Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_472/2020 KI-generiert

Appeal Regarding Security for Court and Party Costs in Debt Recognition Lawsuit Inadmissible

Geschäftsnummer 4A_472/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over a loan between two parties, with the plaintiffs, represented by an attorney, challenging a cost order issued by the District Court of Zurich. The court had set a non-extendable deadline of 20 days for the plaintiffs to provide a cost advance of 51,820 Swiss Francs for court costs and a security of 56,510 Swiss Francs for the defendant's party compensation. The plaintiffs argued at the Zurich Supreme Court that the advance and security amounts were excessive and should be reduced to align with the actual dispute value of a maximum of 100,000 Swiss Francs. However, their appeal to the Supreme Court of Zurich was dismissed, leading them to file a civil complaint on September 14, 2020. The case considers whether the interim court order causes an irreparable disadvantage and whether the plaintiffs are financially unable to pay the required advance. Ultimately, the complaint was declared inadmissible by the Swiss Federal Tribunal, as the plaintiffs failed to demonstrate their financial inability to pay the advance, although they claimed that the amount was prohibitively high and infringed on their access to justice rights.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 101 Abs. 3 ZPO; Appeal Regarding Security for Court and Party Costs in Debt Recognition Lawsuit Inadmissible: The court had set a non-extendable deadline of 20 days for the plaintiffs to provide a cost advance of 51,820 Swiss Francs for court costs and a security of 56,510 Swiss Francs for the defendant's party compensation. The plaintiffs argued at the Zurich Supreme Court that the advance and security amounts were excessive and should be reduced to align with the actual dispute value of a maximum of 100,000 Swiss Francs. However, their appeal to the Supreme Court of Zurich was dismissed, leading them to file a civil complaint on September 14, 2020. The case considers whether the interim court order causes an irreparable disadvantage and whether the plaintiffs are financially unable to pay the required advance. Ultimately, the complaint was declared inadmissible by the Swiss Federal Tribunal, as the plaintiffs failed to demonstrate their financial inability to pay the advance, although they claimed that the amount was prohibitively high and infringed on their access to justice rights.

Schlagwörter

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Darlehen Kostenvorschussverfügung Schuldtilgung Kostenvorschuss Sicherstellung der Parteientschädigung Streitwert Konkursandrohung Aussonderungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural rule for simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellants based on this provision.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The court determined that the respondent was not entitled to party compensation based on this provision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The court discussed this article regarding the admissibility of appeals against interlocutory decisions based on irreparable harm, although the final decision was based on Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_472/2020

Urteil vom 15. Oktober 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz J. Kessler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Darlehen; Kostenvorschussverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juli 2020 (RB200009-O/U).

In Erwägung,

dass die Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich in einem Aberkennungsprozess betreffend einer Darlehensforderung stehen;

dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführern mit Beschluss vom 19. März 2020 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ansetzte, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 51'820.-- zu leisten und um für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin eine Sicherheit von Fr. 56'510.-- zu hinterlegen;

dass die Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben und beantragten, in Nachachtung des effektiven Streitwerts von max. Fr. 100'000.-- sei der Kostenvorschuss auf Fr. 8'750.-- und die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung auf Fr. 10'900.-- festzusetzen;

dass das Obergericht die Beschwerde mit Urteil vom 10. Juli 2020 abwies;

dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhoben;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst ( BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2; vgl. auch für die Kontrolle von Kostenvorschüssen: BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 807);

dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend von vornherein ausser Frage steht, da das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid fällen könnte;

dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);

dass Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 801; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c ; 77 I 42 E. 2);

dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht;

dass im vorliegenden Fall noch keine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Androhung eines Nichteintretens für den Säumnisfall angesetzt wurde;

dass unabhängig davon nach gefestigter Praxis ein Nachteil rechtlicher Natur in Gestalt der Säumnisfolge des Nichteintretens und der Verhinderung des Zugangs zum Gericht nur droht, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 805 und E. 2.3.4 S. 807 f. mit zahlreichen Hinweisen);

dass die Beschwerdeführer insoweit lediglich vorbringen, mit der geradezu prohibitiv hohen Festlegung des Prozesskostenvorschusses und der Sicherheitsleistung durch das Bezirksgericht werde ihnen die Führung des von ihnen eingeleiteten Aberkennungsprozesses praktisch verunmöglicht, was auch die in Art. 29a BV statuierte Rechtsweggarantie tangiere;

dass die Beschwerdeführer damit ihre finanzielle Unfähigkeit, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten, nicht, jedenfalls nicht hinreichend substanziiert behauptet haben;

dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer