Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_475/2011 KI-generiert

National Entity v. Private Party (Jurisdiction and Procedural Order)

Geschäftsnummer 4A_475/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal dispute, one party initiated a lawsuit seeking payment for architectural services rendered, amounting to over 115,000 currency units, along with interest and costs. The opposing party requested the court to limit proceedings to the issue of jurisdiction and to extend the deadline for submitting a response. The court denied this request, setting a deadline for a comprehensive response instead. The first party then appealed this decision, seeking to reverse the court's ruling and requesting a suspension of the response deadline pending the resolution of their appeal. The court evaluated the appeal's admissibility based on legal criteria for interim decisions but ultimately deemed the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; National Entity v. Private Party (Jurisdiction and Procedural Order): The opposing party requested the court to limit proceedings to the issue of jurisdiction and to extend the deadline for submitting a response. The court denied this request, setting a deadline for a comprehensive response instead. The first party then appealed this decision, seeking to reverse the court's ruling and requesting a suspension of the response deadline pending the resolution of their appeal. The court evaluated the appeal's admissibility based on legal criteria for interim decisions but ultimately deemed the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Direktprozess betreffend Forderung (Architekturaufträge) juristische Person sachliche Unzuständigkeit prozessleitende Verfügungen Vertragspartei Zwischenentscheid Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because the conditions for challenging an interlocutory decision under Art. 93 BGG were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to compensate the respondent for their expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_475/2011

Urteil vom 8. September 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Richard Eichenberger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Direktprozess betreffend Forderung (Architekturaufträge),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 23. Juni 2011.

In Erwägung,

dass der Beschwerdegegner am 20. Januar 2011 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Klage einreichte mit dem Begehren, es sei die Beschwerdeführerin zu verurteilen, dem Beschwerdegegner Fr. 115'325.95 nebst 5% Zins ab 1. Januar 2000, zuzüglich Klagebewilligungskosten von Fr. 200.-- zu bezahlen;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2011 u.a. beantragte, es sei zur Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken und der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung der Klageantwort ausschliesslich beschränkt auf das Prozessthema der Zuständigkeit anzusetzen;

dass das Obergericht mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2011 das Begehren um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit abwies und der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung der Klageantwort setzte;

dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Obergerichts am 18. August 2011 beim Bundesgericht anfocht mit den Anträgen, diese Verfügung aufzuheben, den Antrag auf Beschränkung des kantonalen Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit gutzuheissen und im Sinne einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde das Obergericht anzuweisen, die Frist zur Erstattung der Klageantwort "einstweilen abzunehmen" bzw. das Verfahren zu sistieren;

dass der Beschwerdegegner in seiner Antwort zum Gesuch um aufschiebende Wirkung beantragt, es sei darauf nicht einzutreten;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);

dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass im Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss der angefochtenen Verfügung eine unbeschränkte Klageantwort einreichen muss, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der rechtlicher Natur sein muss ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), ersichtlich ist;

dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit sofort einen Endentscheid herbeiführen könne, offensichtlich unzutreffend ist;

dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für dessen Aufwand im Zusammenhang mit der Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen hat ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni