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4A_472/2025 KI-generiert

Dismissal of civil appeal for late filing under the Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 4A_472/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the civil appeal against a cantonal appellate decision concerning liability law as inadmissible, ordering the losing appellants to bear the judicial costs. The material dispute arose from a liability law judgment delivered by the cantonal appellate court, which the appellants sought to challenge before the highest instance. The decisive legal basis comprises Articles 44 paragraph 1, 48 paragraph 1, 100 paragraph 1, and 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act (BGG), governing the statutory thirty-day appeal deadline, the rules for the commencement and calculation of procedural time limits, and the consequence of late submission, establishing that mailing the brief after the expiration of the deadline mandates a dismissal without entering into the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of civil appeal for late filing under the Federal Supreme Court Act: Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Haftpflichtrecht verspätete Eingabe Zivilurteil Prozessrecht gesetzliche Frist prozessleitende Verfügungen Haftungsbegründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_472/2025

Urteil vom 21. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

C.________ AG,

vertreten durch Advokatin Dr. Eliane Haas,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haftpflichtrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 13. August 2025 (BEZ.2025.35).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer erhoben beim Bundesgericht mit vom 19. September 2025 datierter, der Post indessen erst am 22. September 2025 übergebener Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. August 2025.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).

Der angefochtene Entscheid des Appelationsgerichts vom 13. August 2025 wurde den Beschwerdeführern gemäss der Sendungsverfolgung der Post je am 20. August 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 19. September 2025 ab.

Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post gemäss Poststempel am 22. September 2025 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten.

Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer