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4A_472/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Legal Aid Denial Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_472/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the appellant's claim for the payment of a substantial sum was initially rejected by a district court. Subsequently, the appellant appealed this decision to a higher court, which denied the request for free legal assistance and ordered the appellant to provide a substantial advance payment for costs. The appellant subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal contesting the higher court's resolution, but the arguments presented were deemed insufficient and primarily critical of the previous court's findings. Therefore, the Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal and dismissed the request for legal aid, imposing the court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Legal Aid Denial Due to Insufficient Justification: Subsequently, the appellant appealed this decision to a higher court, which denied the request for free legal assistance and ordered the appellant to provide a substantial advance payment for costs. The appellant subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal contesting the higher court's resolution, but the arguments presented were deemed insufficient and primarily critical of the previous court's findings. Therefore, the Federal Tribunal ultimately decided not to consider the appeal and dismissed the request for legal aid, imposing the court costs on the appellant.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Kognitionsbeschränkung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 Abs. 1 BGG
dass neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to refuse to enter into the merits of the appeal because the submission did not meet the formal requirements.
Art. 64 Abs. 1 BGG
Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter into the merits of the appeal because the submission did not meet the formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_472/2011

Urteil vom 7. Oktober 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

L.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. Juni 2011.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 10. September 2009 die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 1'150'728.85 nebst Zins abwies;

dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Appellation beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 15. Juni 2011 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Appellation verweigerte und ihn aufforderte, innerhalb von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu zahlen;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. August 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 15. Juni 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG );

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass die Rechtsschrift vom 17. August 2011 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, sondern sich die Vorbringen in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpfen, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin