Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_473/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against eviction orders due to lack of exhaustion and insufficient legal substantiation.

Geschäftsnummer 4A_473/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal against an eviction order and a procedural order regarding cost advances and powers of attorney, leaving the underlying eviction rulings and procedural directives fully in force. The dispute arose when property owners sought the eviction of occupants from a single-family house, leading to challenged preliminary and intermediate cantonal court decisions. The Supreme Court based its decision on the lack of exhaustion of cantonal remedies regarding the first instance court pursuant to Article 75 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, and the failure to meet the strict legal substantiation requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act regarding the second instance court, rendering the appeal inadmissible under simplified procedure pursuant to Article 108 paragraph 1.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against eviction orders due to lack of exhaustion and insufficient legal substantiation: Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16. September 2025 richtet, ist Folgendes festzuhalten: Mit dem Obergericht liegt zwar eine letztinstanzliche kantonale und damit zulässige Vorinstanz vor. Indessen erfüllt die Beschwerde diesbezüglich die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Folglich ist diesbezüglich mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Ausweisung Räumungsbefehl Vorabentscheidungsverfahren prozessleitende Verfügungen Kostenvorschuss Vollmacht Erschöpfung des Instanzenzuges

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_473/2025

Urteil vom 5. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller,

3. Obergerichtspräsidentin des Kantons Glarus, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Glarus

vom 10. September 2025 (ZG.2025.00685) und

die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus

vom 16. September 2025 (OG.2025.00077).

Erwägungen:

1. Am 14. August 2025 ersuchten die Beschwerdegegner 1 und 2 das Kantonsgericht des Kantons Glarus um Ausweisung der Beschwerdeführer 1 und 2 aus ihrem Einfamilienhaus in U.________. Mit Verfügung vom 10. September 2025 verpflichtete der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Glarus die Beschwerdeführer 1 und 2 dazu, diese Liegenschaft bis zum 30. September 2025 zu verlassen, zu räumen und den Beschwerdegegnern 1 und 2 ordnungsgemäss samt Schlüsseln zu übergeben.

Die Beschwerdeführer 1 und 2 fochten diesen Ausweisungsbefehl mit "Einsprache" beim Obergericht des Kantons Glarus an.

Mit Verfügung vom 16. September 2025 setzte die Obergerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer 1 eine bis zum 30. September 2025 dauernde Frist an, um eine Vollmacht für die Vertretung der Beschwerdeführerin 2 einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

2. Mit Beschwerde vom 20. September 2025 beantragen die Beschwerdeführer 1 und 2 dem Bundesgericht sinngemäss, es seien die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 10. September 2025 sowie die Verfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16. September 2025 aufzuheben und das Ausweisungsbegehren abzuweisen.

Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies mit Verfügung vom 25. September 2025 das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Die Beschwerdeführer reichten am 26. September, 30. September und 2. Oktober 2025 je eine Beschwerdeergänzung ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 wies der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung die darin erneut gestellten Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

3. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 10. September 2025. Eine Beschwerde an das Bundesgericht kann nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts erhoben werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das Kantonsgericht des Kantons Glarus zählt nicht zu diesen zulässigen Vorinstanzen. Folglich ist diesbezüglich auf die Beschwerde nach Massgabe von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16. September 2025 richtet, ist Folgendes festzuhalten: Mit dem Obergericht liegt zwar eine letztinstanzliche kantonale und damit zulässige Vorinstanz vor. Indessen erfüllt die Beschwerde diesbezüglich die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Folglich ist diesbezüglich mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

In beiden Fällen beschränkt sich die Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 3 steht aufgrund von Art. 68 Abs. 3 BGG ebenfalls kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner