer privatrechtlichen Gesetzesrevision nicht besonders, so sind die Art. 1 bis 4 SchlT ZGB massgebend. Ausgangspunkt bildet dabei die in Art. 1 SchlT ZGB enthaltene Grundregel der Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung, welche für den gesamten Bereich des Zivilrechts gilt. Sie schützt das Vertrauen in den Bestand einmal rechtsgeschäftlich gesetzeskonform begründeter Rechte ( BGE 138 III 659 E. 3.3 S. 662 mit Hinweis).

Der Grundsatz, wonach die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten einer neuen Bestimmung eingetreten sind, auch nachher nach den früheren Bestimmungen beurteilt werden ( Art.1 Abs. 1 SchlT ZGB ), erfährt allerdings gewichtige Einschränkungen. So ist gemäss Art. 2 SchlT ZGB eine Rückwirkung und damit auch ein Eingriff in rechtsgeschäftlich erworbene Rechte zulässig, wenn die Gesetzesbestimmung um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt worden ist. Ob eine Rückwirkung nach Art. 2 SchlT ZGB eintritt oder nicht, ist eine Frage der Auslegung der rechtspolitischen Motive, welche zur Gesetzesrevision geführt haben ( BGE 138 III 659 E. 3.3). Um sie zu beantworten, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne ist zu beurteilen, ob die vom neuen Recht verfolgten öffentlichen Interessen gegenüber den entgegengesetzten privaten Interessen, namentlich demjenigen am Schutz des Vertrauens in die Anwendung des früheren Rechts, den Vorrang verdienen ( BGE 133 III 105 E. 2.1.4; siehe auch BGE 127 III 16 E. 3). Sodann sind Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts nach diesem zu beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind ( Art. 3 SchlT ZGB ).

4.3. In der Lehre werden zum zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 8 UWG entgegengesetzte Auffassungen vertreten: Eine Mehrheit der Autoren spricht sich unter Berufung auf den Grundsatz der Nichtrückwirkung dafür aus, unter dem früheren Recht abgeschlossene Verträge und die dabei einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nach diesem zu beurteilen. Dies soll jedenfalls insoweit gelten, als die allgemeinen Geschäftsbedingungen seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts nicht geändert wurden (siehe Abegglen und andere, Aspekte der AGB-Kontrolle im Bankbereich, in: Das Bankkonto, Emmenegger [Hrsg.], 2013, S. 108 f.; Bühler/Stäuber, a.a.O., S. 89; Hess/Ruckstuhl, AGB-Kontrolle nach dem neuen Art. 8 UWG - eine kritische Auslegeordnung, AJP 2012 S. 1211; Maissen, Die automatische Vertragsverlängerung, 2012, S. 197; Rusch, Schadensabwälzungsklauseln in der Inhaltskontrolle, SZW 2012 S. 444; Schott, Missbräuchliche Allgemeine Geschäftsbedingungen - zur Inhaltskontrolle, Der Schweizer Treuhänder 2012 S. 80; Stucki, Art. 8 UWG : Die neue AGB-Inhaltskontrolle aus Sicht eines Studienabgängers, in: Jusletter vom 10. März 2014 Rz. 10-12; Thouvenin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2013, N. 154 zu Art. 8 UWG ; Vischer, a.a.O., S. 181 f.). Demgegenüber wurde in verschiedenen anderen Beiträgen eine generelle Anwendung des revidierten Art. 8 UWG auch auf vor dem 1. Juli 2012 eingegangene Vertragsverhältnisse befürwortet. Ihre dahingehende Ansicht begründen die Verfasser im Wesentlichen damit, Art. 8 UWG sei eine um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte Norm im Sinne von Art. 2 SchlT ZGB (siehe Jenny, Inhaltskontrolle nach revidiertem Art. 8 UWG , 2014, S. 38-43; Koller, Art. 8 UWG : Eine Auslegeordnung, in: Das Bankkonto, Emmenegger [Hrsg.], 2013, S. 78-80; Pichonnaz, Le nouvel art. 8 LCD - Droit transitoire, portée et conséquences, BR 2012 S. 142 f.; Rüetschi, a.a.O., S. 108; Schmid, Grundpfandrechte und der neue Art. 8 UWG , in: Immobilienfinanzierung, Emmenegger [Hrsg.], 2012, S. 102-104). Schliesslich wurde auch erwogen, ob das neue Recht in Anwendung und gemäss den Vorgaben von Art. 3 SchlT ZGB auf altrechtliche Verträge anzuwenden sei (siehe Roberto/Walker, AGB-Kontrolle nach dem revidierten Art. 8 UWG , recht 2014 S. 60 f.).

4.4. Die übergangsrechtliche Frage braucht vorliegend allerdings nicht in der von der Beschwerdeführerin und in der Literatur diskutierten allgemeinen Form beantwortet zu werden. Die beiden Verträge verlängerten sich - mangels rechtzeitiger Kündigung - in Anwendung von Ziffer 5 der AGB bei Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit von zwölf Monaten am 28. Februar 2012 um die gleiche Dauer. Zum Zeitpunkt der Verlängerung war der neue Art. 8 UWG noch nicht in Kraft. Jedenfalls

in dieser Konstellation bieten weder Art. 2 noch Art. 3 SchlT ZGB eine Grundlage für die Anwendung der neuen Gesetzesbestimmung, und zwar unabhängig davon, ob diese generell auch für altrechtliche Verträge und AGB gelten soll. Denn selbst wenn die Regel von Art. 8 UWG der öffentlichen Ordnung willen erlassen worden sein sollte, würde doch der Vertrauensschutz gebieten, dass die gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen

vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgte automatische Vertragsverlängerung nach dem früheren Recht beurteilt wird. Die gegenteilige Ansicht hätte zur Folge, dass - sollte ein Verstoss gegen das neue Recht festgestellt werden - der bereits eingetretenen Vertragsverlängerung nachträglich die Grundlage entzogen würde. Die Parteien hätten die Folgen der unterbliebenen ausdrücklichen Vertragsverlängerung zu tragen, für die sie aber zu jenem Zeitpunkt angesichts der Prolongationsklausel und nach Massgabe des damals geltenden Rechts keinen Anlass hatten. Das Vertrauen der Parteien in die gültige Verlängerung des Vertrages ist insoweit zu schützen, und das neue Recht ist aus diesem Grund jedenfalls nicht auf diese vor seinem Inkrafttreten eingetretene und abgeschlossene vertragliche Rechtswirkung anwendbar (vgl. im Allgemeinen: BGE 116 III 120 E. 3d S. 126; Brändli, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 2 SchlT ZGB ; Broggini, Intertemporales Privatrecht, in: SPR Bd. I/1, 1969, S. 449 f.; siehe ferner Roberto/Walker, a.a.O., S. 60 f., welche die AGB hinsichtlich von

Ansprüchen , die bereits vor dem 1. Juli 2012 entstanden sind, der bisherigen Geltungs- und Auslegungskontrolle, in Bezug auf Ansprüche, deren Voraussetzungen sich nach dem 1. Juli 2012 erfüllen, dagegen der Inhaltskontrolle im Sinne des revidierten Art. 8 UWG unterziehen möchten). Die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist mithin dahingehend zu beantworten, dass, wenn eine automatische Vertragsverlängerung gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen eintrat, als der revidierte Art. 8 UWG noch nicht in Kraft war, die zugrunde liegende Klausel nicht nach dem neuen Recht zu beurteilen ist.

4.5. Die Vorinstanz hat demnach nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie angesichts der vorliegenden Streitsache keine auf den revidierten Art. 8 UWG gestützte Inhaltskontrolle vornahm. Damit kann offenbleiben, wie eine solche ausfallen würde. Der Vollständigkeit halber ist immerhin Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass eine "automatische Verlängerung befristet geschlossener Abonnementsverträge" unter dem neuen Recht generell als missbräuchlich anzuschauen sein wird. Indessen ergibt sich eine derartige Regel weder aus dem Wortlaut von Art. 8 UWG noch aus der in der Beschwerde zitierten Materialien- und Literaturstelle: So erwähnte Bundesrat Schneider-Ammann im Nationalrat Klauseln mit einem dahingehenden Inhalt lediglich als solche, die einer "richterlichen Missbrauchskontrolle unterliegen könnten" (AB 2011 N 228 f.). Unter Hinweis auf dieses Votum wurde in der Lehre diese "Klauselgruppe" zu jenen gezählt, die "für ein erhebliches Missverhältnis in Betracht" fallen werden, so wie etwa auch Freizeichnungsklauseln, Abreden über die Verjährung sowie Rechtswahl-, Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsklauseln (Schmid, Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen: Überlegungen zum neuen Art. 8 UWG , ZBJV 2012 S. 12 f.). Von der

generellen Unzulässigkeit entsprechender Klauseln war dagegen weder am einen noch am anderen Ort die Rede. Ein entsprechendes (allgemeines) Verbot folgt schliesslich auch nicht aus der ebenfalls erwähnten Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21. April 1993 S. 29).

5. Die Beschwerdeführerin rügt für den Fall, dass der revidierte Art. 8 UWG nicht zur Anwendung kommen sollte, eine Verletzung der Ungewöhnlichkeitsregel. Sie argumentiert wie bereits im kantonalen Verfahren, die automatische Vertragsverlängerung gemäss Ziffer 5 der AGB sei bereits aus diesem Grund nicht wirksam.

5.1. Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird gemäss der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren ( BGE 138 III 411 E. 3.1; 135 III 1 E. 2.1 S. 7, 225 E. 1.3; 119 II 443 E. 1a S. 446).

5.2. Die Vorinstanz führte aus, bei "Fitnessverträgen" sei es gang und gäbe, dass sich ein Abonnement automatisch verlängere, wenn keine explizite Kündigung von Seiten eines Kunden erfolge. Dementsprechend könne die fragliche Bestimmung nicht als ungewöhnlich betrachtet werden. Weiter sei die Beschwerdeführerin in Ziffer 5 der AGB in Fettdruck darauf hingewiesen worden, dass sie den Vertrag bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit mit eingeschriebenem Brief kündigen müsse, falls sie ihn nicht verlängern möchte. Durch diesen expliziten Hinweis habe die Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennen können, dass sich der an sich befristete Vertrag ohne Kündigung verlängern würde. Daraus schloss die Vorinstanz, selbst wenn die Klausel als ungewöhnlich beurteilt werden sollte, sei die Beschwerdeführerin rechtsgenügend auf sie aufmerksam gemacht worden.

5.3. Diese Beurteilung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden:

5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Formulierung/ Hervorhebung "3 Monate vor Ablauf mit eingeschriebenem Brief" habe die Beschwerdegegnerin lediglich auf die dreimonatige Kündigungsfrist hingewiesen, nicht aber auf die automatische Vertragsverlängerung als solche. Damit scheint sie bemängeln zu wollen, sie habe nicht erkennen können, dass die Kündigungsfrist für

befristete Vertragsverhältnisse gelte. Das Argument verfängt nicht: Mit dem von der Beschwerdegegnerin mittels Fettdruck sowie grösserer Schrift hervorgehobenen Wort "Ablauf" wird unverkennbar auf eine

feste Vertragslaufzeit , d.h. eine

Befristung , Bezug genommen, zeichnen sich doch

unbefristete Verträge gerade dadurch aus, dass sie - ohne Kündigung - nicht ablaufen (vgl. Erwägung 5.3.2). In diesem Sinne stimmt der Wortlaut der AGB mit dem Formular auf der Vorderseite des Vertragsdokuments überein, wo ein Feld mit der Bezeichnung "Vertragslaufzeit: (Mindestlaufzeit) " auszufüllen war.

Unter diesen Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei rechtsgenügend auf die streitgegenständliche Klausel aufmerksam gemacht worden, nicht bundesrechtswidrig. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gebietet auch der Inhalt der Klausel kein abweichendes Ergebnis.

5.3.2. Verträge mit Fitnessstudios wie die vorliegenden entsprechen keinem gesetzlich geregelten Vertragstypus. Sie enthalten aber jedenfalls eine wesentliche mietrechtliche Komponente, da dem Kunden ein Zugangs- und Benutzungsrecht für die Räumlichkeiten und Einrichtungen des Anbieters eingeräumt wird (vgl. RUSCH, Verträge mit Fitnessstudios, in: Jusletter vom 27. November 2006 Rz. 5 f.). Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können solche Verträge in befristeter oder unbefristeter Form abgeschlossen werden (so allgemein für das Mietrecht Art. 255 Abs. 1 OR ). Befristet ist ein Vertrag, wenn er ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll (vgl. Art. 255 Abs. 2 OR ).

Sieht ein Vertrag einerseits eine feste Laufzeit vor, andererseits aber die automatisch eintretende Verlängerung für den Fall, dass keine (rechtzeitige) Kündigung erfolgt, weicht er damit von der - definitionsgemässen - Funktionsweise eines befristeten Vertragsverhältnisses ab. Alleine aus diesem Umstand kann jedoch entgegen der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, die automatische Verlängerung befristeter Verträge sei in jedem Fall als geschäftsfremd und damit ungewöhnlich zu betrachten (vgl. dagegen Rusch/Maissen, Automatische Vertragsverlängerungsklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, recht 2010 S. 99 f.). Dies ist im Allgemeinen jedenfalls dann nicht der Fall, wenn durch die entsprechende Ausgestaltung der Vertragsdauer einem für die Gegenseite erkennbaren Interesse des Anbieters Rechnung getragen wird. Der Betreiber eines Fitnessstudios hat offenkundig ein erhebliches Interesse daran, im Voraus und mit Gewissheit die benötigte Infrastruktur und Belegschaft abschätzen zu können. Wenn die vertragliche Regelung zudem - wie vorliegend - nicht über das zur Wahrung dieser Interessen erforderliche Mass hinausgeht, namentlich etwa durch eine ausserordentlich lange Kündigungsfrist, ist die Klausel in der Regel nicht als ungewöhnlich anzuschauen (vgl. demgegenüber Urteil 5P.115/2005 vom 13. Mai 2005 E. 1.2, in dem das Bundesgericht - unter Willkürgesichtspunkten - die vorinstanzliche Würdigung gelten liess, wonach die global zustimmende Partei nicht damit rechnen muss, dass eine Kündigung des abgeschlossenen Insertionsvertrags spätestens zwei Jahre vor Ablauf der dreijährigen Vertragsdauer zu erfolgen hat).

5.3.3. Angesichts des Ausgeführten war die Geltung der in Ziffer 5 der AGB enthaltenen Klausel nicht durch die Ungewöhnlichkeitsregel beschränkt. Demnach hat die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie annahm, die Beschwerdeführerin müsse sich die streitgegenständliche Vertragsverlängerung gefallen lassen.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Parteientschädigung ist entsprechend dereingereichten Honorarnote auf Fr. 1'534.70 (inkl. MWST) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'534.70 zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz