Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_474/2023 KI-generiert

Appellant Lacking Standing and Moot Issue in Eviction Cost Security Challenge

Geschäftsnummer 4A_474/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company (C.________ AG) filed a lawsuit on April 27, 2020, seeking to evict another company (B.________ GmbH) from a property in Solothurn, Switzerland. The trial court dismissed the lawsuit on March 4, 2022, prompting C.________ AG to appeal the decision to the Solothurn Cantonal Court's Civil Division. During the appeal, C.________ AG requested legal aid, which was denied, and the court ordered the company to pay a security deposit for legal costs amounting to CHF 6,000. The appeal was later dismissed, requiring C.________ AG to pay the opponent CHF 5,679.15 from the deposit. Subsequently, an individual, A.________, filed a civil complaint with the Swiss Federal Tribunal, objecting to the requirement of the security deposit, although he had not participated in the previous legal proceedings nor demonstrated a protected interest in having the decision annulled or changed.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Lacking Standing and Moot Issue in Eviction Cost Security Challenge: The trial court dismissed the lawsuit on March 4, 2022, prompting C.________ AG to appeal the decision to the Solothurn Cantonal Court's Civil Division. During the appeal, C.________ AG requested legal aid, which was denied, and the court ordered the company to pay a security deposit for legal costs amounting to CHF 6,000. The appeal was later dismissed, requiring C.________ AG to pay the opponent CHF 5,679.15 from the deposit. Subsequently, an individual, A.________, filed a civil complaint with the Swiss Federal Tribunal, objecting to the requirement of the security deposit, although he had not participated in the previous legal proceedings nor demonstrated a protected interest in having the decision annulled or changed.

Schlagwörter

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Sicherheit für die Parteientschädigung Ausweisungsverfahren Beschwerdelegitimation Anwaltskosten Sicherstellung der Parteientschädigung Emission von Wertpapieren Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal using the simplified procedure based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant according to this provision due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_474/2023

Urteil vom 10. Oktober 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sicherheit für die Parteientschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 21. August 2023 (ZKBER.2022.43).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 27. April 2020 reichte die C.________ AG beim Richteramt Solothurn-Lebern eine Klage ein, mit der sie im Wesentlichen verlangte, die B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) sei aus den Räumlichkeiten an der U.________strasse in V.________ auszuweisen.

Mit Urteil vom 4. März 2022 wies das Richteramt die Klage ab.

1.2. Dagegen gelangte die C.________ AG mit Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie erneuerte ihr Ausweisungsbegehren und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Die B.________ GmbH beantragte - für den Fall der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege -, die C.________ AG sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'000.-- zu verpflichten.

Der Vizepräsident der Zivilkammer am Obergericht wies das Gesuch der C.________ AG um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ab und hiess den Antrag der B.________ GmbH auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Umfang von Fr. 6'000.-- mit Verfügung vom 12. September 2022 gut.

In der Folge leistete die C.________ AG die Sicherheit.

Mit Urteil vom 21. August 2023 wies das Obergericht die Berufung ab. Es verurteilte die C.________ AG, der B.________ GmbH für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'679.15 zu bezahlen. Es ordnete an, dass diese Entschädigung aus der an die Obergerichtskasse geleisteten Sicherheit von Fr. 6'000.-- auszurichten und der Restbetrag von Fr. 320.85 an die C.________ AG zurückzuerstatten sei.

1.3. A.________ (Beschwerdeführer) hat mit Eingabe vom 22. September 2023 erklärt, dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anzufechten. Er stört sich daran, dass die C.________ AG zur Leistung einer Kaution verpflichtet wurde.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b).

2.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei teilgenommen, wie auch das Obergericht ausdrücklich betonte. Er macht nicht geltend, zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten zu haben. Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund von vornherein als unzulässig ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.3. Abgesehen davon fehlt es ihm - respektive der C.________ AG - an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Beschwerdeführer ist mit dem vorinstanzlichen Vorgehen nämlich einzig insoweit nicht einverstanden, als die C.________ AG verpflichtet wurde, eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten.

Das Obergericht hat aber mit Urteil vom 21. August 2023 (unter anderem) die Prozesskosten verteilt und in diesem Zusammenhang entschieden, dass die - zwischenzeitlich geleistete - Sicherheit im Umfang von Fr. 5'679.15 zur Bezahlung der Parteientschädigung der B.________ GmbH zu verwenden und im Restbetrag von Fr. 320.85 der C.________ AG zurückzuerstatten ist. Damit besteht kein Interesse mehr an einer Überprüfung des Kautionsentscheids. Die Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt offensichtlich unzulässig.

3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit der Behauptung, die C.________ AG sei "nicht zahlungsunfähig im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO " und eine Sicherheit von Fr. 6'000.-- erscheine "massiv zu hoch". Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich indes mit keinem Wort auseinander (vgl. dazu BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

4. Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Stähle