Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_471/2023 KI-generiert

Company in Liquidation v. Cantonal High Court Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 4A_471/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company in liquidation, identified as the appellant, which was ordered to be dissolved by a single judge of the Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden due to deficiencies in its legally required organization. The company's appeal against this decision was dismissed by the Appenzell Ausserrhoden High Court on August 4, 2023, as inadmissible. The company then intended to challenge this dismissal at the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal submitted on August 23, 2023, failed to provide adequate arguments addressing the High Court's reasoning for dismissal or showing how federal law was violated, leading to its inadmissibility at the Federal Tribunal as well.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Company in Liquidation v. Cantonal High Court Appeal Dismissal: The company's appeal against this decision was dismissed by the Appenzell Ausserrhoden High Court on August 4, 2023, as inadmissible. The company then intended to challenge this dismissal at the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal submitted on August 23, 2023, failed to provide adequate arguments addressing the High Court's reasoning for dismissal or showing how federal law was violated, leading to its inadmissibility at the Federal Tribunal as well.

Schlagwörter

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Organisationsmangel Liquidation der GmbH materielle Überprüfung materielle Begründetheit formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive court costs under exceptional circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The Tribunal ruled that the opposing party is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_471/2023

Urteil vom 3. Oktober 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregister Appenzell Ausserrhoden, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,

vom 4. August 2023 (ERZ 23 43).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 17. Mai 2023 löste die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden die Beschwerdeführerin aufgrund von Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation auf und beauftragte das Konkursamt mit der Durchführung der Liquidation der Gesellschaft.

Mit Verfügung vom 4. August 2023 trat das Obergericht Appenzell Ausserrhoden auf die von B.________ namens der Beschwerdeführerin gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 17. Mai 2023 erhobene Eingabe nicht ein.

Mit Eingabe vom 23. August 2023 (Posteingang: 21. September 2023) erklärte B.________ dem Bundesgericht, diese Verfügung namens der Beschwerdeführerin mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1).

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Die Beschwerdeeingabe vom 23. August 2023 setzt sich offensichtlich nicht hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 4. August 2023 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann